Onlineshops müssen Verbrauchern mindestens eine gängige, zumutbare und unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten. Visa Entropay reicht jedenfall dann nicht aus, wenn alle anderen Zahlungsarten Zusatzkosten verursachen (LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig).
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