Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, wann sich ein Unternehmen als „Manufaktur“ bezeichnen darf und wann Alterswerbung ausnahmsweise für junge Unternehmen erlaubt sein kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2021, Az. 6 U 46/20).
Tipp: Vorsicht bei der Bewerbung eines Unternehmens als Zentrum, Zentrale oder Center.
Blechschildanbieter im Streit
Ein Anbieter von nostalgischen Blechschildern hatte einen 2017 gegründeten Mitbewerber auf Unterlassung verklagt, weil dieser mit einer 100-jährigen Tradition in der Herstellung von Blechschildern geworben hatte. Außerdem störte sich der klagende Anbieter an dessen Firmierung als „A Manufaktur GmbH“.
1. Firmengründung 2017 & Alterswerbung mit 100-jähriger Tradition
Im Hinblick auf die Alterswerbung des beklagten Blechschildanbieters verneinte das Oberlandesgericht Frankfurt einen Unterlassungsanspruch. Die Behauptung einer Unternehmenstradition von mehr als 100 Jahren verstoße hier nicht gegen § 8 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG, weil der Verkehr nicht über die Tradition des Unternehmens in die Irre geführt worden sei. Die Werbung mit dem Gründungsjahr sei sachlich gerechtfertigt und nicht angreifbar.
Wann ist Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinne irreführend?
Eine Werbung ist grundsätzlich nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaft oder die Befähigung des Unternehmens hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10 – Marktführer Sport). Sie ist insbesondere dann irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt (BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 136/13 – TIP der Woche; BGH, Urteil vom 11.10.2017, Az. I ZR 78/16 – Tiegelgröße).
Da der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens Kontinuität suggeriert, muss die wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das Unternehmen muss damit trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können. Dann ist die Werbung mit dem Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt. Abzustellen ist auf eine Geschäftskontinuität, die bei einer vollständigen Änderung des Fabrikationsprogrammes entfallen kann. Aber auch bei nur teilweiser Änderung des Fabrikationsprogramms kann eine Alterswerbung wegen fehlender Kontinuität als irreführend angesehen werden, wenn sich das Herstellungsprogramm wesentlich geändert hat (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 39. Aufl. 2021, UWG, § 5, Rn 4.62).
Das verklagte Unternehmen war zwar erst 2017 gegründet worden. Dessen Traditionswerbung war hier ausnahmsweise trotzdem zulässig, weil es auf wirtschaftliche Aktivitäten eines anderen Unternehmens zurückgreifen konnte (welches es offenbar erworben hatte).
Zur Annahme einer Geschäftskontinuität sei nicht erforderlich, dass das verklagte Unternehmen auch heute noch sämtliche Produktionsschritte selbst vornimmt. Der Durchschnittsverbraucher rechne mit gewissen Änderungen, die im Zuge der Entwicklung der Technik liegen (vgl. etwa Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O.).
Vor dem Hintergrund einer in allen Geschäftsbereichen um sich greifenden Kostenoptimierung erwarte der Verkehr nicht mehr, dass sämtliche Produktionsschritte in einem Unternehmen durchgeführt werden, also, dass überhaupt keine Zulieferung erfolgt. Ausreichend war, dass die weit überwiegende Produktion des Endprodukts im Betrieb des verklagten Unternehmens stattfand. Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform seien unerheblich (OLG Dresden, Urteil vom 09.09.1997, Az. 14 U 2337/96 – „Seit 1460“).
2. Wann darf sich ein Unternehmen „Manufaktur“ nennen?
Erfolg hatte die Klage hingegen in Bezug auf die Firmierung des Blechschildanbieters als „Manufaktur“. Dies wurde vom Gericht als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG eingestuft.
Zwar könne der Begriff „Manufaktur“ grundsätzlich einem Bedeutungswandel unterliegen. Er habe sich aber weder vollständig hin zum Synonym für „Fabrik“, „Firma“, „Unternehmen“ oder „Werk“ gewandelt noch sei eine solch neue Bedeutung schon so weit eingeführt, dass sie nicht mehr als irreführend beanstandet werden könnte.
Vielmehr verbinde der Verkehr mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten. Die Firmierung als „Manufaktur“ sei irreführend, wenn nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt werde, wie es sich aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen). Dies konnte der verklagte Anbieter nicht nachweisen.
Die Nutzung des Firmenbestandteils „Manufaktur“ war aus Sicht des Gerichts auch geeignet, dadurch irregeführte Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der Anteil der Handarbeit an einem Produkt könne durchaus für eine Kaufentscheidung wesentlich sein, vermittelt er doch eine – gegenüber einer rein maschinellen Fertigung – höhere Wertigkeit des Produkts.
Tipp: Weitergehende Informationen finden Sie in unseren ausführlichen Beiträgen zu Unternehmenskennzeichen sowie Traditionswerbung und Alterswerbung.