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Darf sich ein kommerzielles Unternehmen „Verband“ nennen?

ist der name verband geschützt

Ein Unternehmen darf sich nicht als „Verband“ bezeichnen, wenn statt einer Interessenwahrnehmung seiner Mitglieder gewöhnliche kommerzielle Absichten im Vordergrund stehen, d.h. Gewinnerzielung (LG Mainz, Urteil vom 01.04.2021, Az. 12 HK O 11/20).

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Kommerzieller Leadvermittler nennt sich „Verband Pflegehilfe“

Die Wettbewerbszentrale ging wegen Irreführung gegen einen kommerziell tätigen Mainzer Vermittlungsdienst für Pflegedienstleistungen vor.

Der Vermittlungsdienst generierte u.a. im Rahmen eines Anbietervergleichs Daten von Endkunden („Leads“), die er gegen Provision an gewerbliche Käufer wie Handwerker, Pflegedienste und Sanitätshäuser verkaufte. Auf seiner Website bezeichnete sich der Vermittlungsdienst durchgehend als „Verband Pflegehilfe“ und seine gewerblichen Rahmenvertragspartner als „Verbandsmitglieder“.

LG Mainz verurteilt „Verband“ wegen Täuschung zur Unterlasssung

Das Landgericht Mainz gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und verurteilte den Leadvermittler dazu, es zu unterlassen, sich  als „Verband“ oder „Verband Pflegehilfe“ zu bezeichnen. Ebenso darf der Vermittlungsdienst Dritte, mit denen er zusammenarbeitet, nicht mehr als „Verbandsmitglieder“ bezeichnen oder damit bewerben.

Verbraucher würden mit dem Begriff „Verband“ eine Vereinigung im Sinne einer gemeinsamen Interessenvereinbarung verbinden, die auf Gewinnerzielung verzichtet. Aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht und der Tätigkeit auf Basis bloßer Kostendeckung erwarte der Verkehr günstigere Preise als bei kommerziell tätigen Konkurrenten. All das war beim verklagten Unternehmen nicht der Fall.

Vergleichsportale müssen transparent auftreten

Zu recht betont die Wettbewerbszentrale in ihrer Pressemitteilung, dass Vergleichsportale, die Anbieter und Interessenten zusammenführen oder einen Markt-Überblick ermöglichen, als solche erkennbar sein und transparent über ihr Geschäftsmodell informieren müssen. Nach der Rechtsprechung müssen sie auch darauf hinweisen, wenn sie nur mit einer begrenzten Anzahl von Anbietern zusammenarbeiten und von diesen eine Provision für die Vermittlung erhalten.

Tipp: Beim Kauf von Leads, die unter Verstoß gegen Datenschutzrecht gewonnen wurden, hat der Vermittler gegen den Käufer keinen Anspruch auf Zahlung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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