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Visa Entropay darf nicht einzige kostenfreie Zahlungsart sein

Onlineshop Zahlungsarten

Onlineshops müssen Verbrauchern mindestens eine gängige, zumutbare und unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten. Visa Entropay reicht jedenfall dann nicht aus, wenn alle anderen Zahlungsarten Zusatzkosten verursachen (LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 327 O 166/15).

Opodo mit unzureichendem Paymentangebot

Das Reiseportal Opodo.de bietet über seine Website u.a. die Buchung von Flugreisen an. Bei der Zahlung stellte Opodo Verbrauchern allerdings nur eine Möglichkeit zur unentgeltlichen Bezahlung in Gestalt der recht speziellen Prepaid-Karte Visa Entropay zur Verfügung. Alle anderen Zahlungsarten wie z.B. Kreditkarte oder Sofortüberweisung konnten nur gegen Zusatzkosten genutzt werden.

LG Hamburg: Visa Entropay keine gängige Zahlungsart

Die Wettbewerbszentrale ging vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich gegen diese Praxis vor. Das Gericht entschied, dass die Payment-Gestaltung von Opodo gegen § 312 a Abs. 4 BGB Nr. 1 verstoße, wonach Verbrauchern mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werden muss. Die Vorschrift soll verhindern, dass Verbrauchern durch rein kostenpflichtige Zahlungsmöglichkeiten unnötige Kosten aufgenötigt werden.

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, in der Sache aber zutreffend. Bei der Prepaid-Karte Visa Entropay handelt es sich aufgrund ihrer geringen Verbreitung in Deutschland aktuell nicht um eine gängige Zahlungsmöglichkeit im Sinne des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Faktisch schloss Opodo so einen erheblichen Teil seiner Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit aus.

Was bedeutet die Entscheidung für Onlinehändler?

Das LG Hamburg hat nicht über die grundsätzliche Zulässigkeit von Visa Entropay entschieden. Im Gegenteil, Visa Entropay darf selbstverständlich weiter als Zahlungsmöglichkeit im Shop angeboten werden, allerdings nur, wenn zusätzlich gängige unentgeltliche zumutbare Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Dazu zählt beispielsweise:

  • Barzahlung
  • Zahlung mit EC-Karte
  • Überweisung auf ein Bankkonto
  • Bankeinzug

Erlaubt wäre es also beispielsweise, im Shop die folgenden Zahlungsarten anzubieten:

  1. Visa Entropay (unentgeltlich)
  2. Vorkasse (unentgeltlich)
  3. Kreditkarte (gegen zusätzliches Entgelt)

Wichtig: Zusätzlich berechnetes Entgelt darf nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB soll Unternehmern die Möglichkeit nehmen, über kostenpflichtige Zahlungsarten zusätzliche Einnahmen zu generieren.

Updates: Das Landgericht Berlin hat sich der Auffassung des LG Hamburg angeschlossen (LG Berlin, Urteil vom 12.01.2016, Az. 15 O 557/14). Neben sofortueberweisung.de wurden zwischenzeitlich auch die Zahlungsarten VISA Electron und MasterCard GOLD als nicht gängig eingestuft (OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2015, Az. 14 U 1489/14).

In einem weiteren Verfahren entschied das LG Hamburg, dass auch VISA Entropay und Viabuy Prepaid MasterCard nicht die alleinigen kostenfreien Zahlungsmöglichkeiten sein dürfen, da beide keine gängigen Zahlungsmittel darstellen (LG Hamburg, Urteil vom 18.11.2016, Az. 315 O 28/16).

Update vom 29.04.2022: Beiläufig hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es sich bei Visa Entropay und Viabuy Prepaid MasterCard nicht um gängige Zahlungsmittel im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB handelt (vorausgehend: BGH, Beschluss vom 18.11.2021, Az. I ZR 195/20; OLG Hamburg, Urteil vom 12.11.2020, Az. 15 U 79/19; LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2017, Az. 406 HKO 201/16).

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

4 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Hat Opodo dieses Urteil nun umgesetzt? Fand gestern einen Flug für 75€, der dann mit Mastercard 130€ kosten sollte – das ist doch echt abartig. Auch Sofortüberweisung und paypal ergaben 130€

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  2. Opodo.de schreibt jetzt, EntroPay sei einfach “rabattiert”. Normale Zahlungen sind damit weiterhin teurer. Bis auf die Formulierung hat sich letztlich nichts geändert.

    Kopiert am 29. Mai 2017 bei Opodo.de:
    “Dieses Angebot ist rabattiert um 23,00 € bei der Zahlung mit Visa Entropay. Details zur Preiszusammensetzung finden Sie oben in der Preisübersicht. Sie können unten den “Zahlungsfilter” nutzen, um die Preise mit anderen Zahlungsarten zu berechnen.”

