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Gerichtsstandsvereinbarung in Unterlassungserklärung

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Ausländische Unternehmen, die auf dem deutschem Markt tätig sind, müssen bei Wettbewerbsverstößen eine deutsche Gerichtsstandsvereinbarung in der Unterlassungserklärung akzeptieren (Kammergericht, Urteil vom 25.04.2014, Az. 5 U 178/11).

Deutsche Gerichtsstandsvereinbarung in Unterlassungserklärung

Ein deutscher Wettbewerbsverband hatte ein holländisches Unternehmen wegen mehreren wettbewerbswidrigen Werbeäußerungen für ein Nahrungsergänzungsmittel auf Unterlassung in Anspruch genommen. Auf Abmahnung des Verbands reagierte das holländische Unternehmen mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, weigerte sich aber, die vom Abmahner vorgeschlagene deutsche Gerichtsstandsvereinbarung (hier: Berlin) zu akzeptieren. Im Falle eines künftigen Verstoßes hätte die Vertragsstrafe in Holland geltend gemacht werden müssen. Dies wiederum wollte der Verband nicht akzeptieren und erhob Klage mit der Begründung, die Wiederholungsgefahr sei durch die abgegebene Unterlassungserklärung nicht entfallen.

KG Berlin: Verweigerung führt zu Fortbestand der Wiederholungsgefahr

Das Kammergericht folgte der Ansicht des Klägers. Bestünden am Inhalt einer Unterwerfungserklärung auch nur geringe Zweifel, reiche sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis eines künftigen Wettbewerbsverstoßes auszuräumen. Wolle der Schuldner im eigenen Interesse erreichen, dass der Gläubiger von der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchs Abstand nimmt, müsse er bereit sein, diesem eine rechtliche Ausgestaltung einzuräumen, die im Verletzungsfall der eines Titelgläubigers nicht allzu sehr nachsteht (Verweis auf: BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88Unterwerfung durch Fernschreiben).

Hier bestünden aufgrund der Verweigerung eines Gerichtsstandes in Deutschland erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung. Die Durchsetzung eines künftigen Vertragsstrafenanspruchs sei mit einer “ganz erheblichen Mehrbelastung” verbunden, z.B. in Bezug auf die korrekte Anwendung deutschen Rechts durch ein holländisches Gericht, die Verfahrensführung in einer fremden Sprache einschließlich der Beauftragung eines mit dem fremden Recht vertrauten Rechtsanwalts sowie nötige Übersetzungsarbeiten. Laut Vortrag des Klägers könnten überdies nach niederländischem Recht die Kosten der Rechtsverfolgung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht bzw. nur zu einem geringen Teil vom Gegner erstattet verlangt werden, so dass finanzielle Belastungen beim Verband verbleiben würden.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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