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Markenverletzung durch modifizierte interne Suchfunktion

  • Aktualisiert: 08.03.2021
  • Kategorie: Markenrecht
  • Lesezeit: 4 min

Wer seiner Website (automatisiert) neue Unterseiten mit dem Inhalt von Sucheingaben der Nutzer hinzufügt, die über die interne Suchfunktion gewonnen wurden, riskiert die Verletzung fremder Marken (BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14Posterlounge).

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Interne Suchfunktion als Quelle neuer Unterseiten

Die Betreiberin einer Online-Verkaufsplattform für Poster und Druckereierzeugnisse hatte die interne Suchfunktion der Website so programmiert, dass von Usern eingegebene Suchbegriffe gesammelt, analysiert und im Anschluss dazu verwendet wurden, späteren Besuchern Suchworte vorzuschlagen. Zusätzlich wurden die generierten Suchworte in den Quelltext von Webseiten der Plattform aufgenommen, insbesondere in den Title der jeweiligen Webseite.

Dies führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen, nachdem der Inhaber der EU-Wortmarke Posterlounge im Rahmen einer Googlesuche festgestellt hatte, dass bei Eingabe des Keywords „Poster Lounge“ in Anführungszeichen Snippets der nachfolgenden Art in den Suchergebnissen angezeigt wurden:

BGH Posterlounge I ZR 104/14

Vereinfacht gesagt störte man sich an den folgenden Zusammenhängen:

bgh-posterlounge

BGH: Plattform als Täter verantwortlich für Markenverletzung

Nachdem das OLG Braunschweig in der Berufungsinstanz noch in Anlehnung an das BGH-Urteil zu Googles Autocomplete-Funktion von einer Haftung der Plattformbetreiberin als bloße Störerin ausgegangen war, stufte der BGH den Ablauf als täterschaftliche Markenverletzung ein.

Keine rein beschreibende Benutzung der fremden Marke

Die Verwendung der fremden Marke Posterlounge im Quelltext der Plattformwebseiten wertete der BGH als markenmäßige Benutzung, da sie im Title der Webseiten herkunftshinweisend verwendet werde.

Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen der Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Dabei reicht es nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis der Googlesuche zu beeinflussen und den User zur Internetseite des Verwenders zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08POWER BALL).

Da der Quelltext einer Webseite von Google dazu verwendet wird, Snippets für die Ergebnisseiten der Suchmaschine (sog. SERPs) zu erzeugen, genügte es dem BGH, dass die interne Suchfunktion so programmiert war, Suchaufträge der User in den Quelltext der Webseiten aufzunehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Googlesuchen mit Anführungszeichen darauf hindeuteten, dass der User nicht nur allgemein nach Postern mit Lounge-Motiven suche oder Einträgen, in denen die Worte „Poster“ und „Lounge“ irgendwo vorkämen, sondern gezielt nach Einträgen mit genau der Kombination, die der Klagemarke entsprechen. Ohne weiteren Hinweis gehe der User folglich bei dem obigen Snippet davon aus, zu einer Webseite mit Waren von „Poster Lounge“ zu gelangen, was tatsächlich nicht der Fall war.

Schadensersatz: Kein schuldloser Verstoß, sondern Fahrlässigkeit

Der BGH machte der Plattformbetreiberin zum Vorwurf, sie habe wissen müssen, dass ihre interne Suchfunktionen derartige Markenverletzungen verursachen könne. Daher schulde sie nicht nur Unterlassung, sondern dem Grunde nach auch Schadensersatz, der hier lediglich aufgrund von prozessualen Fehlern der Klägerin nicht zugesprochen wurde.

Fazit

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