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BGH: Auto Reply E-Mails mit Werbung sind abmahnbarer SPAM

emailmarketing recht

Eine automatische Antwort-E-Mail (sog. “Auto-Reply”) darf selbst keine Werbung enthalten. Andernfalls handelt es sich um abmahnbare unerwünschte elektronische Werbung (AG Stuttgart-Bad Canstatt, Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14).

Update: Nachdem die Entscheidung im Berufungsverfahren zunächst vom Landgericht Stuttgart kassiert worden war (LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az. 4 S 165/14), stellte der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil des Amtsgericht im Wesentlichen wieder her (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15). Dass Auto Reply E-Mails mit Werbeinhalten abmahnbar sind, entschied nunmehr auch das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Urteil vom 01.08.2017, Az. 104 C 148/17).

Kündigung per E-Mail mit Bitte um Bestätigung

Im Fall vor dem AmtsgerichtStuttgart-Bad Canstatt hatte der Kläger seiner Versicherung per E-Mail eine Kündigung zukommen lassen und ausdrücklich um Bestätigung der Kündigungsnachricht gebeten. Daraufhin erhielt er von der Versicherung eine automatisierte E-Mail-Antwort (sog. “Auto Reply”), die unterhalb des standardisierten Textes zur Eingangsbestätigung die folgenden Hinweise enthielt:

“Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für … Infos und Anmeldung unter www…

Neu für iPhone Nutzer: Die App inkl. Push Benachrichtigungen für … und vielen weiteren nützlichen Features rund um … und … http://itunes.apple.com/de/app…”

Der Kläger wandte sich zunächst per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten der Versicherung und kritisierte, keine Einwilligung zum Erhalt von Werbung erteilt zu haben. Auf diese E-Mail erhielt er ebenfalls eine Auto Reply E-Mail, die die gleichen Werbehinweise erhielt.

Aufgrund dessen mahnte der Kläger die Versicherung in seiner Stellung als Privatperson wegen rechtswidrigen Eingriffs in sein Allgemeines Persönlichkeitsrechts ab (§§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs.1 BGB) und erhob schließlich Klage.

Auto Reply E-Mail mit werbendem Inhalt ohne Einwilligung ist verboten

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt gab der Klage statt. Ausreichend für die Qualifizierung der Auto Reply E-Mail als Werbung war nach Meinung des Gerichts, dass die automatische Antwort der Versicherung auch-werbenden Charakter enthielt. Da der Kläger in den Erhalt von elektronischer Werbung durch die Versicherung nicht vorher eingewilligt hatte, sei die Antwortnachricht rechtswidrig. Für die Verletzung setzte das Amtsgericht mit 5.000,00 EUR für den Privatbereich einen ausgesprochen hohen Streitwert an.

Das Urteil ist nach zwischenzeitlicher Revision mittlerweile rechtskräftig.

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© kreizihorse – Fotolia.com

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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