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Kammergericht: Endlich neue Linie bei Pixelio Abmahnungen

fotorecht für fotografen

Mit einem aktuellen Beschluss des Berliner Kammergerichts steht die bisherige Abmahnpraxis bei Verwendung von Pixelio Fotos ohne Urheberbenennung vor einer Wende zu Gunsten der Abgemahnten. Update: Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Wie Pixelio Fotos verwendet werden sollen

Bei Pixelio handelt es sich um eine Bilderdatenbank, auf der “lizenzfreie” Fotos heruntergeladen und für eigene Zwecke kostenlos verwendet werden dürfen, z.B. zur Illustration der eigenen Website. Nach Ziffer IV. der Lizenzbestimmungen sind Bildnutzer verpflichtet, am Bild selbst oder am Seitenende (nicht im Impressum!) einen Urhebervermerk aufzuführen. Wird das Foto auf einer Internetseite genutzt, muss zusätzlich auf pixelio.de verlinkt werden.

Eine vorschriftsmäßige Quellenangabe sieht entsprechend wie folgt aus:

© Fotografenname / PIXELIO

Welche Ansprüche bestehen bei fehlendem Copyrighthinweis?

Es ist sehr umstritten, welche Ansprüche dem Urheber zustehen, wenn sein bei Pixelio angebotenes Foto ohne Urheberbenennung in fremden Inhalten verwendet wurde, z.B. auf einer fremden Website. Gegen die bestehende urheberfreundliche Abmahnpraxis haben wir seit längerer Zeit in diesem Blog angeschrieben, was mir neben persönlichen Anfeindungen seitens mehrerer Fotografen u.a. eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer einbrachte.

Mit dem Kammergericht ändert nun ein bedeutendes deutsches Oberlandesgericht seine Rechtsprechung zu Pixelio Abmahnungen in mehreren entscheidenden Punkten genau in der Weise ab, wie wir es gefordert hatten.

1. Pflicht zur Urheberbenennung ist keine Bedingung im Rechtssinne

In der Vergangenheit sahen die abmahnenden Kanzleien in der Verpflichtung zur Urheberbenennung im Gegensatz zu uns eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung. Diese formaljuristische Frage ist entscheidend dafür, welche Rechte vom Urheber aus einem fehlenden Urhebervermerk abgeleitet werden können. Geht man davon aus, dass die Urheberbenennung eine echte Bedingung im Sinne von § 158 BGB darstellt, hat ein Fehlen des Vermerks zur Folge, dass der Abgemahnte rechtlich wie ein Nichtberechtiger behandelt werden kann, also wie ein “Bilderdieb”.

Dieser Auffassung erteilte das Kammergericht nun eine klare Absage. Aus dem Beschluss:

“Der auf pixelio.de vorgesehene Lizenzvertrag zwischen dem (Kläger als) Urheber und der (Beklagten als dort registrierter) Nutzerin für die redaktionelle und kommerzielle Nutzung ist auch in Verbindung mit den in Parallelrechtsstreiten vorgetragenen Nutzungsbedingungen bei pixelio nicht dahin auszulegen, dass die Einräumung eines nicht übertragbaren Nutzungsrechts an einen registrierten Nutzer nicht durch die Urheberbenennung und Quellenangabe pixelio im Rechtssinne bedingt worden ist. Vielmehr statuiert die in IV. vertraglich getroffene Regelung dazu lediglich eine Vertragspflicht des Nutzers, ohne dass die Nutzungsrechtseinräumung im Rechtssinne hieran gekoppelt ist. […]

Das bloße Verwenden des Wortes “Bedingungen” in der Präambel ist unter diesen Umständen – gerade in AGB’s nicht genügend, um auf ein solches rechtstechnisches Abhängigmachen der Nutzungsrechtseinräumung auslegend schließen zu dürfen. Eine gegenteilige Auslegung würde auch erhebliche Unsicherheiten in die gesamten Vertragsbeziehungen hineintragen, die so nicht als gewollt anzunehmen sind. Denn welche “übliche Weise” zur Benennung jeweils besteht und wann diese “soweit technisch möglich am Bild selbst” anbringbar ist im Sinne von Ziffer IV. des Vertrages, löst Unwägbarkeiten aus, von denen nicht anzunehmen ist, dass die Rechtseinräumung als solche hiervon abhängig gemacht werden sollte, wenn die Interessen des Nutzers angemessen mitberücksichtigt werden.”

