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OLG Frankfurt: Scharfe Kritik an Mitbewerbern bei Anlass erlaubt

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Scharfe Kritik an der Konkurrenz und deren Produkten ist nicht zwingend eine wettbewerbswidrige Herabsetzung, wenn dafür ein sachlicher Anlass besteht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2022, Az. 6 W 14/22).

Scharfe Kritik an Mitbewerbern via Social Media

Ein Autor von Ratgeberbüchern zu Persönlichkeitsentwicklung hatte sich in einem sozialen Netzwerk negativ über Bücher von Wettbewerbern geäußert. Er veröffentlichte einen längeren Beitrag mit dem Titel

“Wettbewerbswidrige Schrottbücher übernehmen den Ratgebermarkt”

Darin beschrieb er das Verhalten einiger “schwarzer Schafe” in der Branche.

Eine Mitbewerberin, die auf Amazon Bücher rund um Persönlichkeitsentwicklung vertrieb, ging gegen den Post per einstweiliger Verfügung vor und verlangte Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Herabsetzung (§ 4 Nr. 1 UWG).

OLG Frankfurt: Kritik an Mitbewerbern ohne konkrete Namensnennung

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied jedoch, dass der Autor mit seinem Beitrag nicht gegen § 4 Nr. 1 UWG verstoßen habe.

Dass aus der Veröffentlichung nicht hervorging, welcher konkrete Mitbewerber als Anbieter der “Schrottbücher” gemeint war, wäre für sich genommen kein Hindernis gewesen. Mehrere Oberlandesgerichte hatten entschieden, dass keine Erkennbarkeit vorliegen muss und § 4 Nr. 1 UWG auch und gerade bei kollektiver Herabsetzung bzw. Verunglimpfung greift (vgl. u.a. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2013, Az. 1 U 36/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019, Az. 15 U 48/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 181/20), während nur einzelne Stimmen in der Literatur eine Erkennbarkeit fordern.

OLG Frankfurt: Keine Herabsetzung trotz scharfer Mitbewerberkritik

Die Streitfrage musste das Gericht vorliegend aber nicht entscheiden, da jedenfalls keine wettbewerbswidrige Herabsetzung vorlag.

Im Beitrag enthaltene Behauptungen wie “Lügner” oder “Saboteure” wertete das Gericht als Meinungsäußerungen, die hier von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen seien (Art. 5 Abs. 1 GG). Es handle sich nicht um substanzarme Äußerungen. Der Autor habe seine Auffassung ausführlich erörtert, mit Tatsachen belegt und erläutert, was er unter einem “Schrottbuch” verstehe. Weiter habe er näher beschrieben, worin eine von ihm erwähnte “Sabotage” bestanden habe. In diesem Kontext hatte er ausführlich aus mehreren Droh-Mails zitiert und darauf hingewiesen, dass auch andere Rezensenten vergleichbaren Angriffen ausgesetzt gewesen waren.

OLG Frankfurt: Keine Schmähkritik bei Aufdeckung von Missständen

In der Veröffentlichung sah das Gericht auch keine unzulässige Schmähkritik. Zwar seien die Meinungsäußerungen scharf, sie stünden aber in einem erläuternden Sachkontext. In der Gesamtschau überwiege die Meinungsfreiheit des Autors gegenüber dem Schutz des geschäftlichen Rufs der Mitbewerberin.

“Ganz erheblich” zu Gunsten des Autors berücksichtigte das Gericht zusätzlich, dass weder über die Mitbewerberin noch über einen anderen Wettbewerber identifizierend berichtet worden war. Bei dieser Art der Berichterstattung werde das Interesse eines Mitbewerbers erheblich weniger beeinträchtigt als bei identifizierender Kritik.

Zudem schütze § 4 Nr. 1 UWG zwar nicht unmittelbar das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, doch seien die Schutzinteressen so eng verwandt, dass ebenso wie im Persönlichkeitsrecht die Erkennbarkeit des betroffenen Individuums zumindest erhebliche Berücksichtigung finden müsse (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 7 Rn 1/10; Fezer/Nordemann §§ 4-7 Rn 33).

Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Aufdeckung von Missständen

Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung liege die Latte für eine Gefährdung des Wettbewerbs höher, so das Oberlandesgericht. Der Autor habe ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt, in dem er auf mutmaßliche Missstände auf der Amazon-Plattform hingewiesen habe, die mit “gefälschten Bewertungen und algorithmusgesteuerten Empfehlungen” einhergingen, zumal es laut Autor im Vorfeld Versuche gegeben habe, Druck auf Personen auszuüben, die negative Bewertungen abgeben.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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