Suche Kostenlose Ersteinschätzung

Abmahnung wegen “Link teilen” Funktion bei Facebook

Facebook Recht

Von Rechtsanwalt Frank Weiß wurde heute über die erste bekannt gewordene Abmahnung im Zusammenhang mit der “Link teilen” Funktion bei Facebook berichtet. Darin rügt die Berliner Kanzlei Pixel.Law die Verletzung von Urheberrechten, weil der Abgemahnte bei Facebook einen Link veröffentlicht hatte, der eine Aufnahme der Fotografin Gabi Schmidt als Miniaturbild anzeigte.

Posten eines Links bei Facebook

Der Betreiber einer gewerblichen Facebook-Präsenz hatte Facebooks “Link teilen” Funktion dazu genutzt, einen Link zu posten. Bei Eingabe eines Links verändert sich das Anzeigefenster bekanntlich wie nachstehend abgebildet. Sofern die verlinkte Webseite ein Bild bereitstellt, wird dieses nach Klick auf den “Posten”-Button neben dem Beitrag als Miniaturbild angezeigt. Will der Nutzer die Anzeige des Miniaturbilds verhindern, muss er die Option “Kein Miniaturbild” anklicken.

Abmahnung mit Kosten in Höhe von 1.746,69 EUR

Im Abmahnfall hatte der Betroffene die Option “Kein Miniaturbild” nicht angeklickt. Neben seinem Beitrag wurde deshalb die verkleinerte Version einer Fotografie der Abmahnerin Gabi Schmidt angezeigt.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern die Anwälte der Kanzlei Pixel.Law die Zahlung von 600,00 EUR als “fiktive Lizenzgebühr”. Dieser Schadenersatzanspruch sei wegen fehlender Namensnennung auf insgesamt 1.200,00 EUR zu verdoppeln. Hinzu kommen anwaltliche Gebühren aus einem Gegenstandswert von stattlichen 6.000,00 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale), d.h. weitere 546,69 EUR.

Ist die Abmahnung gerechtfertigt?

Sollte sich herausstellen, dass der Abmahnerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am betroffenen Foto zustehen (und das Bild nicht ausnahmsweise gemeinfrei ist), handelt es sich um eine grundsätzlich berechtigte Abmahnung. Streiten kann man sich zwar über die betragsmäßig überzogenen Abmahnkosten. Angesichts des fliegenden Gerichtsstands ist jedoch nicht einmal ausgeschlossen, dass die erhobenen Ansprüche gerichtlich in vollem Umfang durchgesetzt werden können.

Exkurs Fliegender Gerichtsstand

Trotz fortwährender Kritik wird Abmahnern von fast allen deutschen Gerichten eine willkürliche Wahl des örtlichen Gerichtsstands erlaubt, wenn die Streitigkeit einen Internetbezug aufweist. Danach ist das deliktische Gerichtsstand des § 32 ZPO überall dort eröffnet, wo die Rechtsverletzung abrufbar ist – bei Internetstreitigkeiten hat dies eine örtliche Zuständigkeit jedes Gerichts zur Folge.

Handlungsempfehlung und Kommentar

Armes Deutschland. Wer nicht Gefahr laufen will, ebenfalls eine derartige Abmahnung zu erhalten, sollte alle Miniaturbilder aus seinen Beiträgen bei Facebook entfernen, sofern ihm die Nutzungs- und Verwertungsrechte am jeweiligen Miniaturbild nicht selbst zustehen oder eine Nutzungserlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Eine nachträgliche Anpassung der Beiträge ist meines Wissen nach nämlich nicht möglich.

Praktisch wird im Regelfall wohl nichts anderes übrig bleiben, als alle selbst erstellen Beiträge mit fremden Bildern oder Grafiken von der eigenen Pinnwand zu entfernen. Bedauerlicherweise reicht es dabei nicht aus, nur künftig auf bebilderte Neubeiträge zu verzichten. Wer sichergehen will, wird die eigene Pinnwand aufräumen müssen.

Ob Facebooks “Link teilen” Funktion in Deutschland angesichts derart unkalkulierbarer Risiken Zukunft hat, wird sich zeigen. Urheberrechtliche Abmahnung drohen für jedes einzelne Posting mit fremden Bildern. Die vorliegende Abmahnung zeigt damit auf drastische Weise die Entfremdung von Recht und Realität. Das intuitive Teilen interessanter Beiträge ohne langwierige Rechtsprüfung gehört zum Alltag des Web 2.0.; Dabei sind es gerade Vorschaubilder, die dem flüchtigen Leser in der heutigen Informationsflut als entscheidene Sortierungsfunktion dienen – beim Schreiben dieser Zeile stelle ich übrigens fest, wie dringend endlich meine Artikel bebildert werden müssen (Update 08.01.2013: Done).

Haben Sie eine Facebook Abmahnung erhalten? Unterschreiben Sie keinesfalls leichtfertig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nehmen Sie stattdessen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden