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Achtung: Foto Abmahnung wegen fehlendem Link auf Pixelio.de

Pixelio Abmahnung

Möglicherweise beginnt bald eine Abmahnwelle wegen Verwendung von Pixelio Bildern im Internet. Ein alter Hut? Nicht, wenn man die Abmahnungen auf eine völlig neue Begründung stützt.

Kanzlei Schroeder mit neuartiger Abmahnidee

Wir bearbeiten seit geraumer Zeit urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Schroeder im Namen des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE). Die Abmahnungen beziehen sich auf Flickr Fotos eines gewissen Dennis Skley. Das Geschäftsprinzip der Abmahner verläuft so, dass Herr Skley die Rechte an den unter Creative Commons Lizenz stehenden Fotos zunächst an den VSGE übertrug. Der Verband mahnte Bildnutzer dann wegen mangelhaften Lizenzvermerken ab und fordert in den Abmahnungen mehr als 1.300 € für Anwaltskosten und Schadensersatz.

Foto Abmahnung wegen fehlendem Link auf pixelio.de

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Schroeder für den Fotografen Christoph Scholz vor wegen Nutzung eines Pixelio Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk. Pixelio Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie landen nahezu täglich auf unserem Schreibtisch.

Der vorliegende Fall weicht aber in einem entscheidenden Punkt vom Standard ab: Gegenstand der Abmahnung ist nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung des Urhebers, sondern das Fehlen eines Links auf pixelio.de.

In der Verlinkung auf die Website von Pixelio sieht die Kanzlei Schroeder eine zwingende Bedingung für den Erwerb eines Nutzungsrechts. Ohne Verlinkung wird der Abgemahnte behandelt, als habe er das Foto gar nicht gekennzeichnet.

Pixelio Abmahnung der Kanzlei Schroeder für Christoph Scholz

Wegen der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung fordert die Kanzlei Schroeder für Christoph Scholz die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von insgesamt 613,64 €. Die Summe setzt sich zusammen aus 200 € Schadensersatz und 413,64 € Abmahngebühren (Gegenstandswert: 3.200,00 €).

Pixelio Lizenzbedingungen schreiben Link auf pixelio.de vor

Der Kritikpunkt der Kanzlei Schroeder ist unseres Wissens nach neu. Andere Pixelio Abmahnkanzleien wie Pixellaw stützen die Forderungen der Fotografen (jedenfalls bislang) nicht auf eine fehlende Verlinkung zur Fotoplattform. Auf den ersten Blick wirkt die Abmahnung der Kanzlei Schroeder auch plausibel. In den Pixelio Lizenzverträgen heißt es wörtlich (mit Hervorhebung durch uns):

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.

Wer ein Pixelio Foto im Internet verwendet (z.B. Website, Blog, Social Media, Shop, PDF), muss nach den Pixelio Lizenzbedingungen tatsächlich neben der Angabe des Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf pixelio.de verlinken. Aus mehreren hundert Abmahnfällen haben wir den Eindruck gewonnen, dass diese Vorgabe von sehr vielen Nutzern nicht beachtet wird, sondern hinter dem Urheber höchstens www.pixelio.de als Fließtext ohne Link angegeben wird.

Sind derartige Abmahnungen von Fotografen begründet?

Unserer Ansicht sind solche Abmahnungen unbegründet, und zwar aus den folgenden Gründen:

  1. Bereits 2015 entschied das Berliner Kammergericht, dass die Pflicht zur Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt und stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der Pixelio Nutzers ein (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15). Damit hängt das Recht zur Nutzung eines Pixelio Fotos nicht davon ab, ob der Urheber korrekt angegeben wurde oder nicht.
  2. Auf Basis der Berliner Rechtsprechung ist die Behauptung der Kanzlei Schroeder falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf pixelio.de wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem Bilderdieb. Das Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf pixelio.de verlinkt, bleibt trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos – immer vorausgesetzt, dass man das Foto als registrierter User bei Pixelio bezogen hat.
  3. Die Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber Pixelio könnte zwar (theoretisch) von der Fotoplattform verfolgt werden. Praktisch geschieht dies aber trotz massenhaften Verstößen nicht, weil Pixelio sonst schnell seine Nutzer los wäre. Der Fotograf wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf pixelio.de unserer Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
  4. Wir sehen im Ergebnis keinerlei Unterlassungsanspruch des Fotografen mit der Folge, dass auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.
  5. Der abmahnende Fotograf darf nach dem KG Berlin schon fehlender Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine fiktiven Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung auf Pixelio.
  6. Im Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht korrekt benannt wurde, kann der Fotograf bei fehlender Verlinkung auf Pixelio auch keine Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den Gerichten zugesprochenen Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer Verletzung von § 13 UrhG, der das Recht auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine Berechtigung zur Verfolgung von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de fehlt dagegen aus Sicht von Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.

Bevor Sie sich mit der Abwehr einer ähnlichen Abmahnung beschäftigen müssen, sollten Sie lieber vorsorgen. Überprüfen Sie Ihre Pixelio Fotos auf eine lizenzkonforme Kennzeichnung einschließlich Verlinkung auf pixelio.de. Der HTML Code für eine lizenzkonforme Kennzeichnung sieht so aus:

© Fotografenname / <a href=”http://www.pixelio.de”>PIXELIO</a>

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Ich kann die Abmahnungen nach der Nutzung von pixelio Bildern nur bestätigen. Ich kann aus eigener Erfahrung nur dringend davon abraten, pixelio als Bildquelle zu nutzen.

    Antworten

  2. Mittlerweile gibt es eine neue Masche, da Pixelio die Lizenzbedingungen am 01.11.2019 geändert hat und nun eine genaue 1:1 Zuordnung zwischen Foto und Urheber gegeben sein muss werden auch Abmahnungen versendet obwohl die Urheberrechtsangabe auf der Internetseite korrekt genannt wurde.

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