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AG Elmshorn zu Streitwert & Geschäftsgebühr bei Filesharing

streitwert

Das AG Elmshorn hat in einer umfangreich begründeten Entscheidung den Streitwert eines Filesharing Verfahrens auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Dem verteidigenden Rechtsanwalt sprach das Gericht für sein vorgerichtlich auf die Abmahnung versandtes Abwehrschreiben lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr zu (AG Elmshorn, Urteil vom 19.01.2011, Az. 49 C 57/10).

Streitwert für Musikalbum = 2.000 Euro

Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Streitwertfestsetzung in Filesharing-Fällen die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt, ist ebenso einzubeziehen wie Umfang und Ausmaß der behaupteten Rechtsverletzung (unter Verweis auf OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09). Schließlich ist der mögliche Schaden zu bedenken, der bei einer Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens droht. In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorwurf im vorliegenden Streit auf das online Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzte das Gericht den Streitwert auf 2.000,00 Euro.

Verteidigender RA erhält 0,8 Geschäftsgebühr

Dabei dürfe der verteidigende Rechtsanwalt lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 Euro abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheine im vorliegenden Fall unbillig. Denn es sei zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibe, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handele.

Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist ein Schritt auf dem Weg hin zu verhältnismäßigen Kostenforderungen in Filesharing-Verfahren. Ob sich weitere Gerichte der verletzerfreundlichen Linie des AG Elmshorn anschließen, muss abgewartet werden. Von einem Trend kann noch nicht gesprochen werden, insbesondere, weil sich der Streitwert mit 2.000,00 Euro am unteren Ende vergleichbarer Gerichtsentscheide bewegt.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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