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Darf man ungeschwärzte Urteile im Internet veröffentlichen?

veröffentlichung urteil zulässig

Unter welchen Voraussetzungen ist es erlaubt, erstrittene Urteile wegen Wettbewerbsverletzungen ungeschwärzt, das heißt unter Nennung des gegnerischen Namens (im Internet) zu veröffentlichen?

UWG-Urteil und Ordnungsgeld bei Verstößen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ermöglicht es Unternehmen, gegen unseriöse Geschäftspraktiken von Mitbewerbern vorzugehen. Weigert sich der Mitbewerber, auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, besteht die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen (Klage / einstweilige Verfügung). Bei Erfolg wird das Gericht den Mitbewerber zur Unterlassung verurteilen. Verstößt er im Anschluss gegen den Unterlassungstenor, kann das klagende Unternehmen bei Gericht die Verhängung von Ordnungsmitteln beantragen. Typischerweise wird das Gericht zunächst ein Ordnungsgeld festsetzen, das bei erneuten Verstößen schrittweise erhöht und bei fortwährender Missachtung des Urteils sogar in Ordnungshaft münden kann.

Warum sind Berichte über Urteile unter Namensnennung problematisch?

Während die direkten negativen Folgen eines Prozessverlusts von der betroffenen Partei hinzunehmen sind (Kosten, Androhung von Ordnungsmitteln bei erneuten Verstößen), stellt sich die Frage, ob und wie bei Erfolg eines Gerichtsverfahrens öffentlich über das erstrittene Urteil unter namentlicher Nennung des unterlegenen Mitbewerbers berichtet werden darf, ggf. sogar verbunden mit einer Bitte an die Leser, künftige Verstöße des unterlegenen Gegners zu melden, um gerichtliche Ordnungsgelder beantragen zu können.

Kritisch ist eine identifizierende Berichterstattung, weil sie stets Reputation und Wertschätzung des unterlegenen Unternehmens beeinträchtigt. Denkbar ist daher, die Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile pauschal als unzulässigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. als unlautere Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG bzw. unlautere vergleichende Werbung einzustufen mit der Begründung, dass es über die Erwirkung des Urteils hinaus unnötig ist, den Gegner öffentlich zu diskreditieren – dies gilt umso mehr, wenn die Veröffentlichung durch einen Mitbewerber erfolgt, der sich dadurch zumindest mittelbar als seriöse Alternative präsentiert.

Rechtsprechung zur Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile

Vor diesem Hintergrund entschied das Oberlandesgericht Hamm 2008, dass durch Veröffentlichung von ungeschwärzten Urteilen im Internet die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt bzw. verunglimpft werden, wogegen der betroffene Mitbewerber seinerseits per Abmahnung vorgehen und Unterlassung verlangen darf (OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2008, Az. 4 U 157/07). Bemerkenswert ist, dass im verhandelten Fall nicht nur das veröffentlichende Unternehmen zur Unterlassung verurteilt wurde, sondern auch ein Testmagazin, welches auf das ungeschwärzte Urteil verlinkt hatte.

Im Falle eines als “Abmahnanwalt” bezeichneten Rechtsanwalts verneinte das Oberlandesgericht Hamburg dagegen einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung eines seinen Namen ausweisenden Urteils, da das Urteil den Abmahnanwalt nicht rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletze (§§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG). Bei der Veröffentlichung des – zutreffend wledergegebenen – Urteils handele es sich um die Offenlegung eines Vorgangs aus der Sozialsphäre des Rechtsanwalts, mit der keine Daten über sein Privatleben preisgegeben würden. Bekannt gemacht wurde seinerzeit, dass der klagende Rechtsanwalt einen Prozess in eigener Sache verloren hatte, weil das erkennende Gericht keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch erkennen konnte. Die damit verbundene Ansehensminderung müsse der Kläger hinnehmen, weil er nicht nur aufgrund der von ihm begangenen, für einen Rechtsanwalt ungewöhnlichen Straftaten, sondern auch wegen seiner Aktivitäten als Rechtsanwalt oftmals u.a. auch deshalb in der öffentlichen Diskussion stand, weil er vielfach gegen tatsächliche oder vermeintliche Verletzer von Urheber-, Patent- oder Markenrechten im Internet vorging, von denen er hohe Abmahngebühren forderte.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt bedarf es für den Antrag auf Veröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils nach § 12 Abs. 3 UWG eines berechtigten Interesses des Klägers (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2021, Az. 6 U 200/19). Obsiegt der Kläger zumindest teilweise, reicht dies für seine Antragsberechtigung aus (m.V.a. Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage, § 12 Rn 4.6). Dagegen ist ein berechtigtes Interesse zu verneinen, wenn die Veröffentlichung des Urteils bereits durch das Gericht erfolgt ist (BGH, Urteil vom 15.11.1967, Az. Ib ZR 39/66Westfalen-Blatt III). Im vorstehend zitierten Fall des OLG Frankfurt lehnte das Gericht jedoch einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ab. Aus der Entscheidung:

