Haftet eine Webdesign-Agentur, wenn der Kunde wegen rechtswidriger Verwendung eines Fotos auf seiner Internetseite abgemahnt wird? Wer muss eine Unterlassungserklärung abgeben? Wir geben in diesen FAQ Antworten auf die sieben wichtigsten Fragen.
Agentur erstellt Website – wer haftet bei Abmahnungen?
1. Ich wurde wegen Verwendung eines Fotos abgemahnt. Reicht es, die Abmahnung an den Webdesigner weiterzuleiten?
2. Wer muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben? Der Webdesigner oder der Betreiber der Website?
3. Muss ich Abmahnkosten bezahlen oder der Webdesigner? Wenn ja, in welcher Höhe?
4. Muss ich auch Schadensersatz bezahlen? Wenn ja, in welcher Höhe?
5. Der Webdesigner hatte zugesichert, alle nötigen Rechte am Foto zu besitzen. Muss ich trotzdem zahlen?
6. Kann man die Webdesign-Agentur in Regress nehmen?
7. Der Webdesigner hat per AGB seine Haftung ausgeschlossen? Ist der Haftungsausschluss wirksam?
Tipp: Beachten Sie unsere großen FAQ zum Fotorecht für Fotografen sowie zum Recht am eigenen Bild.
In der Kanzlei haben wir fast jede Woche Abmahnungen zu beurteilen, in denen Websitebetreiber, die ihre Internetseite von einem Webdesigner erstellen ließen, von Fotografen wegen unerlaubter Fotoverwendung abgemahnt werden. Dieser Beitrag erklärt, wer in solchen Fällen gegenüber dem Fotografen haftet und wann der Webdesigner in Regress genommen werden kann.
Wichtig: Wir gehen im Artikel davon aus, dass für das Foto tatsächlich keine Nutzungsberechtigung bestand. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, wenn Sie sich unsicher sind.
1. Ich wurde wegen Verwendung eines Fotos abgemahnt. Reicht es, die Abmahnung an den Webdesigner weiterzuleiten?
Nein, der Websitebetreiber muss selbst aktiv werden. Es reicht nicht, die Abmahnung nur weiterzuleiten, da sich der abmahnende Fotograf mit seinen Ansprüchen nicht an Dritte verweisen lassen muss. Er kann sich ausschließlich an den Websitebetreiber als Verantwortlichen halten. Von ihm darf er Unterlassung und – falls die Abmahnung über eine Kanzlei erfolgte – Ersatz der ihm entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten verlangen, je nach Fallgestaltung auch Schadensersatz. Ob dem Websitebetreiber gegenüber seinem Webdesigner Regressansprüche zustehen, ist im Verhältnis zum Fotografen nicht relevant.
2. Wer muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben? Der Webdesigner oder der Betreiber der Website?
Der Betreiber der Website, da ihm das Handeln des beauftragten Webdesigners zugerechnet wird (§ 99 UrhG, ebenso § 7 Abs. 1 TMG). Ob das Bild absichtlich oder versehentlich durch die Webdesign-Agentur auf der Internetseite gelandet ist, spielt keine Rolle, da der Websiteinhaber gegenüber dem Fotografen verschuldensunabhängig haftet. Falls der Abmahnung eine Unterlassungserklärungsvorlage beigefügt wurde, muss der Websitebetreiber aber nicht genau diese Vorlage unterschreiben. Er darf auch eine zu seinen Gunsten veränderte modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Das ist oft sinnvoll, da die Vorlagen der abmahnenden Kanzleien häufig mehr vom Abgemahnten verlangen, als dem Fotografen rechtlich zusteht.
Übrigens: Der abmahnende Urheber könnte sich neben dem Websitebetreiber auch zusätzlich an den Webdesigner als Handlungsverantwortlichen halten. Das erfolgt in der Praxis aber eher selten, weil von außen regelmäßig nicht eindeutig erkennbar ist, ob das Bild von der (im Impressum genannten) Webdesign-Agentur oder dem Websitebetreiber selbst in die Website eingebunden wurde.
