Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet kann der Verletzer über die Löschung (hier: Behauptungen innerhalb eines Artikels) auf der eigenen Website hinaus verpflichtet sein, auch auf die Löschung der Inhalte auf Drittwebsites hinzuwirken (BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14).
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