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Aufbrauchfrist in Unterlassungserklärung bzw. Unterlassungsurteil

In diesem Beitrag erklären wir, wann bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen bzw. gerichtlichen Unterlassungstiteln die Gewährung einer Aufbrauchfrist bzw. Umstellungsfrist verlangt werden darf.

Unterlassungserklärung: Ab wann besteht Unterlassungspflicht?

Kommt es im Bereich von Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, aber auch IT Recht oder Medienrecht zu Rechtsverletzungen, werden diese gewöhnlich zunächst außergerichtlich per Abmahnung verfolgt.

Beispiel: Vertrieb von Ware mit markenrechtsverletzendem Aufdruck auf der Verpackung oder fehlerhaften Produkthinweisen.

Will der rechtsverletzende Schuldner die gerichtliche Klärung des Unterlassungsanspruch vermeiden, muss er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Je nach Abmahnkonstellation beginnt die Unterlassungspflicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Problem: Sofortige Wirkung von Unterlassungserklärungen

Es kommt häufig vor, dass Schuldner an sich bereit sind, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, jedoch innerhalb der gesetzten Reaktionsfrist nicht sicherstellen können, dass die Rechtsverletzung wie z.B. eine Markenrechtsverletzung oder Wettbewerbsverletzung vollständig beseitigt wird.

Beispiel: Die Entfernung eines Produkts oder Unternehmens vom Markt kann oft nicht mit Sicherheit innerhalb einer kurzen Frist von wenigen Tagen sichergestellt werden.

Bei Abmahnungen ist das Erbitten von Fristverlängerungen oft keine Lösung, weil der Gläubiger zum einen während einer Fristverlängerung ungesichert bleibt und zum anderen ggf. die Dringlichkeit der Sache im Hinblick auf ein Eilverfahren riskiert.

Würde man den Schuldner in dieser Lage zwingen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Übergangsphase abzugeben, träte die Unterlassungspflicht im Rahmen der oben beschriebenen Abfolgen sofort in Kraft mit der Folge eines unmittelbaren Risikos von teuren Vertragsstrafen. Je nach Lage des Falls kann dies eine unzumutbare Härte darstellen.

Einvernehmliche Lösung: Vertragliche Gewährung einer Aufbrauchfrist

Vor dem geschilderten Hintergrund werden in der Praxis häufig Aufbrauchfristen in strafbewehrte Unterlassungserklärungen aufgenommen. Eine Aufbrauchfrist ist eine materiell-rechtliche Einschränkung des Unterlassungsanspruchs (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, Az. I-2 U 92/11), die es dem Schuldner erlaubt, das angegriffene Verhalten bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt fortsetzen zu dürfen, ohne dafür vom Gläubiger belangt zu werden (z.B. den Vertrieb von markenrechtsverletzender Ware).

Der Gläubiger erhält auf diese Weise direkt einen vollwertigen Unterlassungsvertrag mit der einzigen Abweichung, dass Verletzungen der Unterlassungspflicht erst nach Ablauf der vereinbarten Aufbrauchfrist sanktioniert werden können.

Im Streitfall bietet es sich stets an, den Gläubiger um Gewährung einer vertraglichen Aufbrauchfrist zu bitten, selbst im gerichtlichen Stadium (speziell im Rahmen von Vergleichsverhandlungen). Stimmt der Gläubiger der erbetenen Aufbrauchfrist zu, kommt es nicht auf die häufig schwer zu beantwortende Frage an, ob ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Aufbrauchfrist besteht.

Im Gegensatz dazu raten wir grundsätzlich davon ab, eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Gläubiger eine Aufbrauchfrist in die strafbewehrte Unterlassungserklärung aufzunehmen. Wer diesen Weg wählt, sollte sich sehr sicher sein, dass von Rechts wegen ein entsprechender Anspruch in der gewählten Dauer besteht. Da sich beides außergerichtlich meist nicht in verlässlicher Weise bestimmen lässt, geht mit eigenmächtigen (unberechtigten und/oder unangemessenen) Aufbrauchfristen ein Risiko einher, dass der Gläubiger wegen fortbestehender Wiederholungsgefahr erfolgreich gerichtliche Schritte gegen den Schuldner einleitet, z.B. in Gestalt einer Klage auf Unterlassung oder einstweiligen Verfügung.

Wann besteht ein Rechtsanspruch auf eine Aufbrauchfrist?

Der Schuldner muss die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufbrauchfrist substantiiert darlegen. Insbesondere muss er darlegen, in welchem Zeitraum er die Umstellung und den Aufbrauch bewerkstelligen kann.

Die Entscheidung über die Einräumung einer Aufbrauchfrist erfordert eine Interessenabwägung. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit den Schuldner ein Verschulden trifft. Zu seinen Gunsten kann sich dabei auswirken, dass er das streitgegenständliche Verhalten längere Zeit unbeanstandet vorgenommen hat. Eine Verurteilung in Vorinstanzen kann dagegen dazu führen, dass der Schuldner sich auf einen ungünstigen Ausgang auch des Revisionsverfahrens einstellen konnte und musste.

Insgesamt ist der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung, d.h. es ist danach zu fragen, ab wann der Schuldner mit dem Verbot rechnen musste und ob er Gelegenheit hatte, sich auf das drohende Verbot einzurichten. Die Frage macht deutlich, dass eine Aufbrauchsfrist am dringendsten benötigt wird, wenn der Schuldner durch das gerichtliche Verbot quasi überrascht wird, also dann, wenn das gerichtliche Unterlassungsgebot am Anfang der Auseinandersetzung steht, wie es häufig im Verfahren der einstweiligen Verfügung der Fall ist, zumal wenn dem Verfügungsantrag keine Abmahnung vorausgegangen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 30.09.2021, Az. 6 U 6754/20muenchen.de).

Weniger strenge Anforderungen können im Fall eines Angriffs gegen die Firmierung des Schuldners gelten. Teilweise wird einschränkend vertreten, dass die Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher insbesondere bei Wettbewerbsverstößen auf Grund einer Irreführung gemäß §§ 5, 5a UWG in einer Weise betroffen sein könnten, dass die Gewährung einer Aufbrauchfrist generell abzulehnen sei. Der BGH hat diese Frage jedoch zuletzt offengelassen (BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 143/19Knuspermüsli II).

Wie lange sollte die Aufbrauchfrist bemessen sein?

Die Dauer bzw. Länge einer Aufbrauchfrist hängt stets vom Einzelfall ab, feste zeitliche Regeln oder Grenzen gibt es nicht.

Bei Änderungen von Firmennamen und Markennamen hat die Rechtsprechung einen Zeitraum von mehreren Monaten für die Umstellung zugelassen, wenn sich die notwendige Umstellung nicht schneller bewerkstelligen lässt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.1996, Az. 2 U 105/95International Christian Chamber of Commerce).

Führt eine Gesetzesänderung dazu, dass Geschäftsauftritte bzw. -prozesse umgestellt werden müssen, hängt die Dauer der Aufbrauchfrist insbesondere von der Länge des Zeitraums zwischen der Verkündung der Änderung im Gesetzblatt und ihrem Inkrafttreten ab. Acht Tage sollen jedenfalls noch innerhalb des Zeitraums liegen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 1 W 193/07zugelassen am OLG und LG).

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