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Irreführung: Werbung mit Testurteil “Bestes Möbelhaus”

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Die Firma Möbel Höffner darf nicht mehr mit dem Testurteil “1. Platz, Bestes Möbelhaus” des Deutschen Instituts für Service Qualität (disq) werben. Auch die Bezeichnung als “Deutsches Institut” ist irreführend (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 U 34/11).

Werbung: “1. Platz, Bestes Möbelhaus”

Die Werbung mit dem Prädikat „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ ist wegen unzureichender Wiedergabe des wesentlichen Testinhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend, wenn die Darstellung des Testergebnisses „Bestes Möbelhaus“ nicht erkennen lässt, dass Gegenstand des Tests allein die „Service-Qualität“ der untersuchten Möbelhäuser gewesen ist.

Diese inhaltliche Ausrichtung des Tests, die die Aussagekraft des Testergebnisses bestimmt, ist  dem von der Beklagten verwendeten Testsiegel nicht zu entnehmen. Im Gegenteil geht die Aussage des Testsiegels „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ auch unter Einschluss der weiteren Angaben „Test 08/2009, Im Vergleich: 14 Unternehmen“ nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher dahin, dass die Unternehmen in den aus Kundensicht die Qualität und Attraktivität eines Möbelhauses insgesamt bestimmenden Bereichen untersucht worden sind, wozu namentlich die Preisgestaltung, das Preis-Leistungsverhältnis und die Lieferung unter Einschluss von Lieferzeit und -kosten gehören. Da sich der Test indes seiner Ausrichtung nach nur auf den Ausschnitt „Service“ bezogen hat, hätte dies zur Vermeidung falscher Vorstellungen über den vorgenommenen Test hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden müssen.

Dagegen handelte es sich nicht um eine unzulässige Werbung mit einer Spitzenstellungsbehauptung. Denn das Möbelhaus hatte im Servicetest des Instituts tatsächlich am besten abgeschnitten.

Testveranstalter nennt sich “Deutsches Institut”

Auch die Gestaltung des Testsiegels war nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unlauter, weil die Bezeichnung des Testveranstalters unter hervorgehobener Verwendung des Begriffs „Deutsches Institut“ den unzutreffenden Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung erweckte. Dieser Eindruck wurde durch die Farbgebung noch unterstützt („Schwarz-Rot-Gold”). Tatsächlich handelt es sich beim Deutschen Instituts für Service Qualität (disq) um ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Die privatrechtliche Rechtsform und der privatwirtschaftliche Charakter des Testveranstalters war nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend erkennbar. In gleicher Weise hatte bereits die Vorinstanz entschieden (LG Potsdam, Urteil vom 06.05.2011, Az. 51 O 65/10).

Hauptsachestreitwert 20.000 EUR je Verstoß

Das Oberlandesgericht gab an, im Hauptsacheverfahren verfolgte Unterlassungsansprüche in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von durchschnittlicher Schwierigkeit regelmäßig mit 20.000 EUR zu bemessen (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, Az.: 6 W 1/97MDR 1997, 1069; Beschluss vom 12.05.2009, Az.: 6 W 47/09OLGR 2009, 971). Hier war der Streitwert auf insgesamt 40.000 EUR zu verdoppeln, weil zwei Streitgegenstände vorlagen.

Werbung mit Testergebnissen ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aufgrund der starken Werbewirkung aber strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Lassen Sie sich beraten.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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