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OLG Hamm: Eröffnungspreis und durchgestrichener Preis

preiswerbung recht

Die Kombination von Eröffnungspreisen mit durchgestrichenen Preisen ist zumindest dann wettbewerbswidrig, wenn das werbende Geschäft neu eröffnet wurde (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2013, Az. 4 U 129/12).

Unser große Übersicht zur Preiswerbung

Neueröffnung: Kombi aus Eröffnungspreis und durchgestrichenem Preis

Ein neu eröffnetes Möbelhaus hatte in einer Zeitungsbeilage für verschiedene Waren jeweils mit „Eröffnungspreisen“ geworben, denen teilweise durchgestrichene höhere Preise gegenübergestellt waren. Auf der jeweiligen Doppelseite befand sich im unteren Teil zusammen mit anderen Erläuterungen der Hinweis

„Die gestrichenen Preise entsprechen den ehemaligen Verkaufspreisen im Y-Wohncentrum oder im Online-Shop unter www.Y.de“.

Diese Werbung wurde von einem nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugten Verband beanstandet, der die Werbung mit durchgestrichenen Preisen für irreführend hielt, weil es die durch die durchgestrichenen Preise suggerierte Preissenkung beim Möbelhaus nicht gegeben habe. Dieses habe sein Geschäft als eigenständiges Unternehmen vielmehr gerade erst eröffnet, so dass die angeblichen Eröffnungspreise Normalpreise darstellten. Auf die von anderen Unternehmen der Gruppe früher verlangten Preise könne es nicht ankommen.

Dieser Auffassung folgte das OLG Hamm. Aus den Gründen:

“Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche Information im Sinne des § 4 Nr. 4 oder des § 5a Abs. 2 UWG, wie es bei der Bewerbung eines nicht befristeten „Einführungspreises“ der Fall sein mag (BGH GRUR 2011, 1151).”

“Die Gruppe der angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher, zu der im Bereich der Bewerbung von Möbeln auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, versteht die Gegenüberstellung eines beworbenen Eröffnungs- mit einem durchgestrichenen höheren Preis als Preissenkungswerbung des Anbieters […] und damit als Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Einen im Blickfang nicht deutlich erläuterten durchgestrichenen Preis versteht der Adressat dahingehend, dass der Anbieter selbst von dem durchgestrichenen Preis abweicht.”

Zu beachten ist, dass das Gericht die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbung hier vor allem aus der Neugründung des Möbelhauses ableitete. Mit der Entscheidung ist dagegen kein generelles Verbot einer Kombination von Einführungspreisen und durchgestrichenen Preisen verbunden.

Zahlreiche Beispiele und rechtliche Tipps finden Sie in unserer Übersicht zur Preiswerbung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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