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Weiterempfehlungsfunktion von eBay wird abgemahnt

ebay abmahnung

Die Kanzlei Dr. Bahr verschickt Abmahnungen wegen angeblicher Wettbewerbswidrigkeit der Weiterempfehlungsfunktion von eBay sowie fehlender Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen. Falls sich die Vorwürfe bestätigen, stehen Händlern wohl Regressansprüche gegen eBay zu.

eBay zeigt wesentliche Warenmerkmale von Artikeln nicht an

Das seit langem für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bekannte Unternehmen Quante Design GmbH & Co. KG stört sich in der uns vorliegenden Abmahnung daran, dass innerhalb der Bestellübersicht von eBay zumindest bei einer speziellen Herangehensweise nicht alle wesentlichen Warenmerkmale angezeigt werden.

Der Kritikpunkt ist für jedermann leicht nachvollziehbar, indem man – ohne als User eingeloggt zu sein – auf eBay die beliebige Auktion eines gewerblichen Anbieters aufruft, dort auf “Sofort-Kaufen” klickt

eBay Auktion
und dann auf “Als Gast kaufen”.

eBay als Gast kaufen
In den nachfolgenden Fenstern kann der Besteller seine persönlichen Daten sowie Kontoverbindung und Zahlungsart eingeben. Unterhalb befindet sich eine Kurzbeschreibung des Artikels, wobei jedoch nur der Auktionstitel ohne weitere Details zur Ware aufgeführt wird:

Abmahnung-Warenmerkmale
Quante Design rügt, dass damit nicht alle wesentlichen Warenmerkmale dargestellt würden, wie es gesetzlich gefordert ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 312a Abs. 2 BGB i.Vm. Art. 246 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Aus Sicht von Quante Design fehlen zumindest Material, Stoffbeschreibung, Stoffbeschaffenheit und Gewicht, was sich die Abmahner bereits in einem früheren Verfahren gerichtlich hatten bestätigen lassen (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14).

Update: Beachten Sie zu diesem Thema auch den Artikel der Kollegen der IT Recht Kanzlei.

Weiterempfehlungsfunktion von eBay

Zusätzlich wurde von Quante Design eine wettbewerbswidrige Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion abgemahnt, wie sie auf jeder Auktionsseite von eBay standardmäßig integriert ist:

eBay Weiterempfehlung
Mit dieser Funktion können eBay-Nutzer an Dritte E-Mails mit Produktempfehlungen schicken. Problematisch ist, dass der Empfänger derartiger E-Mails vorab typischerweise nicht in den Empfang eingewilligt hat, weshalb die Kanzlei Dr. Bahr in der Weiterempfehlungsfunktion einen Verstoß gegen die BGH-Entscheidung Empfehlungs-E-Mail sieht (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12).

Diese Schlussfolgerung ist allerdings umstritten. So sind z.B. die Kollegen Thomas Schwenke und Martin Schirmbacher der Auffassung, dass Weiterempfehlungsfunktionen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein können. Vor allem müsse der Name des versendenden Users und dessen E-Mail-Adresse als Absender eingetragen sein.

Als ich heute im Rahmen einer Auktion auf die Weiterempfehlungsfunktion geklickt habe, erschien das folgende Auswahlfenster

Weiterempfehlung eBayBei einem weiteren Klick auf “Gmail” wurde der folgenden Mailvorschlag angezeigt:

Tell a Friend
Eine E-Mailadresse muss also vom Nutzer vor Versand manuell eingegeben werden. Ein Pflichtfeld für die Namensangabe fehlt dagegen. Zwar kann der Name des Versenders händisch in den Mailtext integriert werden können. Dies ist aber nicht zwingend.

Die Weiterempfehlungsfunktion war von der Kanzlei Dr. Bahr bereits zuvor in Bezug auf Amazon abgemahnt worden.

Zusammenfassung

Folgt man der dargestellten Bestellweise, werden dem Käufer vorab nicht alle wesentlichen Merkmale der Ware angezeigt. Die Weiterempfehlungsfunktion habe ich nicht in allen Einzelvarianten getestet. Wenn man nicht davon ausgeht, dass Tell-A-Friend Werbung per se verboten ist, sehe ich zumindest bei der getesteten Gmail-Gestaltung Chancen, dass die Gestaltung zulässig ist.

Händler, die Abmahnungen der vorliegenden Art erhalten, befinden sich trotzdem in der Klemme. Obwohl die abgemahnten Elemente standardmäßig durch eBay vorgegeben sind, vom Händler also nicht korrigiert bzw. abgeschaltet werden können, muss sich der abmahnende Konkurrent nicht an eBay verweisen lassen. Falls die Darstellung zu den Warenmerkmalen bzw. der Weiterempfehlungsfunktion wettbewerbswidrig sein sollte, haftet der Händler vielmehr selbst auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Dies hat jüngst erst das Oberlandesgericht Köln für Wettbewerbsverstöße durch Amazon bestätigt, in denen es um die falsche Anbringung einer UVP durch Amazon ging.

Für realistisch halte ich Regressforderungen von abgemahnten Händlern gegen eBay auf Ersatz gezahlter Abmahnkosten sowie eigener notwendiger Anwaltskosten, speziell zur mangelhaften Angabe der wesentlichen Warenmerkmale. Die Plattform dürfte eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht treffen, Ihre Website so zu gestalten, dass Händler keine Wettbewerbsverstöße begehen, wenn sie auf eBay Waren anbieten. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass eBay ohne gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der beiden vermeintlichen Verstöße voraussichtlich keine Kosten erstatten wird. Betroffene Händler müssen daher möglicherweise bewusst einen kostenträchtigen Prozess (inklusive Streitverkündung) in Kauf nehmen, um eBay anschließend in Regress nehmen zu können.

Handlungsempfehlung

  1. Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro pro Fall.
  2. Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Wir wären dankbar, wenn Sie die Abmahnung vorab als Scan an uns mailen könnten.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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