Begeht ein Onlinehändler Rechtsverstöße auf mehreren Onlineplattformen, kann dies als jeweils eigenständiger Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung angesehen werden mit der Folge, dass mehrere Vertragsstrafen fällig werden (OLG München, Urteil vom 23.10.2014, Az. 29 U 2626/14).
Weiterlesen