
Eine Verurteilung, die Veröffentlichung bestimmter Fotos zu unterlassen, betrifft nicht auch weitere Bilder desselben Fotografen (BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 42/11 – Reichweite des Unterlassungsgebots).
Hintergrund: Chefkoch vs. Marions Kochbuch
Bereits 2009 entschied der BGH in einem Prozess zwischen den Betreibern der Rezeptwebsites marions-kochbuch.de und chefkoch.de, dass letztere wegen unerlaubter Veröffentlichung von drei Fotografien des Konkurrenten auf Unterlassung haften musste. Die betroffenen Fotos („Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“) waren von chefkoch.de-Usern hochgeladen und unerlaubt zur Bebilderung von Rezepten verwendet worden. Für die Rechtsverletzungen war die Websitebetreibern aus Sicht des BGH selbst verantwortlich, weil man sich die Nutzerinhalte zu Eigen gemacht hatte. chefkoch.de wurde deshalb unter Androhung von Ordnungsmitteln dazu verurteilt,
„es zu unterlassen, die vom Gläubiger erstellten und unter „www.marions-kochbuch.de“ abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter „www.chefkoch.de“ abrufbaren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.“
Eine ausführliche Zusammenfassung des Urteils bietet u.a. Telemedicus.
Kein Verstoß gegen Unterlassungsgebot bei Verwendung weiterer Bilder
Im Nachgang zum Urteil des BGH stellte die Klägerin fest, dass auf chefkoch.de weitere Fotografien rechtswidrig verwendet wurden („Malaga-Eis“ und „Körner-Buttermilch-Brot“). Daher beantragte sie die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Beklagte.
Der BGH sah in der Veröffentlichung der weiteren Bilder jedoch keinen Verstoß gegen das Urteil, da diese Bilder einen eigenen Streitgegenstand darstellen würden und nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens seien. Nach der Begründung des Beschlusses erfasst die aus dem ersten Urteil folgende Unterlassungspflicht nur diejenigen Bilder, die Gegenstand des ersten Prozesses waren. Auch die Kerntheorie erlaube in einem solchen Fall keine Verhängung von Ordnungsmitteln, nicht einmal, wenn die Bilder vom selben Fotografen stammten. Nur auf diese Weise sei der Umfang der Rechtskraft sicher feststellbar und eine Grundlage der Vollstreckung gegeben, die den Bestimmtheitsanforderungen genügt.
Widerspruch zu BGH-Urteil „Restwertbörse II“?
Auf den ersten Blick steht der aktuelle Beschluss im Widerspruch zur Entscheidung „Restwertbörse II“ (Az. I ZR 55/12), wo es ebenfalls um die Verletzung von Bildrechten ging, der BGH aber entschieden hatte,
„dass die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.“
Der zentrale Unterschied zwischen den Entscheidungen besteht allerdings darin, dass im Restwertbörse II-Prozess 34 Bilder Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren, der Nachweis einer Urheberrechtsverletzung aber nur für fünf Bilder erbracht werden konnte. Entsprechend gelangte der BGH zu unterschiedlichen Ergebnissen.
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