Natürlich kann man auch im Internet nach einem kostenlosen Muster einer strafbewehrten Unterlassungserklärung recherchieren. Bedenken Sie aber, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung vom Fotografen bei unzulässigen Einschränkungen oder ohne ausreichende Strafbewehrung nicht angenommen werden muss. Die Wiederholungsgefahr besteht dann fort, was den Fotografen berechtigt, ohne weitere Nachfrage Unterlassungsklage zu erheben oder eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Dann wird es wirklich teuer.
3. Muss ich Abmahnkosten bezahlen oder der Webdesigner? Wenn ja, in welcher Höhe?
Wenn die Abmahnung über einen Anwalt ausgesprochen wurde, ist der Websitebetreiber verpflichtet, dem Gegner Abmahnkosten in angemessener Höhe zu erstatten. Der Fotograf muss sich nicht an den Webdesigner verweisen lassen.
Was die Höhe der Abmahnkosten angeht, kommt es aufs Detail an. Man muss sich vor Augen führen, dass Abmahnkosten rechtlich aus zwei verschiedenen Elementen bestehen, nämlich Anwaltskosten und Schadensersatz.
Die Höhe der Anwaltskosten berechnet sich aus einem Gegenstandswert, der sich wiederum aus Werten für die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft (wird oft nicht in die Wertberechnung eingepreist) und Schadensersatz zusammensetzt. Die Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft setzen kein Verschulden voraus. Daher muss der Websitebetreiber dem Fotografen Anwaltskosten auch dann ersetzen, wenn im Innenverhältnis allein die Webdesign-Agentur für den Fehler verantwortlich ist.
Schadensersatz setzt dagegen Verschulden voraus, weshalb der Websitebetreiber nur dann Schadensersatz zahlen muss, wenn ihm vorgeworfen werden kann, dass er die Rechtsverletzung (mit-) verschuldet hat. Das gleiche für den Anspruch auf Anwaltskosten, soweit er den Schadensersatzanspruch betrifft. Wenn kein Schadensersatzanspruch gegen den Websitebetreiber besteht, schuldet er insoweit auch keinen Ersatz von Anwaltskosten. Es kann also vorkommen, dass der Websitebetreiber Abmahnkosten aus dem Unterlassunganspruch bezahlen muss, aber keinen Schadensersatz und somit auch keine Anwaltskosten aus dem Schadensersatzanspruch.
Bei der Wertbemessung des Unterlassungsanspruchs steht dem abmahnenden Rechtsanwalt ein gewisser Spielraum zu. Hier wird zur Begründung oft auf (vermeintlich) ähnliche Fälle in der Rechtsprechung verwiesen. Gegen überzogene Gegenstandswerte kann und sollte sich der Websitebetreiber wehren – nicht zuletzt, weil der Webdesigner sonst in einem nachfolgenden Regressverfahren einwenden könnte, dass der Websitebetreiber zuviel an den Fotografen bezahlt hat. Dann bliebe der Websitebetreiber auf einem Teil seiner Kosten sitzen.
4. Muss ich auch Schadensersatz bezahlen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Das hängt vom Einzelfall ab. Es gelten strenge Sorgfaltsmaßstäbe, die in der Praxis dazu führen, dass dem Websitebetreiber oftmals fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Der oben zitierte § 99 UrhG gilt beim Schadensersatzanspruch allerdings nicht. Dem Websitebetreiber muss eigenes Verschulden vorzuwerfen sein.
Die Kriterien zur Berechnung des Schadensersatzes bei Bildrechteverletzungen haben wir in einem eigenen Artikel dargestellt. Neben der Dauer der Verwendung kommt es wesentlich auf den Kontext der Bildnutzung an. Eine Verwendung im privaten Umfeld (etwa in einem privaten Blog) löst geringeren Schadensersatz aus als Bildnutzungen zu kommerziellen Zwecken. Günstiger wird es allenfalls bei kleingewerblicher Tätigkeit (z.B. bei Bildnutzungen in eBay-Auktionen).
