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Pixelio-Foto: Abmahnung wegen Vorschaubild bei Facebook

Facebook Recht

Der Journalist Udo Stiehl berichtet in seinem Blog über eine Abmahnung, mit der die Veröffentlichung eines Pixelio-Fotos auf Facebook gerügt wird. Besonderheit ist, dass das Bild nur als Vorschaubild unter einem verlinkten Blogartikel angezeigt wurde.

Vorschaubilder bei Facebook sind Abmahnrisiko

Im Fall hatte der Journalist seinen Blog mit dem eigenen Facebook-Profil verknüpft. Dies hatte zur Folge, dass im Blog veröffentlichte Artikel automatisch auch in seinem Facebook-Profil gepostet wurden. Der abmahnende Urheber störte sich allerdings daran, dass unter dem verlinkten Blogartikel ein von ihm stammendes Foto als Vorschaubild angezeigt wurde. Der Journalist hatte das Foto zuvor über Pixelio bezogen und ursprünglich zur Illustrierung seines Blogartikels verwendet. Facebook übernahm das Foto aufgrund der automatischen Verknüpfung dann standardmäßig als Vorschaubild für den Artikel.

Update: Udo Stiehl hat mich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben nicht um eine Abmahnung im eigentlichen Sinne handelt, mit der auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, sondern eine reine Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz verbunden mit der Androhung, im Falle einer Verweigerung formell abzumahnen. Für die hier beschriebenen Zusammenhänge macht dies allerdings keinen Unterschied, so dass ich den Begriff Abmahnung beibehalten werde.

Problem Unterlizenzierung: Nutzung von Pixelio-Bildern auf Facebook nicht möglich

Pixelio erlaubt die Verwendung von Bildern in Sozialen Netzwerken nicht, wenn der Nutzer gezwungen ist, der Social Media Plattform für das jeweilige Bild eine Unterlizenz zu erteilen. Als Negativbeispiel nennt Pixelio ausdrücklich Facebook, dass sich von seinen Mitgliedern weitgehende Nutzungsrechte an Inhalten einräumen lässt, die vom Mitglied bei Facebook gepostet werden. So lautet Ziffer 2. der Facebook Nutzungsbedingungen:

“Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum (sog. „IP-Inhalte“) fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und App-Einstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.”

Bildnutzung doch erlaubt wegen BGH-Urteilen Vorschaubilder I und II?

Die Berechtigung der Abmahnung ist umstritten. Diskutiert wird insbesondere, ob die Veröffentlichung bei Facebook nach den Grundsätzen der “Vorschaubilder”-Entscheidungen des BGH erlaubt sein könnte.

In dem Verfahren Vorschaubilder I wies der BGH eine gegen Google gerichtete Unterlassungsklage zurück, die eine Künstlerin wegen ungefragter Veröffentlichung ihrer Kunstwerke in der Google-Bildersuche erhoben hatte. Der BGH entschied, dass die Anzeige der Werke in der Google-Bildersuche zwar eine öffentliche Zugänglichmachung darstellte, wie sie nach § 19a UrhG grundsätzlich allein dem Urheber vorbehalten ist. Die Veröffentlichung sei aber von einer schlichten Einwilligung der Urheberin gedeckt gewesen, da diese ihre Kunstwerke auf der eigenen Internetseite eingestellt und für Suchmaschinen zugänglich gemacht hatte (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. 1 ZR 69/08 – Vorschaubilder I).

In der Entscheidung Vorschaubilder II urteilte der gleiche BGH-Senat, dass sich eine schlichte Einwilligung zur Anzeige von Werken als Vorschaubilder auch auf solche Werke erstrecken würde, die nicht vom Urheber selbst, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wurden, ohne das zugleich technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen durch Suchmaschinen getroffen wurden (BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. 1 ZR 140/10 – Vorschaubilder II).

BGH-Urteile nicht auf Artikel-Vorschaubilder bei Facebook übertragbar

Die “Vorschaubilder”-Urteile lassen sich aus meiner Sicht weder unmittelbar noch sinngemäß auf den aktuellen Fall übertragen. Der BGH wollte weitestgehend automatisiert arbeitende Suchmaschinen wie Google ersichtlich privilegieren und eine grundsätzliche Pflicht zur Einzelfallprüfung des Index verhindern.

Im vorliegenden Fall besteht für eine solche Privilegierung kein Anlass, da die öffentliche Zugänglichmachung des Bildes auf einer individuellen Entscheidung des Journalisten basiert. Dass die Veröffentlichung über eine automatische Verknüpfung von Blog und Facebook-Profil erfolgte, ist nicht relevant, da dem Journalisten die vorhergehende Aktivierung der Verknüpfungsfunktion zuzurechnen ist. Aus rechtlicher Sicht wurde das Bild also nicht “automatisiert” im Sinne der Vorschaubilder-Entscheide öffentlich zugänglich gemacht, sondern manuell.