Das Kammergericht musste nicht entscheiden, ob wegen der unterlassenen Urheberbenennung überhaupt ein Unterlassungsanspruch oder nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Bildnutzer bestand, da der Beklagte in erster Instanz eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Da die Abmahnkosten ebenfalls beglichen worden waren, erfolgte auch keine Klarstellung, ob der bei Foto Abmahnungen im gewerblichen Bereich üblich gewordene Streitwert in Höhe von 6.000 € oder ein geringerer Streitwert anzusetzen war. Angesichts dessen, dass ab sofort nicht mehr an eine Verletzung des urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts angeknüpft wird, sondern an eine Vertragspflichtverletzung, liegt dieser Schluss jedoch nahe.

2. Urheber hat keinen Anspruch auf fiktive Lizenzgebühren

Die zweite wesentliche Änderung besteht darin, dass der Bildnutzer laut KG Berlin keinen Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie schuldet, sofern das betroffene Pixelio Foto im freigegebenem Kontext (redaktionell bzw. kommerziell/redaktionell) verwendet wurde, also nur die korrekte Quellenangabe fehlte.

Beispiel: Ein Unternehmen verwendet ein für die kommerzielle Nutzung zugelassenes Pixelio Foto ohne Copyrighthinweis zur Illustration seines Webangebots. Der Urheber darf in diesem Fall zwar eine Entschädigung wegen fehlender Urheberbenennung verlangen, jedoch keinen “doppelten” Schadensersatz. Umgekehrt: War das Bild nur für die redaktionelle Nutzung freigegeben, schuldet der Nutzer (wohl) auch Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.

Wörtlich heißt es dazu im Gerichtsbeschluss:

“Dem Kläger stand gegen die Beklagte wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie […] als solcher kein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG zu, sondern allein ein solcher wegen unterlassener Urheberbenennung.”

Ich habe schon lange darauf hingewiesen, dass die Praxis des doppelten Schadensersatzes bei Pixelio Abmahnungen strukturell nicht passt, da ein Rechtsverstoß allein in der fehlenden Kennzeichnung liegt. Vorausgesetzt, dass das Bild in dem vom Urheber freigegebenem Kontext verwendet wurde, bleibt die Zulässigkeit der Bildnutzung an sich unberührt. Hier liegt der feine, aber wichtigte Unterschied zum Bilderklau. Ein Bilderdieb verletzt das Urheberrecht des Fotografen nämlich typischerweise doppelt, wenn er das Bild ohne jede Berechtigung nutzt und zusätzlich keinen Urhebervermerk anbringt.

3. MFM-Honorarempfehlungen bei Pixelio Fotos nicht anwendbar

Zuletzt äußerte sich das Kammergericht zu der praktisch wichtigen Frage, wie die unterlassene Urheberbenennung finanziell auszugleichen ist. Die abmahnenden Kanzleien hatten den Entschädigungsanspruch bislang in nahezu allen uns vorliegenden Abmahnfällen nach den teuren Sätzen der MFM-Honorarempfehlungen beziffert, was zu hohen Kosten für die Abgemahnten führte.