5. Der Webdesigner hatte zugesichert, alle nötigen Rechte am Foto zu besitzen. Muss ich trotzdem zahlen?
Ja. Auch wenn es praxisfremd klingt: Nach der Rechtsprechung dürfen sich Websitebetreiber nicht auf Zusicherungen ihrer Webdesign-Agentur verlassen, wonach ausreichende Nutzungsrechte für das jeweilige Foto eingeholt wurden. Ein Websitebetreiber muss vielmehr die von seinem Webdesigner behauptete Rechtekette zurückverfolgen und durch Vorlage von Unterlagen beweisen können. Sonst muss er sich im Streitfall vorwerfen lassen, fahrlässig gehandelt zu haben (OLG München, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14).
Anders ausgedrückt: Wer nicht beweisen kann, ein Recht zur Nutzung des Bildes auf der Website zu besitzen, schuldet dem Fotografen Schadensersatz. Eine andere Frage ist, ob der Webdesigner im Innenverhältnis in Regress genommen werden kann.
6. Kann man die Webdesign-Agentur in Regress nehmen?
Vorweg: Es ist nicht möglich, die Wirkungen einer abgegebenen Unterlassungserklärung auf den Webdesigner abzuwälzen. Die Unterlassungspflicht bleibt am Websitebetreiber hängen. Regressmöglichkeiten bestehen nur in Bezug auf Geldforderungen.
Für die Erstellung einer neuen Internetseite durch eine Agentur gilt Werkvertragsrecht. Nach § 633 Abs. 1 BGB hat die Agentur dem Websitebetreiber die Internetseite frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. § 633 Abs. 3 BGB wiederum regelt, dass ein Werk nur frei von Rechtsmängeln ist, wenn
„Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.“
Wenn ein Foto von der Agentur in die Internetseite eingebunden wurde, für das der Websitebetreiber (nicht der Webdesigner!) keine oder nicht ausreichende Nutzungsrechte besitzt, weist die Internetseite im Verhältnis zum Fotografen als Urheber einen Rechtsmangel auf. Führt dieser Rechtsmangel zu einer Abmahnung des Websitebetreibers, darf er von der Agentur den Ersatz seiner Schäden verlangen, also insbesondere die an den Urheber gezahlten Beträge für Anwaltskosten und Schadensersatz sowie seine eigenen Anwaltskosten.
Voraussetzung für eine Regresspflicht des Webdesigners ist aber, dass er den Rechtsmangel zu vertreten hat. An dieser Stelle wird unterschieden zwischen Fotos, die vom Kunden bereitgestellt wurden und vom Webdesigner beschafften Fotos.
Wenn der Websitebetreiber das Bild aus eigenen Beständen oder z.B. als Teil einer alten Website an die Agentur übergeben hat, besteht meist keine Chance, die Agentur erfolgreich in Regress zu nehmen. Professionelle Agenturen lassen sich für diesen Fall bei Auftragserteilung eine ausdrückliche Haftungsfreistellung vom Kunden unterzeichnen, typischerweise über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Derartige Haftungsauschlüsse sind wirksam und sachgemäß. Selbst falls keine vertragliche Haftungsfreistellung existieren sollte, wird man trotzdem meist von Gesetzes wegen ein überwiegendes Mitverschulden des Websitebetreibers annehmen müssen, der die Inhalte zur Verfügung gestellt hat (§ 254 BGB).
Update: Merkwürdig entschied das AG Oldenburg in einem Fall, bei dem der Webdesigner vom Kunden ein Bild für dessen Website zugeschickt bekommen hatte und sich herausstellte, dass für dieses Bild keine ausreichenden Nutzungsrechte bestanden. Das Amtsgericht entschied, dass der Webdesigner 50 % der Kosten tragen musste, die durch einen späteren Rechtsstreit mit dem Urheber entstanden. Der Kollege Dr. Bahr hat die (Fehl-)Entscheidung treffend kommentiert. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt (Az.: 4 S 224/15).
