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Kritische Internetberichte über Unternehmer sind grds. erlaubt

aeusserungsrecht anwalt

Ein Unternehmer muss ihn identifizierende kritische Berichterstattung über seine Person und sein Unternehmen im Internet grundsätzlich hinnehmen. Ausgenommen sind falsche Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik (LG Berlin, Urteil vom 21.11.2014, Az. 27 O 423/13).

Kritische Berichterstattung über Unternehmen – Unterlassungsanspruch?

Ein Bauunternehmen sowie dessen Geschäftsführer verklagten die Betreiber einer Website wegen kritischer Berichterstattung auf deren Internetseite auf Unterlassung. Inhaltlich ging es u.a. um Behauptungen wie diese:

“Schummelt die … Bau und Immobilien GmbH? (…) Beim B… Bauunternehmer M… K… (44) ist der Name wohl Programm.”

“Nach ihren Erzählungen und Recherchen habe K… nicht ein einziges Haus oder eine einzige Villa zu Ende gebaut, sondern habe die Bauherren regelmäßig im Regen stehen lassen, nachdem die ersten großen Zahlungsabschläge kassiert waren.”

Die Beklagten waren der Ansicht, dass die Verdachtsberichterstattung Ihrer Redaktion über das zweifelhafte Geschäftsmodell der Kläger angesichts der recherchierten Fakten und ausreichenden Indizien zulässig sei. Kunden des Geschäftsführers der Klägerin hätten übereinstimmend über bewusstes und methodisches Nichterbringen von Leistungen berichtet.

LG Berlin: Grundsätzlich muss Unternehmer kritische Berichterstattung dulden

Das Landgericht stellte in der ausführlich begründeten Entscheidung klar, dass die klagende Firma und ihr Geschäftsführer kritische Berichterstattung über ihr Unternehmen grundsätzlich dulden müssten. Im Fall wurden die Beklagten aber sowohl wegen ihrer Wort- als auch Bildberichterstattung zur Unterlassung verurteilt.

Im Hinblick auf die Vorwürfe zur bewussten und methodischen Nichterbringung bzw. Nichtfertigstellung von Bauleistungen wurde zur Wahrheit der Tatsachenbehauptungen von den Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Die Verwendung eines angeblichen Bildes seiner Person, das ihn tatsächlich gar nicht zeigte, musste der Geschäftsführer freilich ebenfalls nicht hinnehmen (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 Abs. 1 GG).

Merke: Wer Berichte veröffentlicht, die den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der angegriffenen Äußerungen, wenn er sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB).

Aus der Urteilsbegründung:

“Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt aber, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (Kammergericht vom 5.11.2004, Az. 9 U 162/04).

Die Kläger müssen es grundsätzlich hinnehmen, dass die Beklagten über ihre Geschäftstätigkeit berichten.

Ein Gewerbetreibender muss sich – gerade außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen wie hier – in der Regel einer Kritik an seiner Leistung und seinem Geschäftsgebaren stellen (BGH NJW 1962, 32,33 – Waffenhändler; NJW 1966, 2010, 2011 – Teppichkehrmaschine 1). Dabei ist eine solche Kritik nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie ungünstig und für den Betroffenen nachteilig ist (BGH GRUR 1967, 113 – Leberwurst).

Betrifft ein Beitrag zur Meinungsbildung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, dürfen bei der Auslegung der die Äußerungsfreiheit beschränkenden Gesetze an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG NJW 1982, 2655). Die Vermutung streitet dann für die Zulässigkeit der freien Rede und damit auch für die Zulässigkeit der Kritik an Waren und Leistungen (BGH NJW 1976, 620, 621 – Warentest). Um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt es sich jedenfalls dann, wenn sich der Äußernde wie hier mit vermeintlich fragwürdigen Geschäftsmethoden von Baufirmen befasst.

Ein großer Teil der Bevölkerung hat zwecks effektiven Verbraucherschutzes ein Interesse an der transparenten Darstellung der Geschäftstätigkeit einer Baufirma und der Integrität der verantwortlich Handelnden. Die Grenze der Rechtswidrigkeit ist dann überschritten, wenn die Darstellung als so genannte Schmähkritik zu bezeichnen ist, der Äußernde also den Betroffenen ohne sachlichen Grund bewusst und willkürlich herabsetzen will (BGH NJW 1966, 1617, 619 – Höllenfeuer; NJW 1976, 620, 622 – Warentest). Die Schranken der wertenden Kritik an gewerblicher Leistung sind allerdings enger als im öffentlichen geistigen Meinungskampf gezogen, wo selbst ein Gebrauch der Meinungsfreiheit in Kauf genommen werden muss, der zur sachgemäßen Meinungsbildung nicht beitragen kann, um die Kraft und die Vielfalt der öffentlichen Diskussion zu erhalten (BVerfG NJW 1980, 2069, 2070 – Kunstkritik).

Hinsichtlich der Vorbereitung seiner Kritik ist je nach dem angesprochenen und erreichten Empfängerkreis, der unter Umständen auf die Objektivität der Darstellung vertraut, derjenige, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Abs. 1 GG beruft, zur sorgfältigen Prüfung gehalten, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik nicht verlässt (BH GRUR 1969, 624, 628 – Hormoncreme; NJW 1976, 620, 622 – Warentest). Ohne sachlichen Bezug darf auch zum Zwecke der Aufklärung der Öffentlichkeit ein Unternehmen nicht zur Zielscheibe einer Kritik gemacht werden, die es in der Öffentlichkeit diffamiert (BGH NJW 1984, 1956, 1957 – Mordoro).

Werturteile, für die es keinen sachlichen Anlass gibt, laufen vielmehr dem Sinn solcher Aufklärungen zuwider (OLG Düsseldorf BB 1982, 62, 63 – Sicherheitsrisiko).”

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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