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„Sofortueberweisung.de“ darf nicht alleinige Zahlungsart sein

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Onlinehändler müssen Kunden im Shop mindestens eine gängige, zumutbare und unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten. Sofortüberweisung.de sowie eine mit Zusatzkosten verbundene Zahlung per Kreditkarte reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 18.07.2017, Az. KZR 39/16).

Zahlungsarten: Kreditkarte und Sofortüberweisung.de

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) ging gegen die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH start.de vor. Auf der Website werden Reisedienstleistungen wie die Buchung von Flügen beworben. Im Rahmen des Checkout-Prozesses wurde die Zahlung „mit Kreditkarte“ gegen Zusatzzahlung (12,90 € bei einem Reisepreis von 120,06 €) sowie die entgeltfreie Bezahlung mit „Sofortüberweisung“ angeboten. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 BGB, wonach Verbrauchern mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werden muss.

Wo liegt das Problem bei Sofortüberweisung.de?

Bei Benutzung von „Sofortüberweisung“ erfolgt die Zahlung an den Händler (hier start.de) unter Zwischenschaltung eines Dienstleisters, der Sofort AG. Hierzu gibt der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN in die Eingabemaske der Sofort AG ein. Daraufhin wird bei der kontoführenden Bank die Validität der eingegebenen Daten, der aktuelle Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie der Kreditrahmen für den Dispokredit abgefragt. Außerdem wird das Vorhandensein anderer Konten geprüft und deren Bestände erfasst. Die Abfrage dieser Daten erfolgt automatisiert, wobei der Nutzer über die Datenabfrage vorher nicht informiert wird. Eine Speicherung der Daten erfolgt angeblich nicht.

Problematisch an diesem Verfahren ist, dass die Weitergabe von PIN und TAN in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten kontoführenden Banken in Deutschland untersagt ist. Gleichzeitig sind Bankkunden verpflichtet, für eine Geheimhaltung ihrer Passwörtern, TANs etc. zu sorgen und beim Onlinebanking nur die von der Bank mitgeteilten Zugangskanäle zu nutzen.

Sofortüberweisung.de keine zumutbare Zahlungsmöglichkeit

Das Landgericht Frankfurt gab der Klage des vzbv statt (LG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2015, Az. 2-06 O 458/14). Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz zunächst vom Oberlandesgericht Frankfurt kassiert (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2016, Az. 11 U 123/15). Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil jedoch auf und folgte der Einschätzung des Landgerichts.

Zwar fallen für die Zahlung über Sofortueberweisung.de keine zusätzlichen Kosten an. Aus Sicht des Landgerichts ist die Zahlungsmöglichkeit auch gängig im Sinne des § 312 a Abs. 4 BGB, was sicherlich richtig ist. Die Nutzung von Sofortueberweisung.de ist für den Verbraucher aber unzumutbar,

„da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhält ein Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten.

Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes „Sofortüberweisung“ an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.“

Was bedeutet die Entscheidung für Onlinehändler?

Das Gericht hat nicht über die grundsätzliche Zulässigkeit von Sofortueberweisung.de entschieden. Im Gegenteil: Der Dienst darf selbstverständlich weiter als Zahlungsmittel im Shop angeboten werden, aber nur, wenn zusätzlich gängige unentgeltliche zumutbare Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

Zulässige Beispiele sind:

  1. Barzahlung
  2. Zahlung mit EC-Karte
  3. Überweisung auf ein Bankkonto
  4. Bankeinzug

Erlaubt wäre es danach z.B., im Shop Zahlung per Sofortueberweisung.de, Vorkasse und Kreditkarte anzubieten.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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