Anders sieht es dagegen aus, wenn die Webdesign-Agentur das Bild im Auftrag des Kunden oder nach eigenem Ermessen beschafft hat. War die Agentur z.B. beauftragt, passende Stockfotos für den Kunden zu erwerben und auf dessen Internetseite einzubauen, muss sie darauf achten, dass nicht die Agentur, sondern der Websitebetreiber für das jeweilige Bild ausreichende Nutzungsrechte erwirbt. Praktisch bedeutet dies, dass Bilder für den Kunden und nicht für die Agentur gekauft werden müssen. Der Erwerb für den Kunden ist auch deshalb so wichtig, weil Stockarchive in ihren Lizenzbedingungen typischerweise eine Unterlizenzierung verbieten. Der Webdesigner schuldet darüber hinaus eine rechtskonforme Einbindung der Bilder, speziell eine den Lizenzbedingungen der jeweiligen Stockfoto-Plattform entsprechende Urheberkennzeichnung.
Für von einem Webdesigner rechtswidrig eingebundene Bilder der Fotoplattform Pixelio entschied das Landgericht Bochum, dass der Webdesigner auf Schadensersatz haften muss – allerdings nur in rechtlich angemessener Höhe.
Keine Kreativität – kennzeichnen Sie exakt gemäß der Lizenzbedingungen
Beispiel Fotolia: „© [Alias oder Name des Fotografen] – Fotolia.com“ am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis. Vorsicht bei Copyright-Hinweisen im Impressum. Neuerdings wird abgemahnt, wenn kein Bezug zum Bild hergestellt wird.
Beispiel Pixelio: ‚© Fotografenname / PIXELIO“ am Bild selbst oder am Seitenende, wobei das Wort PIXELIO bei Nutzung des Bildes im Internet auf www.pixelio.de verlinkt werden muss.
7. Die Agentur hat per AGB Ihre Haftung ausgeschlossen? Ist der Haftungsausschluss wirksam?
Vom Kunden übermittelte Fotos außen vor gelassen, kann sich der Webdesigner für selbst oder im Auftrag beschaffte Fotos nicht aus seiner Haftung herauswinden. Ein Haftungsausschluss in Agentur-AGB, wonach die Haftung für Urheberrechtsverstöße pauschal ausgeschlossen wird, ist unwirksam. Die Erstellung einer urheberrechtskonformen Internetseite gehört zu den wesentlichen Vertragspflichten einer Webdesign-Agentur, die über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht einschränkbar sein wird (§ 307 BGB).
Zwischen Urheberrecht auf der einen Seite und Markenrecht bzw. Wettbewerbsrecht auf der anderen Seite bestehen übrigens Unterschiede. So mag eine Agentur bei der Schaffung eines Logos nicht immer eine komplexe Markenrecherche nach älteren verwechselbar ähnlichen Marken schulden. Vielmehr sind Aufwand und Vergütung sind bei Frage der markenrechtlichen Haftung der Agentur mit einzubeziehen (KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, Az. 19 U 109/10). Auch Urheberrechtsschutz von Logos kann eine Rolle spielen.
Bei der Kreation von Werbekampagnen sieht es anders aus. Die Rechtmäßigkeit einer Werbemaßnahme ist wesentliche Vertragspflicht einer Agentur. Bereits entschieden wurde, dass eine wettbewerbswidrige Werbemaßnahme einen Sachmangel darstellt, für den die Agentur haften muss (z.B. auf Ersatz von Abmahnkosten) (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003, Az. I-5 U 39/02). Der Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Agentur, wonach Werbemaßnahmen nicht auf rechtliche Zulässigkeit geprüft werden, ist wirkungslos (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08).
Haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Nutzen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung.
Guten Tag Herr Plute,
wenn die Agentur bzw. der Webdesigner z.B. bei Fotolia Stockfotos für eine Website kauft und zwar als „Erweiterte Lizenz“, darf er wohl die Bilder eingebettet in seinem Werk (die Website) weitergeben oder sollen die Bilder dann sicherheitshalber nochmals als normale Lizenz auf den Namen des Webseitenbetreibers gekauft werden?
