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Fotoabmahnungen: Webdesigner haftet Kunde – in Grenzen

Webdesigner Haftung

Bei Fotoabmahnungen haften Webdesigner ihren Kunden für urheberrechtswidrig in die Kundenwebsite eingebundene Bilder auf Schadensersatz – aber nur in rechtlich angemessener Höhe (LG Bochum, Urteil vom 16.08.2016, Az. 9 S 17/16).

Webdesigner bindet Stockfoto rechtswidrig in Kundenwebsite ein

Eine Kanzlei hatte sich von einem Webdesigner eine neue Website designen lassen. Im Preis für die Website war laut Vertrag zwischen den Parteien auch die “Nutzungsgebühr der […] gelieferten Fotoabbildungen” enthalten. Der Webdesigner band daraufhin u.a. ein Foto des Stockanbieters Pixelio aus seinem “Fundus” in die Kanzleiwebsite ein, ohne den vorgeschriebenen Urhebervermerk aufzuführen.

In der Folge wurde die Kanzlei vom Urheber des Fotos abgemahnt. Auf die Abmahnung zahlte sie außergerichtlich 700 € Schadensersatz an den Fotografen und verklagte den Webdesigner im Anschluss auf Ersatz dieser Kosten.

Der hier beschriebene Fall spiegelt das klassische Dreiecksverhältnis bei Abmahnungen wegen einer Fotorechtsverletzung wider, die nicht vom abgemahnten Betreiber der Website zu verantworten ist, sondern seinem Webdesigner. Beachten Sie auch unsere weitergehenden FAQ zur Haftung von Webdesignern bei Fotoabmahnungen.

Webdesigner haftet bei Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz

Das Landgericht Bochum entschied in zweiter Instanz, dass der Webdesigner verpflichtet gewesen wäre, die Kanzlei darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf der Homepage verwendeten Bilder kostenfrei ist oder nicht. Dies folge nicht nur aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung, sondern auch der allgemeinen Informationspflicht. Der Webdesigner sei aufgrund der unterbliebenen Belehrung verpflichtet, den auf Seiten seines Kunden entstandenen Schaden zu ersetzen.

Aber: Webdesigner muss nur berechtigten Schadensersatzteil erstatten

Von großer praktischer Relevanz ist allerdings, dass der Webdesigner vom LG Bochum nicht dazu verurteilt wurde, die an den Fotografen gezahlten 700 € in voller Höhe zu ersetzen.

Das Landgericht schloss sich in seinem Urteil der Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts an, wonach für die Nutzung eines Pixelio Fotos ohne (korrekte) Urheberbenennung regelmäßig ein Betrag von 100 € als Schadensersatzzahlung ausreicht. Die Kanzlei hätte auf die ursprüngliche Abmahnung hin also nur 100 € Schadensersatz an den Fotografen zahlen müssen. Ihre Zuvielzahlung könne nicht an den Webdesigner durchgereicht werden. Dieser müsse seinerseits nur den rechtlich angemessenen Betrag in Höhe von 100 € ersetzen.

Anders wäre Entscheidung möglicherweise ausgefallen, wenn die Kanzlei 700 € auf Basis eines rechtskräftigen Gerichtsurteils gezahlt hätte. Darauf musste das Landgericht jedoch nicht eingehen, weil die Summe außergerichtlich von der Kanzlei an den Fotografen überwiesen worden war.

Typische Fallkonstellation bei Fotorechtsverletzungen im Web

Unternehmen greifen für die Erstellung bzw. Pflege ihrer Internetseiten häufig auf externe Webdesigner zurück. Verpflichtet sich der Webdesigner im Vertrag mit dem Kunden, passende Bilder in die Kundenwebsite einzubinden, muss er sicherstellen, dass dies rechtmäßig erfolgt.

  1. Bei Stockfotos ist es zunächst wichtig, dass die Aufnahmen so kostenlos heruntergeladen bzw. gekauft werden, dass gerade der Kunde ein Nutzungsrecht daran erhält. Stellvertretende Downloads im Kundenauftrag sind rechtlich unwirksam, wenn gegenüber der Stockfotoplattform nicht auf die Stellvertretung hingewiesen wird. Nach den Lizenzbedingungen der Stockfotoanbieter erwirbt sonst nämlich nur der Inhaber des Accounts ein Nutzungsrecht. Agenturen bzw. Webdesigner sollten daher einen eigenen Kundenaccount bei der Plattform anlegen. Erlaubt die Fotoplattform die Anlage eines Subaccounts pro Kunde (z.B. Fotolia), reicht das natürlich ebenfalls aus.

