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Kammergericht: Keine Irreführung durch ™ Symbol

anwalt markenrecht

Der deutschsprachige Verkehr versteht die Verwendung eines ™ Zusatzes dahingehend, dass insoweit (z.B. für einen Slogan) eine Markeneintragung beantragt wurde. Trifft dies zu, scheidet eine Irreführung aus (Kammergericht, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 5 W 114/13).

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™ bedeutet Unregistred Trademark

Ein kleines hochgestelltes ™ ist im angloamerikanischen Rechtskreis das Symbol für “Unregistered Trademark”. In diesem Rechtskreis ist dies der Fachbegriff für eine (noch) unregistrierte Warenmarke. Im angloamerikanischen Rechtskreis bewirkt das Symbol einen erhöhten Rechtsstatus (vergleiche Wikipedia.org “Unregistered Trade Mark“).

™ nicht gleichbedeutend mit ® (R im Kreis)

Insoweit unterscheidet sich das TM-Symbol gerade von dem R im Kreis Symbol. Das ® Symbol steht im angloamerikanischen Rechtskreis für eine eingetragene Marke (zu einer Irreführung durch Verwendung des ® Symbols: BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06 TZ. 15 – Thermoroll). Das Symbol “R im Kreis” ist weitgehend gleichsetzend mit dem ™ Symbol (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 5 Rn. 5.122).

Nach Auffassung des KG Berlins wird ein sehr großer Teil der angesprochenen Verbraucher das ™ Symbol in seiner Bedeutung gar nicht verstehen und auch nicht näher zur Kenntnis nehmen. Soweit dem angesprochenen Verbrauchern das ® Symbol als Hinweis auf eine eingetragene Marke bekannt ist, würde er das ™ Symbol davon unterscheiden und gerade nicht von einer bereits eingetragenen Marke ausgehen.

™ Symbol erlaubt, wenn Eintragungsverfahren läuft

Im Ergebnis sei die Verwendung des TM-Symbols berechtigt, wenn tatsächlich ein laufendes Markeneintragungsverfahren anhängig ist. Es bliebe dann dem Rechtsverkehr und den Konkurrenten überlassen, eigenständig das Risiko zu beurteilen, ob der Antrag auf Eintragung der Marke (mit einem Schutzumfang, wie ihn der Zusammenhang aus der Verwendung des TM-Symbols durch die Antragsgegnerin nahe legt) Erfolg hat und der Verwender dann sogleich markenrechtlich in Anspruch genommen werden kann.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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