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BVerfG: Bezeichnung Dritter als “rechtsradikal” ist Werturteil

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2012, Az. 1 BvR 2979/10 entschieden, dass die Bezeichnung anderer als „rechtsradikal“ ein Werturteil darstellt, dass unter die Meinungsfreiheit fällt (Pressemitteilung Nr. 77/2012 vom 13. November 2012). Bedeutet dies, dass man andere jetzt als Rechtsradikale oder Rechtsextreme bezeichnen darf?

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt beschäftigte sich auf seiner Kanzleihomepage und in Zeitschriftenveröffentlichungen mit politischen Themen. Er schrieb unter anderem über die „khasarischen, also nicht-semitischen Juden“, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und über den „transitorischen Charakter“ des Grundgesetzes, das lediglich ein „ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte“ sei.

Ein anderer Rechtsanwalt (Beschwerdeführer) setzte sich in einem Internet-Diskussionsforum mit diesen Veröffentlichungen auseinander und schrieb, der Verfasser liefere „einen seiner typischen rechtsextremen originellen Beiträge zur Besatzerrepublik BRD, die endlich durch einen bioregionalistisch organisierten Volksstaat zu ersetzen sei“. Wer meine, „die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen“, müsse „es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden“.

Wegen dieser Äußerungen wurde er zivilrechtlich vom ersten Rechtsanwalt auf Unterlassung in Anspruch genommen und in erster und zweiter Instanz verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hob nun beide Urteile auf und verwies die Sache an das erstinstanzlich tätige Landgericht zurück, da der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt sei (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

BVerfG: Bezeichnung als “Rechtsradikal” ist Werturteil

Nach dem Bundesverfassungsgericht handelt es sich bei der Bezeichnung “rechtsradikal” um eine Meinungsäußerung in Form eines Werturteils, da es nicht möglich ist, durch eine Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag „rechtsextrem“ ist.

Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden nach Auffassung der Verfassungsrichter verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Grundrechtsschutz teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.

Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert, da bei ihrem Vorliegen schon jede Abwägung mit der Meinungsfreiheit entfällt. Eine Schmähkritik ist nicht einfach jede Beleidigung, sondern spezifisch dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies kann hier aber nicht angenommen werden, denn alle Äußerungen haben einen Sachbezug.

Aber: Bezeichnung als „rechtsradikal“ ist nicht per se zulässig

Verfassungsrechtlich geboten war nach dem Bundesverfassungsgericht daher eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers. Das Ergebnis dieser Abwägung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Abwägung muss das Gericht, an das zurückverwiesen wurde, berücksichtigen, dass der Unterlassungskläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers in ihrem Kern betroffen. Die Verurteilung zur Unterlassung eines Werturteils muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Der Unterlassungskläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt; dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine inhaltliche Diskussion möglich sein.

Fazit:

Das Bundesverfassungsgericht hat im vorliegenden Beschluss vor allem eins entschieden: Die Bezeichnung als “rechtsradikal” ist keine Schmähkritik, wie man es durchaus hätte vermuten können. Leider suggeriert die Überschrift der gerichtlichen Pressemitteilung dem unbefangenen Leser allerdings, die Bezeichnung anderer als “rechtsradikal” sei jetzt pauschal zulässig. Das ist sie aber keineswegs.

Nach dem Urteil ist es lediglich nicht möglich, mit einem Satz die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen unter Verweis auf den Charakter der Äußerung als Schmähkritik  festzustellen. Notwendig ist es, eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußerden und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bezichtigten vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Abwägung wird maßgeblich davon abhängen, ob und inwieweit der Äußernde Anlass zu der Bezeichnung als “rechtsradikal” gegeben hat.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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