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OLG Köln: P2P Abmahnungen folgen eigenen Regeln

Abmahnung Filesharing Anwalt

Das Oberlandesgericht Köln hat festgestellt, dass Privatpersonen in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads keine Hinweise erteilt werden dürfen, die diese von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abhalten können. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert und gerichtlich in Anspruch angenommen wird, muss die Verfahrenskosten nicht tragen (OLG Köln, Beschluss von 20.05.2011, Az. 6 W 30/11).

Zu weit gefasste Unterlassungserklärungsvorlage

Ein Buchverlag hatte wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines einzelnen Hörbuchs in einer Internettauschbörse abgemahnt. Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung bezog sich nicht nur auf dieses Hörbuch, sondern war auf alle geschützten Werke des Verlags ausgedehnt worden. Daneben wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der geforderten Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Nachdem der Abgemahnte vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die hierdurch entstandenen Verfahrenskosten wurden dem Verlag auferlegt.

Grundsatz: Schulder muss Unterlassungserklärung ggf. einschränken

Nach überwiegend aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht übertragenen Grundsätzen war der Rechteinhaber bisher nicht verpflichtet, der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen. Vielmehr war es Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Eine zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungserklärung führte entsprechend nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, sondern war gegebenenfalls vom Schuldner anzupassen.

Ausnahme: Verbraucherschutz

Für den urheberrechtlichen P2P-Bereich brach das OLG Köln nun mit dieser Struktur. Zur Begründung verwies es auf die Unerfahrenheit von Verbrauchern in rechtlichen Angelegenheiten und den Unterschied zum Wettbewerbsrecht, welches ausschließlich für Gewerbetreibende gilt. Obwohl eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs vorliegend nicht fernliegend gewesen sei, habe der Verlag den abgemahnten Verbraucher mehrfach daraufhin gewiesen, dass dies zur Unwirksamkeit der Erklärung führen könne. Dadurch sei das Ziel einer Abmahnung, einen Weg zur Verhinderung eines kostenintensiven gerichtlichen Verfahrens aufzuzeigen, konterkariert worden. Im Ergebnis habe der Abgemahnte daher keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben.

Fazit

Das Oberlandesgericht Köln ist nicht aufzuhalten. Bereits in mehreren jüngeren Entscheidungen zu illegalen P2P-Downloads hatte es die Praxis der Abmahnkanzleien schrittweise eingeschränkt (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10). Mit der vorliegenden Entscheidung betraten die Kölner Richter auf besonders kreative Weise juristisches Neuland. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine juristisch nicht zwingende, dafür aber gewollte Entscheidung, aus der das Bestreben der Richter spricht, dem Phänomen Massenabmahnungen nach besten Kräften entgegenzutreten. Ob sich die Kölner Auffassung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Ohne Zweifel betrifft sie eine erhebliche Zahl aktueller Betroffener.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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