Viele Grüße
DianaD
Hallo Diana, die entscheidende Frage ist, ob ursprünglich überhaupt ein Nutzungsrecht zu Gunsten des Websitebetreibers erworben wurde. Wenn das Bild auf den Namen des Webdesigners erworben wurde, dürfte das nicht der Fall sein. Dann müsste in jedem Fall eine neue Lizenz erworben werden.
Hallo,
eine vll sehr interessante Neuerung von Fotolia ist die Möglichkeit der Unterlizensierung (wurde mir gestern telefonisch bestätigt). Gerade als webdesigner ist es so viel einfacher möglich, Bilder für Kunden zu kaufen (ich wüsste spontan gar nicht, wie ich das sonst machen sollte, da der Account bei den Stockarchiven ja meiner ist, da müsste sich ja sonst jeder Kunde einen eigenen anlegen)
Hallo Christian, in der aktuellen Lizenzbedingungen von Fotolia heißt es in Ziffer 2.1:
„Standardlizenz. Vorbehaltlich Ihrer Einhaltung dieser Vertragsbedingungen gewähren wir Ihnen hiermit eine nicht exklusive, unbefristete, weltweite, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare Lizenz zu Gebrauch, Wiedergabe, Änderung oder Zurschaustellung des Werks vorbehaltlich der Einschränkungen in Abschnitt 3. So ist Ihnen zum Beispiel die Verwendung, Zurschaustellung oder Änderung des Werks im Zusammenhang mit Folgendem gestattet: […]“
Die Erweiterte Lizenz (Ziffer 2.2) enthält zur Frage einer Unterlizenzierung keine Aussage, so dass es insoweit bei den Regelungen der Standard Lizenz bleibt.
Ein Recht zur Nutzung von Fotolia-Bildern auf Kundenwebsite erlaubt auch Ziffer 2.4 nicht. Dort heißt es:
„Nutzung für Kunden. Sie dürfen die hiermit gewährte Lizenz zugunsten eines Ihrer Kunden nutzen, sofern Sie Ihre vollständige Lizenz an Ihren Kunden übertragen und Ihr Kunde die Bedingungen dieses Vertrags einhält und sämtliche Einschränkungen zu Lizenz und Gebrauch beachtet. Sie allein sind verantwortlich und haftbar für die Nutzung des Werks durch Ihren Kunden. Wenn Sie dasselbe Werk zugunsten eines weiteren Kunden nutzen wollen, müssen Sie auch weitere Lizenzen hierfür erwerben.“
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Sehr geehrter Herr Plutte,
wie verhält es sich denn, wenn man die Seite für einen Websitenbetreiber „privat“ (kein Vertrag) gemacht hat und dessen Anwalt nach angenommener Unterlassungserklärung verlangt, dass man seinen Mandanten gegenüber den Abmahnanwälten von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt und auch noch Regressansprüche für seinen Mandanten ankündigt ?
Viele Grüße
Sven M.
Falls es tatsächlich keinen Vertrag gab (mündlich Einigung reicht, Schriftform ist nicht vorgeschrieben), wäre es u.U. rechtlich als Gefälligkeit einzuordnen, bei der man nur eingeschränkt haftet. Das müsste allerdings im Detail geprüft werden. Bitte wenden Sie sich ggf. per E-Mail oder Telefon an uns.
Sehr geehrter Herr Plutte,
wie verhält es sich mit dem erweiterten Bearbeitungsrecht, das wird ja aber nur dem „Downloader“ eingeräumt und nicht mir als Agentur!
Wenn ich das vom Kunden lizenzierte Bild bearbeite kann das ja nicht legal sein, da ich keine Lizenz dafür habe …
Liebe Grüße
T. Müns
Sehr geehrter Herr Müns, das stimmt. Sie müssen als Agentur sicherstellen, dass der Kunde ein Nutzungsrecht am Foto (ggf. inklusive Bearbeitungsrecht) erhält. Manche Plattformen erlauben Subaccounts für Kunden, andernfalls muss ein eigener Account für den Kunden angelegt werden, über den das Bild bezogen wird.
Sehr geehrter Herr Plutte,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Frage war eher so gemeint:
Darf der Kunde sein erworbenes Bearbeitungsrecht an mich als Agentur übertragen?
