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Markenverletzung durch modifizierte interne Suchfunktion

Markenverletzung interne Suchfunktion

Wer seiner Website (automatisiert) neue Unterseiten mit dem Inhalt von Sucheingaben der Nutzer hinzufügt, die über die interne Suchfunktion gewonnen wurden, riskiert die Verletzung fremder Marken (BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14Posterlounge).

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Interne Suchfunktion als Quelle neuer Unterseiten

Die Betreiberin einer Online-Verkaufsplattform für Poster und Druckereierzeugnisse hatte die interne Suchfunktion der Website so programmiert, dass von Usern eingegebene Suchbegriffe gesammelt, analysiert und im Anschluss dazu verwendet wurden, späteren Besuchern Suchworte vorzuschlagen. Zusätzlich wurden die generierten Suchworte in den Quelltext von Webseiten der Plattform aufgenommen, insbesondere in den Title der jeweiligen Webseite.

Dies führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen, nachdem der Inhaber der EU-Wortmarke Posterlounge im Rahmen einer Googlesuche festgestellt hatte, dass bei Eingabe des Keywords “Poster Lounge” in Anführungszeichen Snippets der nachfolgenden Art in den Suchergebnissen angezeigt wurden:

BGH Posterlounge I ZR 104/14

Vereinfacht gesagt störte man sich an den folgenden Zusammenhängen:

bgh-posterlounge

BGH: Plattform als Täter verantwortlich für Markenverletzung

Nachdem das OLG Braunschweig in der Berufungsinstanz noch in Anlehnung an das BGH-Urteil zu Googles Autocomplete-Funktion von einer Haftung der Plattformbetreiberin als bloße Störerin ausgegangen war, stufte der BGH den Ablauf als täterschaftliche Markenverletzung ein.

Keine rein beschreibende Benutzung der fremden Marke

Die Verwendung der fremden Marke Posterlounge im Quelltext der Plattformwebseiten wertete der BGH als markenmäßige Benutzung, da sie im Title der Webseiten herkunftshinweisend verwendet werde.

Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen der Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Dabei reicht es nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis der Googlesuche zu beeinflussen und den User zur Internetseite des Verwenders zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08POWER BALL).

Da der Quelltext einer Webseite von Google dazu verwendet wird, Snippets für die Ergebnisseiten der Suchmaschine (sog. SERPs) zu erzeugen, genügte es dem BGH, dass die interne Suchfunktion so programmiert war, Suchaufträge der User in den Quelltext der Webseiten aufzunehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Googlesuchen mit Anführungszeichen darauf hindeuteten, dass der User nicht nur allgemein nach Postern mit Lounge-Motiven suche oder Einträgen, in denen die Worte “Poster” und “Lounge” irgendwo vorkämen, sondern gezielt nach Einträgen mit genau der Kombination, die der Klagemarke entsprechen. Ohne weiteren Hinweis gehe der User folglich bei dem obigen Snippet davon aus, zu einer Webseite mit Waren von “Poster Lounge” zu gelangen, was tatsächlich nicht der Fall war.

Im Gegensatz zum Posterlounge-Fall haftet ein Websitebetreiber dann nicht für Markenverletzungen, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text einer Seite nur einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das nicht beeinflussbare Verhalten von Google in den Suchergebnislisten in einen Zusammenhang gestellt werden, der als markenmäßige Benutzung wahrgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06Partnerprogramm).

Schadensersatz: Kein schuldloser Verstoß, sondern Fahrlässigkeit

Der BGH machte der Plattformbetreiberin zum Vorwurf, sie habe wissen müssen, dass ihre interne Suchfunktionen derartige Markenverletzungen verursachen könne. Daher schulde sie nicht nur Unterlassung, sondern dem Grunde nach auch Schadensersatz, der hier lediglich aufgrund von prozessualen Fehlern der Klägerin nicht zugesprochen wurde.

Fazit

Der Gedanke, (automatisiert) Webseiten und deren Content auf Basis von Suchtermen der eigenen Nutzer zu erzeugen, um so Attraktivität und Traffic der Website zu erhöhen, kann zu Markenverletzungen führen. Dass diesem Risiko softwareseitig durch Wortfilter o.ä. begegnet werden könnte, halte ich wegen der Komplexität des Markenrechts für nicht realistisch – das System müsste nicht nur identische Marken aussortieren, sondern zusätzlich auch beurteilen, ob zwischen dem Quelltext / Title der neu erzeugten Unterseite sowie einem bestehenden Schutzrecht Verwechslungsgefahr besteht. Außerdem kommt neben Marken auch die Verletzung von Unternehmenskennzeichen in Betracht, also fremden Firmennamen. Vor diesem Hintergrund dürfte der Websitebetreiber bei einer derartigen Nutzung der internen Suchfunktion gezwungen sein, neu erzeugte Webseiten vor der Veröffentlichung manuell zu überprüfen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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