Falsche Impressumsangaben zum Sitz eines Unternehmens sind nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch im Google Places Profil abmahnbar (LG München, Beschluss vom 22.03.2011, Az. 17 HK O 5636/11).
Falscher Geschäftssitz bei Google Places
Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Google Places-Profil als Geschäftssitz fälschlich nicht ihren tatsächlichen Geschäftssitz, sondern einen nahegelegenen Ort mit abweichender Postleitzahl angegeben. Nach Auffassung des Gerichts wurden die angesprochenen Verkehrskreise durch die unzutreffende Angabe in Bezug auf den Geschäftssitz der Antragsgegnerin über deren geschäftlichen Verhältnisse irregeführt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG).
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Fazit
Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da sie auch auf Profile in anderen Internetseiten übertragbar ist, z.B. Facebook, XING, Twitter, Unternehmensverzeichnisse oder Preisvergleiche. Im Ergebnis verpflichtet sie Unternehmen, außerhalb ihrer eigenen Website geführte Daten laufend auf dem neuestens Stand zu halten, insbesondere ihre Impressumsangaben.
Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten dokumentieren, auf welchen Websites ihre Profile hinterlegt sind und die Entscheidung des LG München I zum Anlass nehmen, deren Aktualität zu überprüfen.
Auf eine schnellstmögliche Synchronisierung der verschiedenen Profile ist vor allem hinzuwirken bei:
- Umfirmierungen
- der Annahme einer neuen Rechtsform
- räumlichen Umzügen des Unternehmens
oder der Änderung sonstiger impressumsrelevanter Daten.
Da Drittanbieter auf Änderungsaufträge mitunter nicht sofort reagieren, empfiehlt sich die Dokumentierung des Änderungswunsches, z.B. durch Emailarchivierung. Ein Unternehmen, dass trotz derartiger Bemühungen abgemahnt würde, hätte gute Aussichten, eine Abmahnung bzw. gerichtliche Inanspruchnahme erfolgreich abzuwehren.
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