Nachdem die Schadensersatzsummen vor kurzem bereits vom Landgericht Berlin in mehreren Verfahren reduziert worden waren, stellte nun auch das Kammergericht ausdrücklich fest, dass die MFM-Honorarempfehlungen bei Verwendung von Pixelio Fotos ohne Urhebervermerk nicht anwendbar sind. Eine vom Fotografen im Verfahren vorgelegte einzelne geschwärzte Rechnung über 800 € wertete das Gericht nicht als ausreichenden Beleg für eine entsprechende Lizenzpraxis und schätze den Entschädigungsanspruch stattdessen nach § 287 ZPO auf pauschal 100 €.

Update: KG Berlin weist Berufung rechtskräftig zurück

Das Kammergericht hat die Berufung des Fotografen nach Stellungnahme der klagenden Kanzlei mit Beschluss vom 07.12.2015 wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Verdienstmöglichkeiten von Fotografen wegen nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung von Pixelio Bildern werden mit der Berliner Entscheidung endlich auf ein angemesseneres Maß gekürzt.

Update: LG Berlin schließt sich Kammergericht an

Das Landgericht Berlin folgt der Linie des Kammergerichts und wendet die MFM-Honorarempfehlungen ebenfalls nicht mehr an. Kritik äußert das Gericht auch am Vortrag zur angeblichen Lizenzierungspraxis (LG Berlin, Urteil vom 22.12.2015, Az. 16 O 38/15, nicht rechtskräftig; LG Berlin, Urteil vom 29.01.2016, Az. 16 O 522/14, nicht rechtskräftig).

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

9 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Vielen Dank für die Hinweise. Und wieder einmal ist der bessere Weg, sich intensiver mit der Nutzung von hervorragendem Creative Commons Bildmaterial zu beschäftigen. Wenn auch die Lizenzierung für den Einsteiger oder mal-eben-Nutzer nicht unbedingt einfacher ist, so sind die Urheber weit aus unkomplizierter bei einer möglichen Falschkennzeichnung und es geht eher mal eine freundliche Mail raus als gleich eine Abmahnung.

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  2. Guten Tag,

    ich habe nun schon auf einigen Seiten gesehen das dort in etwa steht:

    Aufgrund der Schadensminderungspflicht werden Abmahnungen ohne vorherige Kontaktaufnahme zurückgewiesen und gegebenfalls Gegenklage erhoben.

    Kann man aufgrund einer solchen Klausel wirklich erst einmal eine Abmahnung zurückweisen?
    Ich benutze auch oft Bilderdatenbanken und hab immer Angst davor etwas zu vergessen oder falsch einzutragen.

    Gruß, Dennis

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  3. Es ist sicher zu begrüßen, wenn Gerichte Abmahnern etwas entgegensetzen, aber dennoch ist die Argumentation des Gerichts hier sehr gefährlich. Wenn man nämlich eine echte Bedingung verneint und lediglich eine Vertragspflichtverletzung sieht, dann höhlt man freie Lizenzen wie die GPL und Creative Commons aus, die darauf aufbauen, dass die Lizenz bei einem Verstoß gegen die Bedingungen erlischt. Perspektivisch landet man dann bei Urteilen wie dem unsäglichen Urteil des OLG Hamm vom 13.6.2017, 4 U 72/16, wo das Gericht tatsächlich behauptet, bei einer freien Lizenz wie der GPL gebe es letztlich überhaupt keinen Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Bedingung, weil die Lizenz ja kostenlos sei und daher überhaupt kein Schaden entstanden sei. Das würde aber bedeuten, dass Copyleft-Konstruktionen komplett ins Leere laufen und jeder das Copyleft einfach ignorieren kann.

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  4. Hallo,

    sind telefonische Abmahnungen bzw. Geldforderungen rechtens (ja, Plural)?

    Danke,
    Romana

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    • Theoretisch schon. Da der Inhalt der mündlichen Abmahnung praktisch schwer beweisbar sein wird, ist das aber keine gute Idee – insbesondere deshalb, weil eine Abmahnung eine Reihe von Pflichtinhalten aufweisen muss.

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