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Bundestag beschließt Anti-Abzockegesetz

Bundestag Gesetz

Am 27.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen aus den Bereichen Urheberrecht, Inkasso und Wettbewerbsrecht sind in diesem Beitrag kurz dargestellt.

Urheberrecht

Das Gesetz enthält für den Bereich des Filesharings interessante Neuerungen. Nachdem die im Jahr 2008 über § 97 a Absatz 2 UrhG eingeführte Reduzierung der anwaltlichen Abmahngebühren auf 100,00 EUR in der Praxis wirkungslos geblieben war, sollen die von den Abmahnkanzleien geforderten Gebührenansprüche nun durch eine Festsetzung des Streitwerts auf pauschal 1.000 EUR begrenzt werden, was zu ersatzfähigen Anwaltskosten in Höhe von 155,29 EUR führt. Der Gesetzgeber hat allerdings eine Hintertür offen gelassen für den Fall, dass die Begrenzung „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ ist. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Ausnahme handhabt. Für Ansprüche aus Filesharing wurde außerdem der fliegende Gerichtsstand abgeschafft. Danach darf Gläubiger das entscheidende Gericht bei Streitigkeiten mit Internetbezug frei wählen. Nach der neuen Regelung muss der Abgemahnte an seinem Wohnsitz verklagt werden.

Inkasso

Die zweite wesentliche Neuerung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken betrifft das Inkassowesen, wo sich der Gesetzgeber einen besseren Schutz der Verbraucher vor unberechtigten und überhöhten Inkassoforderungen wünscht. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Forderung müssen Inkassounternehmen über die Nennung ihres Auftraggebers hinaus künftig auch Forderungsgrund sowie das Datum des Vertragsschlusses angeben. Auf Nachfrage muss das Inkassounternehmen außerdem Auskunft über den Namen des ursprünglichen Vertragspartner geben, um z.B. bei abgetretenen Forderungen nachvollziehen zu können, woher die Forderung stammt. Die letztgenannte Regelung erst ab Mitte 2014.

Wettbewerbsrecht

Neuerungen gibt es auch im Wettbewerbsrecht zu belästigenden Werbeanrufen und der Aufdrängung von Verträgen, wo beispielsweise der Bußgeldrahmen um das sechsfache erhöht wurde. Gewinnspieldienstverträge sind ab jetzt nur bei Abschluss in Schrift- oder Textform wirksam.

Sehr spannend ist, das Abgemahnte bei unberechtigten Abmahnungen einen Gegenanspruch auf Ersatz ihrer Rechtsverteidigungskosten erhalten, wie er dem Grunde nach schon länger aus dem Markenrecht bekannt ist. Ziel des Gesetzgebers ist es, vor allem kleinere Online-Shops vor teuren Abmahnungen wegen wettbewerbsrechtlichen Bagatellverstößen zu schützen. Im Gegensatz zum Filesharing wird es allerdings keine Abschaffung des fliegenden Gerichtstands geben.

Fragen zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken? Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie uns an info@ra-plutte.de.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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