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  3. Das kann doch nicht rechtens sein, dass Opodo auf Meta-Preisvergleichen z.B. idealo-Flugsuche mit diesem rabattierten Preis angezeigt wird, der eben nicht allgemein gilt.

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  4. Ich hatte Anfang Juni 2019 auf “swoodoo” Flugpreise verglichen und dort einen günstigeren Preis in Form einer zwischen den Suchergebnissen eingeblendeten opodo-Werbung gesehen (offenbar hat “swoodoo” meine Daten an opodo zwecks eines Werbeangebotes weitergeleitet). Wenig überraschend wechselte ich zu “opodo” und führte die Buchung dort durch. Als in meinem Browser (Mozilla Version 67, 100% Schriftgrad, full-HD Bildschirm, Browserfenster maximiert) die “Bezahlseite” im opodo-Buchungsvorgang erschien, musste ich trotz der hohen Auflösung herunterscrollen, um dort Zahlungsmittel zu finden und auszuwählen: Ich klickte auf “Paypal”.

    Die opodo-Seite leitete meinen Zahlungswunsch weiter an Paypal, wo ich nach dem Login zentral und groß plaziert den Namen des Zahlungsempfängers “opodo Ltd” über dem Paypal-Bezahlbutton fand. Wie bei meinen vielen und stets korrekt abgewickelten Online-Käufen gewohnt, klickte ich arglos auf den Button – …und sah im gleichen Augenblick am oberen Bildrand klein dargestellt einen um 25% höheren Betrag!

    Ich stellte fest, diesen weitaus höheren Preis während des Buchungsvorgangs bei opodo.de nicht oder nicht im sichtbaren Bereich gesehen zu haben!
    Eine Internet-Suche brachte zutage, dass es sich um eine “Servicepauschale” handeln sollte, die aufgrund der gewählten Zahlungsart zustande gekommen sei. Ich erfuhr von Gerichtsverfahren und las zahllose Kommentare verärgerter Kunden.

    Wenig später erhielt ich eine E-Mail von opodo mit der angeforderten Rechnung: Darauf war ein völlig anderer als der beworbene Betrag für den eigentlichen Flug ausgewiesen (immer noch ca. 15% teurer als durch opodo angeboten und von mir ausgewählt), nebst einer entsprechend kleineren Servicepauschale.

    Dieser auf der Rechnung ausgewiesene höhere Flugpreis war zu keinem Zeitpunkt in der opodo-“Trefferliste” angezeigt und von mir ausgewählt worden (wo tatsächlich viele Verbindungen zu alternativen Uhrzeiten zum stets gleichen niedrigeren Preis beworben wurden!).
    Auch die auf der Rechnung niedriger ausgewiesene Servicepauschale war mir während des Buchungsvorgangs auf opodo nicht oder nicht im sichtbaren Browserfenster angezeigt worden.

    Erst der Zahlungsdienstleister Paypal zeigte den um 25% höheren Preis an – naturgemäß ohne jede Erklärung (Paypal erhält lediglich zahlungsrelevante Daten von opodo).

    Es fragt sich, wie ein Unternehmen offensichtlich ohne wirtschaftliche Nachteile eine Praxis fortführen kann, obwohl schon im September 2016 nach erfolgloser Berufung und Revisionen durch opodo ein BGH Urteil im Sinne von Verbrauchertäuschung ergangen war (Urteil vom 29.09.2016 – Az. I ZR 160/15). Ich selbst habe die Mitarbeiter meiner Maschinenbaufirma angewiesen sowie meinem Familien- und Bekanntenkreis geraten, keinesfalls Reisebuchungen auf opodo-Webseiten durchzuführen, um Schaden abzuwenden. Den Betreiber der Plattform “swoodoo” habe ich auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht, da die dort eingeblendete Werbung dessen geschäftlichen Interessen offenbar entgegensteht (sofern nicht Vereinbarungen für den Fall existieren, dass die eingeblendete Werbung angeklickt wird): Die durch “swoodoo” korrekt angezeigten Preisvergleiche (d.h. inklusive Service-/Zahlungsgebühren!) werden durch irreführende opodo-Werbung zum Schein unterboten und Kunden auf derartige Weise dazu motiviert, zu opodo zu wechseln …was ich ironischerweise nicht durch bequemes Anklicken auf das Werbefeld, sondern über die Browser-Suchzeile vollzog (“www.opodo.de”), so dass “swoodoo” gegenüber “opodo” keinerlei Vermittlungsnachweis hatte.

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