Wer wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muss bei einem erneuten identischen Verstoß eine weitere geeignete und ernsthafte Unterlassungserklärung mit erheblich höherer Strafbewehrung abgeben (OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14).
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