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OLG Köln: Zu doppelten IP-Adressen im Auskunftsantrag

IP Adressen personenbezogenes Datum

Um eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings aussprechen zu können, reicht die Ermittlung einer IP-Adresse allein nicht aus. Aus der IP-Adresse ergibt sich nämlich noch nicht, wer Inhaber des Anschlusses ist, über den die potentielle Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

Auskunftsantrag nach § 101 UrhG

Daher muss vom Rechteinhaber zunächst ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) betrieben werden. Aufgrund der Masse von Rechtsverletzungen werden bei Auskunftsanträgen in Filesharingverfahren meist nicht nur einzelne IP-Adressen abgefragt, sondern umfangreiche IP-Adresslisten eingereicht. Ist der Auskunftsantrag erfolgreich, kann der Rechteinhaber Name und Anschrift des Anschlussinhabers vom jeweiligen Provider heraus verlangen und so schließlich die Abmahnung zustellen.

Rechtliche Folgen mehrfach gleicher IP-Adressen sprechen für Ermittlungsfehler

Enthalten die eingereichten IP-Adresslisten über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden hinweg jedoch mehrfach gleiche, dynamisch zugeordnete IP-Adressen, begründet dies nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse (OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11).

Aufgrund der dynamischen Zuordnung von IP-Adressen und einer Zwangstrennung nach 24 Stunden durch den Internet-Provider kann nach Auffassung des OLG Köln davon ausgegangen werden, dass einem Anschlussinhaber in einem Zeitraum von mehreren Tagen (vorliegend: rund drei) mehrmals neue IP-Adressen zugewiesen werden. Dass hierbei die gleiche IP-Adresse mehrmalig zugeordnet wird, ist dagegen höchst unwahrscheinlich.

Das Erfordernis der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung aber auch auf die Zuordnung der Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers). Werden IP-Adressen wie beschrieben mehrfach in einem Antrag nach § 101 UrhG für Zeiträume an unterschiedlichen Tagen im Zusammenhang mit dem gleichen Werk aufgeführt, sei es von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, zumindest aber nicht auszuschließen, dass dies auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht.

Fazit

Für das Abmahngeschäft wegen illegalen Filesharings ist das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG von erheblicher Bedeutung, weil die Anschlussinhaber faktisch nur mithilfe der Gerichte identifiziert werden können. Nachdem das OLG Köln kürzlich bereits eine Abmahnbremse für ältere Titel angeordnet hatte, schränkt es die Auskunftspraxis des bei Abmahnern besonders beliebten LG Kölns mit der vorliegenden Entscheidung weiter ein.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Filesharing Abmahnung Lexikon.

Haben Sie eine Abmahnung wegen illegaler Downloads erhalten? Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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