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Bei Werbung mit Prüfsiegel muss Fundstelle genannt werden

anwalt wettbewerbsrecht

Wer seine Produkte im Internet mit Prüfsiegeln bewirbt, muss eine Fundstelle angeben, wo Verbraucher weitere Informationen zur Auszeichnung finden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I-15 U 76/14).

Aufklärungspflicht über wesentliche Informationen

Nach § 5a Abs. 2 UWG dürfen Verbrauchern keine Informationen vorenthalten werden, die im konkreten Fall wesentlich sind. Wesentlich ist eine Information dann, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Das heißt nicht, dass der Unternehmer über alle möglichen Umstände eines Angebots bzw. Geschäfts informieren muss – ihn trifft also keine generelle Aufklärungspflicht. Ebenso wird eine Informationen nicht schon dann wesentlich, wenn sie für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann. § 5a Abs. 2 UWG fordert also nicht etwa die Offenlegung aller Eigenschaften einer beworbenen Ware oder Leistung.

Eine Verpflichtung zur Aufklärung (auch über negative Produkteigenschaften) besteht aber immer dann, wenn sie zum Schutz des Verbrauchers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist. Anders ausgedrückt muss der Unternehmers immer dann aufklären, wenn das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der die wirtschaftliche Entschließung zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde (BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09Kein Telekom-Anschluss nötig).

Fundstelle bei Prüfsiegel ist wesentliche Information

Auf dieser Grundlage stufte das Oberlandesgericht die Bewertungskriterien eines Prüfsiegels richtigerweise als wesentliche Information ein. Ein Prüfsiegel sei geeignet, die Kaufentscheidung eines durchschnittlichen Verbrauchers spürbar zu beeinflussen. Daher sei es notwendig, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, anhand der Fundstelle zu überprüfen, welche Prüfungsvoraussetzungen der Erteilung des Siegels zu Grunde gelegt wurden, um das Prüfergebnis auf diese Weise in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können.

Werbung mit Prüfsiegel bzw. Testergebnis vergleichbar

Für Warentests gilt die Pflicht zur Angabe der Fundstelle schon länger (z.B. Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest). Zwischen der Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln bestehen zwar vereinzelte Unterschiede. Die grundsätzliche Botschaft ist bei Prüfsiegeln und Warentests aber gleich: Sie sollen dem Verbraucher suggerieren, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Produkt handelt.

Daher reicht es nach Meinung der Düsseldorfer Richter nicht aus, wenn der Verbraucher bei einem Siegel nur von einer bestandenen Qualitätsprüfung ausgeht und dem Ergebnis blind vertraut. Dem mündigen Verbraucher müsse vielmehr die Chance gegeben werden, sich bei Produkten detailliert zu unterrichten und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen.

Das OLG Düsseldorf ließ die Revision zum BGH zu, da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Fundstellenangabenpflicht im Zusammenhang mit zertifikatsbezogener Werbung sowie der Pflicht zur Bereitstellung noch nicht anderweitig veröffentlichter Informationen geboten sei.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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  1. Pingback: Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis

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