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OLG Frankfurt: Vorsicht vor dem „R im Kreis“

anwalt markenrecht

Der einem Wort-/Bildzeichen hinzugefügte Begriff “Germany” stellt eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird.

Markenverletzung durch R im Kreis

Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet sowie mit einem Registrierungshinweis (“R im Kreis”) versehen ist und keine auf einen Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 41/10).

Werbung mit “Germany” und “R im Kreis”

Ein Werkzeughersteller war wegen der Nutzung von Herstellerlogos von einem Wettbewerbsverband mit der Begründung verklagt worden, es würde wahrheitswidrig der Eindruck erweckt, die beworbenen Werkzeuge seien in Deutschland hergestellt worden, obwohl die tatsächliche Herstellung unstreitig im Ausland erfolgte. Die Logos zeigten das Unternehmenskennzeichen und darunter den Hinweis “Germany”.

Nachdem das Landgericht Frankfurt bereits einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbsverbands nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bejaht hatte, blieb auch die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung vor dem OLG Frankfurt erfolglos.

R im Kreis ist Herkunftshinweis

Im Mittelpunkt des Streits stand, ob der Verkehr in der geographischen Angabe einen Hinweis auf die Produktionsstätte des Werkzeugs oder lediglich auf den Sitz des für die Herstellung verantwortlichen Unternehmens sah. Im ersten Fall wäre der Zusatz “Germany” als geographische Herkunftsangabe einzuordnen gewesen, im zweiten Fall lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz. Juristische Kernfrage war somit, ob das Zeichen “ks tools” als Marke oder als Unternehmenskennzeichen aufzufassen war.

Im Ergebnis stufte das Gericht die verwendete Grafik als falschen Hinweis auf den Produktionsort des Akku-Schlagschraubers ein, also die geographische Herkunft der Ware. Entscheidend war dabei weniger der Zusatz “Germany”, wie ihn auch zahlreiche Konkurrenten des Werkzeugherstellers verwendeten, sondern das am rechten Zeichenrand erkennbare “R im Kreis”. Gerade den angesprochenen Fachkreisen sei nämlich bekannt, dass hiermit ein Kennzeichenschutz kraft Registrierung beansprucht werde, wie er nur für eine Marke möglich ist.

Fazit

Der ®-Zusatz entstammt dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und weist auf eine eingetragene Marke hin. Genauso wie der Copyright-Hinweis © ist er in Deutschland rechtlich unbeachtlich, birgt aber wie gesehen Zündstoff für vermeidbare Abmahnungen.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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