Achtung Werber: Unternehmen können verpflichtet sein, in Werbeprospekten ihre inländische Geschäftsanschrift anzugeben, wobei die bloße Angabe einer Filialanschrift nicht ausreicht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2013, Az. 1 U 41/12-13).
Impressumspflicht im Internet
Die Impressumspflicht nach § 5 TMG für geschäftliche Webauftritte (z.B. Homepage, ggf. aber auch Facebook, Google +, XING, Twitter) sollte mittlerweile allgemein bekannt sein. Wegen ihrer Bezugnahme auf das Angebot von „Telemedien“ greift die Vorschrift allerdings nicht für Werbung außerhalb des Internets wie Werbeprospekte, Flyer usw.
Besteht bei Offline-Werbung trotzdem die Pflicht zur Angabe eines Impressums und wenn ja, was ist anzugeben?
Angabe von Identität und Anschrift des Unternehmers in Werbeprospekt
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Saarbrücken können Unternehmer verpflichtet sein, die Verbraucher in Werbeprospekten über ihre Identität und Anschrift aufzuklären.
Zur Begründung stützte sich das Gericht auf § 5a Abs. 2 UWG, wonach derjenige unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine wesentliche Information vorenthält. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt eine solches wesentliche Information in der Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern es sich bei der in Rede stehenden geschäftlichen Handlung um ein Angebot handelt, aufgrund dessen ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, und sofern sich die Identität und Anschrift nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
Für ein „Angebot“ von Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG reiche es aus, wenn die in Rede stehende geschäftliche Handlung so gestaltet ist, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Ausreichend sei eine Bezugnahme auf das Produkt in Wort oder Bild. Ein unmittelbare Erwerbsmöglichkeit müsse demgegenüber nicht bestehen. Erforderlich sei weder ein bindendes Angebot im Sinne von §§ 145 ff. BGB, noch eine invitatio ad offerendum.
Angabe von Filialanschrift auf Werbeprospekt nicht ausreichend
Im Verfahren hatte sich das beklagte Möbelhaus damit verteidigt, dass im Werbeprospekt zwar nicht die Firmenbezeichnung und Anschrift des Mutterunternehmens, zumindest aber die Anschrift einer Filiale angegeben war. Diesen Einwand lies das OLG Saarbrücken jedoch nicht gelten. Die Angabe der bloßen Filialanschrift reiche zur Angabe der Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht aus. Erforderlich sei die Bezeichnung des Rechtsträgers, sofern sich die Identität und Anschrift des Unternehmers nicht unmittelbar aus den Umständen ergäbe, was vorliegend nicht der Fall war. Sinn und Zweck von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei es nicht, den Verbraucher über die Örtlichkeit der Verkaufsstelle in Kenntnis zu setzen, sondern dem Verbraucher Basisinformationen über seinen Vertragspartner zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, diesen eindeutig zu identifizieren.
Die Entscheidung führt dazu, dass Unternehmer in Werbeprospekten vorsorglich immer Firmenbezeichnung und Anschrift des Rechtsträgers angeben sollten. Nutzen Sie unseren kostenlosen Impressum Generator.
Gilt das auch für Anzeigen in Zeitungen/Zeitschriften?
Der Kollege RA Keller hat Ihre Frage sehr gut im folgenden Artikel behandelt:
http://www.it-recht-kanzlei.de/flyer-prospekt-zeitungsanzeige-impressum.html
Am 26. Mai sind nicht nur Europawahlen, sondern in 9 Bundesländern auch Kommunalwahlen und hierzu vertreiben Parteien und sonstige politische Vereinigungen jede Menge an Flugblättern, z.T. mit beleidigenden Inhalten, etwa bei Bürgermeisterwahlkämpfen. Z.T. enthalten die Flugblätter ein Impressum ,wie V.i.S.d.P : SPD in A-Dorf (aber Name und Anschrift des Verfassers fehlen) oder die Flugblätter enthalten überhaupt kein Impressum.
Hier wäre es notwendig einmal exemplarisch auf die Rechtslage hinzuweisen, zumal es ja auch unterschieddliche Landespressegesetze gibt.