Oder liegt das Bearbeitungsrecht (wie das Nutzungsrecht) nur beim „Downloader“ – und die Bearbeitung durch mich stellt dann wieder einen Verstoß dar?
Hoffe das war verständlicher so :-)
Liebe Grüße nochmal
T. Müns
Eine Übertragung des Nutzungsrechts inkl. Bearbeitungsrecht halte ich bei Stockfotos für unwirksam. Erlaubt ist es m.E. aber, wenn die Agentur ein vom Kunden bezogenes Stockfoto, für das ein Bearbeitungsrecht besteht, in dessen Auftrag bearbeitet, solange die eigentliche Nutzung des Fotos später nur durch den berechtigten Kunden erfolgt.
Werter Herr Plutte,
wie ist als AuftraggeberIn ein Haftungsausschluss möglich bzw. wenigstens zu versichern?
Insbesondere auf Crowdsourcing-Plattformen lassen sich teils sehr preiswert ab 5 USD Projekte beauftragen, z.B. Designs für Fotos, Flyer, Briefkopf, Visitenkarten, Produktdesign allgemein… oder auch Videos, Programmierungen, Übersetzungen…
Wie kann man sich hier vor Abmahnungen und insbesondere Schadensersatzforderungen dritter Parteien schützen, wenn DienstleisterIn Material dritter Parteien in Teilen oder in Gänze genutzt hat?
Mehrfach leider erlebt:
– DesignerIn skaliert Beispielfoto (Design einer dritten Partei) von 72 dpi auf 300 dpi und sucht es mir als ihr / sein Werk zu verkaufen. Manche reagieren hier sogar auch noch verärgert und behaupten, dass das ihr Werk sei.
– AuftragnehmerIn verwendet z.B. Design in Teilen oder Designformen von Designs dritter Parteien
– Beim Übersetzen von Rechtstexten in eine Fremdsprache hatte die angebliche Juristin teils falsche Textbausteine verwandt.
…
Wenn ich es merke, kann ich um Änderung bitten bzw. den Auftrag abbrechen. Doch was wenn nicht?!
Erschwerend kommt hinzu, dass bei genannten Plattformen, z.B. Fiverr http://www.fiverr.com, in Rechnungen kein Name DienstleisterIn, Tätigkeitsart (auch wichtig für Buchungssätze / Steuererklärung), Projektname steht. Desweiteren wäre der Hinweis auf Urherberrechte wünschenswert, denn was im Chat besprochen wird, wird leider nicht (in Rechnungen) dokumentiert.
Dh. im Falle einer Abmahnung durch Rechtsbeistand (mit Schadensersatzforderung)
1. wie überhaupt rausfinden, wer Arbeit mit Urheberrechtsverletzung gemacht hat?
2. „Ein Websitebetreiber muss vielmehr die von seinem Webdesigner behauptete Rechtekette zurückverfolgen und durch Vorlage von Unterlagen beweisen können. “ Wie konkret einen Haftungsausschluss bewirken, behauptet DienstleisterIn beispielsweise Design, Texte, Tools…. 100 % selbst von Null an entwickelt zu haben?
3. Wäre dies nicht auch zusätzlich noch in Rechnungen auszuweisen?
Gerade für ExistenzgründerInnen sind derlei Plattformen eine gute und günstige Möglichkeit, ein Startup zum Laufen zu bringen. Doch wie es im Moment läuft, kann das scheinbar schnell auch (insbesondere bei mehreren Arbeiten) in die Insolvenz führen.
Was wenn Plattformen, insbesondere im Ausland ansässig, sich weigern, notwendige Angaben in Rechnungen auszuweisen?
Mit freundlichem Gruß,
Romana Schaile
Hallo zusammen, folgender Sachverhalt ist bei mir gerade aktuell:
Meine Kunde hat eine Abmahnung bekommen, da der Name des Fotografen nicht direkt beim Bild benannt wurde. Die Seite würde 2016 fertiggestellt, Bilder ordnungsgemäß bei fotolia gekauft und lizenzsiert. Im November 2018 hat Fotolia die Nutzungsbedingungen geändert. Da ich aber kleine “ alten“ mehr habe, kann ich auch nicht sagen, wie es damals lautete, wie die Bilder gekennzeichnet werden müssen.