“Da nach der ständigen Übung des Senats alle Entscheidungen, die – wie der vorliegende – über normale Routinefälle hinausgehen, in der Landesrechtsprechungsdatenbank und juris veröffentlicht werden, ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer gesonderten Urteilsveröffentlichung erkennbar. Soweit die Klägerin einwenden könnte, bei der amtswegigen Veröffentlichung erfolge eine Anonymisierung, wodurch der von ihr angestrebte Effekt beeinträchtigt werden könnte, muss sie dies im Rahmen der erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Parteiinteressen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage, § 12 Rn 4.7.) hinnehmen.”

Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, dass die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung, bei der eine Prozesspartei ohne großen Aufwand mithilfe anderer Informationen identifiziert werden kann und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann. Rechtsgrundlage ist die kraft nationalen Verfassungsrechts allen Gerichten obliegende Verpflichtung zur Veröffentlichung von veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen. Diese stellt eine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 DSGVO genügende rechtliche Verpflichtung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Var. 1 DSGVO dar, die das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO ausschließen kann (VG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2022, Az. 1 K 6043/20 im Anschluss an VGH, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 1 S 501/10).

BGH: Ungeschwärzte Veröffentlichung kann bei Warnbedürfnis erlaubt sein

In einem weiteren Fall entschied der Bundesgerichtshof, dass es nach einem wettbewerbsrechtlichen Prozess unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, das obsiegende Urteil unter namentlicher Nennung des unterlegenen Gegners im Internet zu veröffentlichen (BGH, Urteil vom 06.05.2021, Az. I ZR 167/20Vorsicht Falle).

Vorsicht: Es reicht nicht aus, dass der Gegner wegen Wettbewerbsrechtsverletzungen rechtskräftig von einem Zivilgericht verurteilt wurde. Dies hätte zur Folge, dass jedes UWG-Urteil ungeschwärzt veröffentlicht werden darf. Ausschlagend war im BGH-Fall, dass ein schutzwürdiges Interesse bejaht wurde, die Öffentlichkeit über den unseriös und betrügerisch agierenden Gegner zu informieren und vor ihm zu warnen.

Der BGH-Fall im Detail

In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall hatte ein Unternehmen beim Landgericht Bochum gegen eine Anzeigenvermittlung ein Unterlassungsurteil erwirkt wegen diverser unlauterer Geschäftspraktiken, u.a. unaufgeforderte Telefonwerbung für Anzeigenaufträge und Falschbehauptungen in Werbeanrufen zu früher erteilten Anzeigenaufträgen.

Auf seiner Website informierte das Unternehmen unter dem Menüpunkt “Vorsicht Falle” in der Rubrik “Anzeigenvermittlung” über unlautere Methoden von unseriösen Verlagen bei der Anzeigenwerbung und bat seine Leser um Mitteilung, falls sie einer der beschriebenen Werbemethoden zum Opfer gefallen seien, um gegen die Werbeverstöße von Konkurrenten gerichtlich vorgehen zu können.

Dabei wies das Unternehmen darauf hin, dass es gegen rechtswidrige Werbung mehrerer Firmen bereits vorgegangen war und bei einem weiteren Verstoß in der Regel ein Ordnungsgeld beantragen könne. Im Anschluss führte es die Anzeigenvermittlung und das gegen sie erwirkte rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bochum unter Wiedergabe des strafbewehrten Unterlassungstenors an und bat um Mitteilung bekannt gewordener Verstöße; zudem verwies es auf ein vom Landgericht Bochum in diesem Verfahren festgesetztes Ordnungsgeld über 2.500 Euro.

