Eine berufsgerichtliche Entscheidung, mit der besonders schwerwiegende berufsrechtliche Verfehlungen sanktioniert werden, darf auf entsprechender gesetzlicher Grundlage kraft richterlicher Anordnung auch nichtanonymisiert im Ärzteblatt veröffentlicht werden. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die maßgebliche Vorschrift des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes enthält eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Urteilsveröffentlichung; die Berufsgerichte haben sie zudem im konkreten Fall nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zutreffend angewendet.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist niedergelassener Facharzt. Die Ärztekammer hält ihm vor, er habe gegenüber Privatpatienten Rechnungen erstellt, die nicht in Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte stünden. Den Begriff der „Sitzung“ im Sinne der Gebührenordnung habe der Beschwerdeführer zu seinem Vorteil dahingehend ausgelegt, dass Sitzungen auch an Tagen stattgefunden hätten, an denen die Patienten nicht in der Praxis waren.
Das Berufsgericht für Heilberufe stellte fest, dass der Beschwerdeführer in allen vier zur Verhandlung stehenden Fällen gegen seine Berufspflichten verstoßen habe, und erkannte auf die Entziehung des passiven Berufswahlrechts sowie auf eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro. Es ordnete zudem an, dass die Ärztekammer nach § 60 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) berechtigt sei, das Urteil nach Rechtskraft im Ärzteblatt der zuständigen Ärztekammer zu veröffentlichen. Nach dieser Vorschrift kann „inbesonderen Fällen … auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden“. Das Landesberufsgericht für Heilberufe reduzierte die Geldbuße auf 20.000 Euro und bestätigte die weiteren Sanktionen. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen diese beiden Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 60 HeilBerG NRW.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
1. Die der berufsgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Vorschriften stehen mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang; sie sind hinreichend bestimmt. Aus der Tatsache, dass zu dem hier relevanten Tatbestandsmerkmal der „Sitzung“ unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, kann nicht gefolgert werden, dass deshalb die der berufsrechtlichen Sanktion zugrunde liegenden Regelungen nicht bestimmt genug seien, um eine berufsgerichtliche Verurteilung zu rechtfertigen. Für den Beschwerdeführer war jedenfalls schon angesichts der Alltagsbedeutung des Begriffs hinreichend deutlich erkennbar, dass die von ihm vertretene, davon abweichende Auffassung mit einem Sanktionsrisiko belegt ist.
2. Die angegriffenen Entscheidungen stehen zudem mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in Einklang.
a) Eine Regelung, die zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ermächtigt, ist nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines gewichtigen Gemeinschaftsgutes geeignet und erforderlich ist und der Schutzzweck hinreichend schwer wiegt, so dass er die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in ihrem Ausmaß rechtfertigt.
§ 60 Abs. 3 HeilBerG NRW genügt diesen Anforderungen; die Regelung ist insbesondere verhältnismäßig. Sie betrifft Angehörige der Heilberufe, denen ein besonderes, schützenswertes Vertrauen entgegengebracht wird. Das Berufsrecht kann Fehlverhalten, das dieses Vertrauen erschüttert oder zu erschüttern geeignet ist, mit geeigneten Maßnahmen sanktionieren.
Nach dem naheliegenden, jedenfalls verfassungsrechtlich vertretbaren Verständnis der angegriffenen Entscheidungen sieht die Vorschrift des § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW vor, dass eine rechtskräftige berufsgerichtliche Verurteilung nichtanonymisiert veröffentlicht wird. Eine solche Maßnahme findet ihre Rechtfertigung in einem berechtigten Interesse an einer Information der Allgemeinheit, insbesondere der Gemeinschaft der Versicherten, wie auch der Kammerangehörigen, die sodann ihr Verhalten nach Kenntnis einer solchen Verfehlung steuern können. Neben dieser im Grundsatz generalpräventiven Wirkung dient die Veröffentlichung auch der weiteren Sanktionierung eines beträchtlichen individuellen Fehlverhaltens, das auch die Gefahr einer höheren Kostenlast für die Gemeinschaft der Versicherten in sich trägt.
Eine Ermächtigung zur Veröffentlichung eines nicht anonymisierten berufsgerichtlichen Urteils ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es sich um vereinzelte, herausgehobene Fälle handelt. Zudem ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt, sofern die Veröffentlichung nur in einem berufsrechtlichen Medium und einmalig erfolgt.
b) Auch gegen die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die Anwendung der Sanktion bedarf einer Abwägung im Einzelfall; eine solche Abwägung haben die Berufsgerichte vorgenommen. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Berufsgerichte das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Berufsvergehen als besonders schwerwiegend eingeordnet haben, weil in einer systematischen Vorgehensweise mit dem Ziel eines den Vorschriften der Gebührenordnung widersprechenden Abrechnungssystems eine hohe Schadensneigung begründet liegt.
3. Aus dem vom Beschwerdeführer weiterhin gerügten Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt insoweit kein weitergehender Schutz.
Volltext der Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014, Az. 1 BvR 1128/13.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts, Nr. 31/2014 vom 02.04.2014 (Link)