Frage: Wie lange muss ich als Webdesigner eigentlich haften nach Fertigstellung der Seite ? Nur weil eine Bilderagentur nach 2 Jahren die Bedingungen ändert, muss ich jetzt die Abmahnung von 1250 EUR zahlen ? Bin ich dazu verpflichtet die Seite rechtlich aktuell zu halten ?
Werter Herr Niklas Plutte,
gerne lasse ich mir Designs unterschiedlichen Bedarfs… auf Crowdsourcing-Plattformen, meist mit Sitz im Ausland, erstellen.
1. Stetig wiederkehrendes Problem:
Designer:in behauptet, dass wenn er / sie Größe oder Farbe von Grafikmaterial anderer Designer:innen ändere, dies dann keine Urheberrechtsverletzung mehr sei, denn er bzw. sie habe ja was Neues erschaffen.
Frage: was braucht ein Werk um als neu zu gelten und nicht als Uhrheberrechtsverletzung einen Abmahngrund zu liefern?
Leider sehe ich bei den Designern überhaupt kein „Schuldbewußtsein“.
Mehrmals hatte ich Designer aufgefordert, mir schriftlich formlos zu bestätigen, dass sie entweder die Urheber:innen des Werkes seien oder dass sie das verwendete Grafikmaterial (von wem) nutzen nutzen dürfen. Das hat nur niemand gemacht.
Crowdsourcing-Plattformen sehen sich hier zu nichts in der Pflicht und schon gar nicht in der Haftung.
Da ich, und wohl nicht nur ich allein, über Jahre hinweg immer wieder bei Crowdsourcing-Plattformen um Rechnungen nachfragte, habe ich die Hoffnung, dass es auch zu den Auftragsbestellungen in mittelbarer Zeit eine Bestätigung der Deisgner:innen unterschrieben geben wird, dass das erstellte Grafikmaterial entweder komplett von ihnen sebst erstellt wurde bzw. dass sie wenigstens die Rechte zur Nutzung daran haben.
Wie könnte dies beschleundigt werden? Und wie soll das funktionieren, wenn nicht nur Crowdsourcing-Plattformen als auch Designer:innen weltweit wohnhaft bzw. tätig sein können?
Dh. wie sieht es hier mit einer international gültigen Regelung aus?
In Ultra-Kürze: aktuell behauptete eine Designerin Grafiken selbst erstellt zu haben. Da diese unterschiedliche Stile haben, recherchierte ich und stellte fest, dass mindestens fünf Grafiken von Freepik stammen, einer Plattform die als „Fallensteller“ bezeichnet wird: https://www.die-bildbeschaffer.de/news/zwei-urteile-zu-abmahnungen?locale=de.
Die Designerin damit konfrontiert behauptetet als Nächstes, die Bilder seien kostenlos.
Die Bilder sind nur unter bestimmten Voasussetzungen gültig. Meines Erachtens hätte mich die Designerin darauf hinweisen müssen, dieses Bildmaterial verwenden zu wollen,sodass ich mich hätte dagegen entscheiden können. Denn weder will noch werde ich Quellenangaben von ca. 15 Grafiken neben einem Header auf einer Startseite machen. DAnach hat die Designerin behauptet, sie habe die Bilder von Freepik vewendet, weil mir ihre Blder nicht gefallen hätte. Ich möchte gerne eine Lösung finden die uns beiden gerecht wird. Doch wenn sie mit Ausreden und Lügen arbeitet, dann habe ich ein Problem. Da weiß ich nicht damit umzugehen. Sie hat nachweislich von Anfang an mit Fremdmaterial gearbeitet.
Wie können sich Kunden besser schützen bzw. wie können auch Kunden eventuell Designer:innen schützen, die sich im scheinbar rechtsfreien Raum sicher fühlen.
Vielen Dank für eine Rückantwort.
Mit freundlichem Gruß,
Romana Schaile