    Fotolia: Agenturen und Webdesigner sollten Subaccount für Kunden anlegen

    Agenturen / Webdesigner sollten Subaccounts für jeden Kunden anlegen.

  2. Weiter ist zu prüfen, ob das jeweilige Foto im geplanten Kontext genutzt werden darf. Plattformen wie Pixelio unterscheiden beispielsweise zwischen kommerzieller und redaktioneller Nutzung. Würde ein nur für die redaktionelle Nutzung freigegebenes Foto in eine Firmenwebsite oder einen Onlineshop eingebunden, läge eine Urheberrechtsverletzung vor.
  3. Zusätzlich besteht nach den Lizenzbedingungen fast aller Fotoplattformen eine irgendwie geartete Kennzeichnungspflicht. Meist muss neben Name bzw. Pseudonym des Urhebers ein Verweis auf den Stockfotoanbieter angegeben werden (teilweise mit Backlink). Sowohl auf die Art und Weise der Kennzeichnung als auch den Kennzeichnungsort ist penibel zu achten. Pixelio fordert z.B. eine räumliche Nähe des Urhebervermerks zum Foto (“am Bild selbst oder am Seitenende”). Ein Copyright Hinweis im Impressum reicht nach den Pixelio Lizenzbedingungen nicht aus!

Verletzt der Webdesigner eine oder mehrere der vorstehenden Pflichten, haftet er abgemahnten Kunden auf Schadensersatz. Der Fall des LG Bochum zeigt jedoch, dass Abgemahnte nicht jeder beliebigen Zahlungsforderung nachkommen sollten. Den Kunden trifft in derartigen Fällen eine Art Schadensminderungspflicht. Zahlt er mehr an den Abmahner als rechtlich nötig, kann er den überzahlten Betrag nicht an den Webdesigner durchreichen. Er bleibt auf der Differenz sitzen.

Kommentar von Rechtsanwalt Plutte

Die inhaltlich richtige Entscheidung des Landgerichts hat einen Haken. Der abgemahnte Kunde kann zum Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung nicht verlässlich beurteilen, ob ein Gericht im Streitfall ebenfalls der Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts folgen und die Schadensersatzforderung des Fotografen wie dargestellt begrenzen würde.

Klarheit erhielte der Kunde in dieser Lage nur, wenn er sich vom Fotografen bewusst auf Zahlung von Schadensersatz verklagen ließe. Die zusätzlich entstehenden Prozesskosten müsste er im Verhältnis zum Fotografen dann allerdings zunächst selbst tragen. Wenn in dieser Lage gleichzeitig unsicher ist, ob der Webdesigner solvent genug ist, die Gesamtkosten (Schadensersatzforderung des Fotografen plus Anwalts- und Gerichtskosten) zu ersetzen, erhöht sich das finanzielle Risiko des Kunden als primärem Kostenschuldner. Abgerundet wird die Unsicherheit unserer Erfahrung nach häufig durch vage vertragliche Grundlagen des Kunden mit seinem Webdesigner.

Bis zu einer Entscheidung des BGH lässt sich dieses Dilemma nicht völlig auflösen. Das Urteil des LG Bochum sollte Kunden aber darin bestärken, sich notfalls auf gerichtlichem Wege gegen überzogene Abmahnforderungen zur Wehr zu setzen und das verbleibende Kostenrisiko bewusst in Kauf zu nehmen.

Haben Sie eine Fotoabmahnung erhalten oder sollen Sie ihrem Kunden Schadensersatz wegen einer Abmahnung zahlen? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Sehr geehrter Herr Kollege,
    das Verfahren ist im BLOG etwas missverständlich dargestellt worden. Der Web-Designer ist zur Übernahme des vollen Schadensersatzes verurteilt worden. Hierin waren Rechtsanwaltskosten und der pauschalen Schadensersatz i.H.v. 100 € wegen fehlender Urheberrechtsbenennung enthalten. Dies entsprach dem Betrag, den die Klägerin an den Fotografen gezahlt hatte. Wegen des Restbetrages hatte der Fotograf die Klägerin vor dem Amtsgericht Charlottenburg auf Schadensersatz verklagt, wobei der Fotograf dann nach einem richterlichen Hinweis die Klage zurückgenommen hat, da der etwaige berechtigte Betrag vorgerichtlich bereits gezahlt war. Wäre hierbei ein höherer Schadensersatz, als der gezahlte Schadensersatz festgestellt worden, hätte der Web-Dsigner diesen ebenfalls übernehmen müssen. Insoweit war vor dem Landgericht Bochum ein Feststellungsantrag, gerichtet auf den Ersatz weiter gehender Schäden, gestellt worden, dem auch stattgegeben worden ist.

    Mit besten kollegialen Grüßen, Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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