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Filesharing: Werkseitiger WLAN-Schlüssel ohne Änderung

Abmahnung Filesharing Anwalt

Privatpersonen sind nicht verpflichtet, den werkseitig vorgegebenen WPA2 WLAN-Schlüssel ihres Routers individuell abzuändern. Eine unterbliebene Änderung des Standardpassworts führt daher nicht zu einer Störerhaftung des Anschlussinhabers (LG Hamburg, Urteil vom 29.09.2015, Az. 310 S 3/15).

Pflicht zur Absicherung des Internetanschlusses

Bereits im Jahr 2010 hat der BGH festgestellt, dass Privatpersonen im eigenen Interesse verpflichtet sind, ihren Internetanschluss gegen unerbetene Zugriffe von außen abzusichern. Für den Anschlussinhaber besteht allerdings keine Verpflichtung, die Verschlüsselung stets auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Es reicht aus,

dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08Sommer unseres Lebens).

Aktuell ist die Verwendung des Verschlüsselungsstandards WPA2 ausreichend sicher im Sinne der Rechtsprechung.

Werkseitiger WLAN-Schlüssel muss nicht abgeändert werden

Hat der Anschlussinhaber sein WLAN per WPA2 Verschlüsselung abgesichert, besteht nach Auffassung des Landgerichts Hamburg keine Pflicht, den werkseitig vorgegebenen WLAN-Schlüssel individuell abzuändern. Eine solche Pflicht folge jedenfalls nicht aus der Sommer unseres Lebens-Entscheidung des BGH, mag sie von Abmahnkanzleien auch oft in das Urteil hinein interpretiert worden sein. Diese Auffassung vertrat auch schon die Vorinstanz.

Hinweis: Selbst falls der BGH 2010 tatsächlich der Meinung gewesen sein sollte, dass private Anschlussinhaber eine Pflicht zur Abänderung des werkseitigen Passworts trifft, dürfte diese Auffassung keinen Bestand mehr haben. Es wäre nämlich übersehen worden, dass mit werkseitigem “Standardpasswort” nicht gemeint ist, dass alle Router des betroffenen Typs mit einem identischen Passwort ausgeliefert werden. Im Gegenteil: Jedem einzelnen Router wird heute werkseitig ein eigenes individuelles Passwort zugewiesen. Hinzu kommt, dass dieses Passwort (zumindest nach meiner Erfahrung) oft erheblich komplexer ausgestaltet ist als manch privat vergebenes Individualpasswort. Das Schutzniveau des werkseitigen WPA2 Passworts reicht daher unproblematisch zum Schutz des hausinternen WLAN-Netzes aus.

Unterbliebene Änderung führt nicht zu Störerhaftung

Auf der obigen Grundlage kann eine Verwendung des werkseitigen WLAN Passworts folgerichtig auch nicht zur Begründung einer Störerhaftung des Anschlussinhabers herangezogen werden. Wird die unterbliebene Änderung des werkseitigen Passworts im Prozess thematisiert, genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass Routertyp und Passwort benannt sowie und ein Foto von der Rückseite des Routers mit dem dort wiedergegebenen Passwort vorgelegt werden.

Ob es sich rechtlich anders verhält, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein Passwort von Dritten ausgespäht wurde, konnte das Gericht im verhandelten Fall offenlassen. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte in diesem Fall aber voraussichtlich eine Pflicht zur Änderung des Passworts bestehen.

Weitere Informationen zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Onlinetauschbörsen finden Sie in unserem Filesharing Abmahnung Lexikon. Nutzen Sie unsere unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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