Tipp: Wer in seinem Blog (auch) Pixelio-Bilder nutzt, sollte auf Komfortfunktionen zum automatischen Posten von neuen Artikeln verzichten und Artikellinks lieber manuell bei Facebook posten. Im Rahmen des manuellen Postens ist es möglich, alternative Vorschaubilder auszuwählen (die freilich nicht von Pixelio stammen dürfen) oder die Checkbox “Kein Miniaturbild” zu aktivieren, wodurch die Anzeige eines Vorschaubildes unterdrückt wird.

Fazit

Aus meiner Sicht ist nach gegenwärtigem Stand eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen. Die “Vorschaubilder I und II” – Rechtsprechung lässt sich weder unmittelbar noch sinngemäß zu Gunsten des Bildverwenders anführen, da der Nutzer nicht in einer Weise privilegiert werden kann wie eine Suchmaschine.

Will man die latenten urheberrechtlichen Abmahnrisiken in Social Media Netzwerken eindämmen, die nicht nur beim Posten von Pixelio-Bildern, sondern z.B. auch beim Teilen von Beiträgen bestehen, müssen der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung eine neue Ausnahme zu § 19 a UrhG entwickeln. Dagegen ist ein Verzicht zur Nutzung fremder Bilder in Social Media aufgrund unkalkulierbaren Abmahnrisikos unverhältnismäßig und letztlich mit dem Wesen von Social Media nicht zu vereinen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

9 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Ich habe meinen FB Account heute abgemeldet.
    Da vergeht einem die Lust an der Teilnahme auf solchen Plattformen.

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    • Meine geschäftliche Präsenz habe ich auch für über einem Jahr gecanceled.
      Privat bleibt er, damit ich mieine Tochter ausspionieren kann.

      Berichte werden nur von Autoren geteilt, die ich persönlich kenne! Tendenziell verzichte ich aber auf Liken, sharen oder was da sonnst noch so geht.

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  4. Nicht das Gesetz muss geändert werden, sondern Facebook. Eine Umstellung auf Framing würde schon ausreichen.

    Es hätte gegenüber der Zwischenspeicherung auch einen wichtigen Sinn.Der Rechtinhaber könnte nämlich sicher sein, dass bei einem Löschen der Original-Quelle auch die Vorschau verschwindet.

    Der Automatismus bei Facebook, der die Nutzer fast zwangsläufig zu Urheberrechtsverletzern macht, ist eine Rücksichtslosigkeit dem Recht des urhebers und auch dem Nutzer gegenüber.

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  5. Guten Tag Herr Plutte

    Mich würde interessieren, ob der BGH Entscheid “Vorschaubilder II” grundsätzlich auch auf automatisch generierten Vorschaubildern auf der EIGENEN Website anwendbar wäre? Konkretes Beispiel:

    Ich habe einen Blog oder ein Newsportal, in welchem ein Artikel mit einem korrekt lizenzierten und mit Namensnennung gekennzeichneten Pixelio.de Bild vorhanden ist. Auf der Startseite wird nun eine Übersicht der neusten 20 Artikel angezeigt, dazu pro Übersichtseintrag ein Miniaturbild / Vorschaubild des Artikelbildes (ganz ähnlich wie bei Ihnen auf Ihrer Website) .

    Frage 1: Stellt die Anzeige des Miniaturbildes eine zusätzliche Verwendung dar?
    Frage 2: Ist es unzulässig, wenn beim Miniaturbild in der Artikelübersicht keine zusätzliche Namensnennung des Urherbers vorhanden ist (da hat es ja keinen Platz, und die Namensnennung ist im verlinkten Artikel korrekt vorhanden)

    Vielen Dank im Voraus

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    • Guten Tag Herr Holenstein, die Anzeige des Miniaturbildes eines Pixelio Fotos in der Artikelübersicht der eigenen Website wurde in einem von uns geführten Verfahren vom LG Köln für nicht kennzeichnungspflichtig befunden, wenn das Foto im dahinterliegenden Artikel korrekt verlinkt worden war.

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  6. Wie schaut es denn in folgendem Szenario aus? Ich habe ein YouTube Video in meinen Blog eingebunden und nun einen netten Brief erhalten. Das Framing Urteil besagt, dass ich YouTube Videos einbinden darf. Wegen der DSGVO baue ich keine direkte Verbindung zu YouTube auf, sondern Cache das Vorschaubild. Laut dem Caching Urteil ist dies ja auch kein Eingriff in die Urheberrechte. Wer liegt denn hier im Recht?

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