BGH: Aufklärung über unseriösen Anbieter kann erlaubt sein

Der Bundesgerichtshof stufte die Veröffentlichung des Urteils samt Namensnennung im Fall als rechtmäßig ein.

  • In der Urteilsveröffentlichung liege keine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG, weil das veröffentlichende Unternehmen durch seine Kritik an den Geschäftsmethoden anderer Verlage einschließlich der Anzeigenvermittlung nicht auf eigene Dienstleistungen oder geschäftlichen Verhältnisse Bezug genommen habe.
  • Die Veröffentlichung sei auch weder eine Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG noch eine Verunglimpfung als gesteigerte Form der Herabsetzung. Die vom BGH vorgenommene Güter- und Interessenabwägung ergab, dass die mit der Veröffentlichung des Urteilstenors unter namentlicher Nennung der Anzeigenvermittlung einhergehende Verringerung der Wertschätzung sachlich gerechtfertigt war, weil kleine und mittelständische Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die untersagten Geschäftsmethoden der Anzeigenvermittlung hatten und eine Aufklärung angezeigt war, um sie bei geschäftlichen Entscheidungen vor drohenden Nachteile zu bewahren. Das besondere Interesse an der namentlichen Nennung der Anzeigenvermittlung folge daraus, dass die Nennung zusammen mit der Wiedergabe des Tenors geeignet sei, die Anzeigenvermittlung von einer Wiederaufnahme der unlauteren und verbotenen Geschäftspraktiken abzuhalten. Hierdurch werde das Risiko erhöht, dass ein Betroffener dem veröffentlichenden Unternehmen einen Verstoß melde und dieses aus dem Titel vollstrecke.
  • Nach dem BGH kann eine Veröffentlichung noch Jahre nach Erlass des Urteils zulässig sein, wenn ein aktueller Bezug fortbesteht. Derartige Veröffentlichungen seien in Anbetracht von § 12 Abs. 2 Satz 1 UWG nicht systemfremd. Die Vorschrift sieht einen expliziten Anspruch zu Gunsten der siegreichen Partei vor, die Gerichtsentscheidung im Falle eines berechtigten Interesses öffentlich bekannt zu machen; und das sogar auf Kosten der unterlegenen Partei.

Kommentar von Rechtsanwalt Plutte

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, darf aber nicht dazu verleiten, das Recht zur Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile bzw. identifizierender Berichte als neuen Standard zu interpretieren. Nach einem Prozesserfolg sollte nicht zu forsch agiert werden, was die Publikation der Gerichtsentscheidung mit Namensnennung angeht. Andernfalls läuft man Gefahr, selbst abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Tipp: Wer den sicheren Weg einschlagen und eine anonymisierte Fassung der Entscheidung veröffentlichen möchte, sollte auf eine wirksame und umfassende Anonymisierung achten, die von Dritten nicht rückgängig gemacht werden kann. Wie es nicht geht, hat das Landgericht Lüneburg vorgemacht. Urheberrechtlich ist die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung unkritisch, da amtliche Entscheidungen einschließlich ihrer Leitsätze vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind (§ 5 Abs. 1 UrhG).

Für Gerichte gilt unabhängig von der hier dargestellten Entscheidung des BGH, dass diese ihre zivilrechtlichen Entscheidungen in aller Regel zumindest anonymisiert veröffentlichen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2017, Az. IV AR(VZ) 2/16). Bedeutung hat das speziell für Journalisten, Entscheidungsdatenbanken und Rechtsanwälte. Anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen können laut BGH vom Gericht ausdrücklich erteilt werden, ohne dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht erfüllen müsste (§ 299 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf anonymisierte Urteilsabschrift kann damit faktisch voraussetzungslos von Jedermann geltend gemacht werden, wie die LTO richtig hervorhebt.

Lese-Tipp: Wir haben eine Übersicht verfasst, worauf bei der Verdachtsberichterstattung über potentielle Straftaten zu achten ist, z.B. bei Medienberichten in Zeitungen und Magazinen, aber auch investigativen Blogartikeln.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Wir haben unserem Vermieter einen Rechtsstreit wo ein Urteil ergangen ist noch nicht rechtskräftig

    DER VERMIETER HAT@DAS URTEIL SOFORT IN 5 Fächer Form öffentlich ausgehängt
    Mit all unseren Daten

    Darf er das.

    Antworten

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