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25000 € Vertragsstrafe: Verstoß gegen Aufhebungsvertrag

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Ein Onlinehändler wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000 Euro verurteilt, weil er gegen Verpflichtungen aus einem Aufhebungsvertrag zur Löschung von Hinweisen auf sein ehemaliges Franchise-System verstoßen hatte (LG Bielefeld, Urteil vom 12.09.2014, Az. 10 O 40/14).

Unterlassene Beseitigung von Hinweisen auf Franchise-System

Der Beklagte war Franchisenehmer einer Wasserbetten-Firma. Nachdem das Franchise-Vertragsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen beendet worden war, unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag.  In dem Aufhebungsvertrag wurde unter anderem geregelt, dass der Beklagte innerhalb von zwei Werktagen nach der Unterzeichnung des Vertrags auf seiner Website alle Hinweise auf das Franchise-System zu entfernen habe, insbesondere Internetwerbung. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Pflicht wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro vereinbart.

Mehrere Tage nach der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages stellte die Klägerin fest, dass auf den Webseiten des Beklagten immer noch Logos, Designs und die Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorhanden waren. Nachdem der Beklagte eine Zahlung der Vertragsstrafe verweigert hatte, reichte die Franchise-Geberin Zahlungsklage ein.

Strenge Kontrollpflichten – Manuelle Überprüfung reicht nicht aus

Im Prozess verteidigte sich der Beklagte mit dem Argument, seine Website umfasse 31 Seiten. Er habe diese acht Stunden lang überprüft. Dabei sei es ihm nicht möglich gewesen, jegliche Hinweise auf die Klägerin zu löschen.

Das Gericht sah darin allerdings zu recht einen fahrlässigen Verstoß gegen die Kontrollpflichten, die dem Beklagten im Aufhebungsvertrag auferlegt worden waren. Der Beklagte hätte sich nicht auf eine rein manuelle Kontrolle verlassen dürfen, sondern zur Not spezielle Computergrogramme nutzen müssen, um seinen Pflichten aus dem Aufhebungsvertrag nachzukommen.

Eine Reduzierung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB kam im Fall nicht in Betracht, da die Parteien § 348 HGB im Aufhebungsvertrag nicht ausgeschlossen hatten. Eine Reduzierung der Höhe wäre allenfalls noch nach den Vorschriften über Treu und Glauben (§ 242 BGB) möglich gewesen. Hierzu hatte der Beklagte jedoch nichts vorgetragen.

Kontrollmaßstab für Unterlassungserklärungen gilt für Aufhebungsvertrag

Das Landgericht überträgt in seinem Urteil die traditionell strengen Anforderungen der Rechtsprechung zu den Kontrollpflichten bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf den Verstoß gegen einen Aufhebungsvertrag.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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