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LG München: Unterlassungserklärung ohne Google Cache?

Auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Verstöße im Google Cache von der Unterlassungspflicht ausnimmt, muss sich der Anspruchsinhaber nicht einlassen. Es handelt sich um eine unzulässige Beschränkung (LG München, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 37 O 12256/21).

Zu recht abgemahnt: Was gilt jetzt?

Bei rechtlichen Streitigkeiten wird der Anspruchsinhaber den Verletzer üblicherweise im ersten Schritt abmahnen oder einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragen. Kern derartiger Abmahnungen ist die Aufforderung, das problematische Verhalten in Zukunft zu unterlassen.

Sieht der Verletzer ein, dass er sich rechtswidrig verhalten hat, reicht es nicht aus, sich zu entschuldigen oder bloß die Rechtsverletzung abzustellen (z.B. durch Löschung des betroffenen Fotos).

Der Unterlassungsanspruch des abmahnenden Anspruchsinhabers führt dazu, dass er vom Verletzer verlangen darf, dass er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Andernfalls besteht aus rechtlicher Sicht weiter die Gefahr von erneuten Verstößen. Ein Schuldeingeständnis muss mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht verbunden sein, stets aber die verbindliche Zusage, im Falle künftiger erneuter Verstöße gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe an den Anspruchsinhaber zu zahlen. Ob der erneute Verstoß versehentlich oder absichtlich erfolgt, ist dabei rechtlich gleichgültig.

Vorfrage: Ist der Verstoß vollständig und dauerhaft abstellbar?

Nehmen wir, dass die Abmahnung (möglicherweise) berechtigt ist und es dem Abgemahnten darauf ankommt, dem Risiko einer Klage oder einstweiligen Verfügung aus dem Weg gehen. Dieses Ziel kann im Prinzip durchaus über die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung erreicht werden.

Bedenkt man, dass sich eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgesehen von praktisch seltenen Ausnahmen wie Rechtsmissbrauch oder günstigen Gesetzesänderungen nachträglich nicht mehr kündigen lässt, ist der Abgemahnte faktisch lebenslang an die Unterlassungspflicht gebunden. Vertragsstrafen können sich vor diesem Hintergrund zu einer existentiellen Gefahr entwickeln.

Problem: Fremde Internetseiten, Portale & Suchmaschinen

Bei Rechtsverstößen im Internet ist die Löschung von Rechtsverletzungen aus eigenen Internetseiten das kleinste Problem. Hier sollte lediglich darauf geachtet werden, dass die Verstöße nicht nur aus den Internetseiten der Domain entfernt, sondern ggf. auch Dateien (v.a. Fotos) vom eigenen Server gelöscht werden.

Anmerkung: Es gibt zwar neuere Gerichtsentscheidungen, die bei kryptisch langen URLs zur Bildquelle annehmen, dass eine unterbliebene Dateilöschung keine Vertragsstrafe auslöst. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, sondern Dateien mit rechtsverletzenden Inhalten bzw. fehlender Nutzungserlaubnis löschen.

Weitaus problematischer ist die Beseitigung von Rechtsverstößen auf fremden Internetseiten. Dazu gehören neben Plattformen und Portalen auch die Internetseiten von Suchmaschinen, allen voran Google. Die Rechtsprechung erkennt zwar an, dass es Konstellationen gibt, in denen der Abgemahnte mangels Kontrolle über die Drittwebsite nicht selbst  in der Lage ist, die Rechtsverletzung eigenhändig zu löschen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er deshalb tatenlos bleiben darf. Da der Abgemahnte letztlich für den Verstoß auf der Drittwebsite verantwortlich ist, verlangen die Gerichte von ihm, dass er alles in seiner Macht stehende unternimmt, um den Verstoß auch dort umfassend beseitigen zu lassen – idealerweise in einem Maße, als habe er nie stattgefunden. Dazu muss er gegenüber der Drittwebsite intensiv auf die Löschung hinwirken.

Darf man die Bereinigung des Google Cache von der Unterlassungspflicht ausnehmen?

In Anbetracht der geschilderten Probleme kam es in der Praxis immer wieder zu Fällen, in denen Abgemahnte versuchten, die Bereinigung des Google Caches von ihrer Unterlassungspflicht auszunehmen. Der Google Cache ist eine Art Zwischenspeicher der Suchmaschine, der eine ältere Version der Webseite zeigt.

google cache unterlassungserklärung
Die gecachte Version der Webseite kann in den Google-Suchergebnissen neben der Webadresse (URL) des jeweiligen Treffers durch Klick auf das graue Dreieck und den Link „Im Cache“ aufgerufen werden.

LG München: Ausklammern des Google Caches ist unzulässig

Das Landgericht München entschied nun, dass sich Anspruchsinhaber nicht auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einlassen muss, die die Verpflichtung zur Löschung der  Rechtsverletzung (hier: Werbeaussagen) aus dem Cache von Suchmaschinenbetreibern ausnimmt (LG München, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 37 O 12256/21). Im Fall hatte der Verletzer durch einen Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen mit dem Zusatz:

„Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des … und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern, z.B. … oder in sonstigen Internetarchiven, stellt ausdrücklich keinen solchen Verstoß dar.“

Folge der unzulässigen Beschränkung der Unterlassungserklärung war, dass weiter Wiederholungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch bestand. Das sofortige Anerkenntnis des Verletzers im Prozess nach § 93 ZPO war deshalb erfolglos. Er musste alle Kosten tragen.

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