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OLG Hamburg: Traditionswerbung trotz Inhaberwechsel erlaubt

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Eine Werbung mit langjähriger Firmentradition kann auch dann wettbewerbsrechtlich zulässig sein, wenn zwischenzeitlich Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder ähnliches erfolgt sind (OLG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2020, Az. 3 W 16/20).

Werbung mit Unternehmenstradition

Ein Unternehmen hatte damit geworben, “seit 1997” im Bereich Erbenermittlung tätig zu sein. Dagegen versuchte ein Konkurrent wettbewerbsrechtlich per einstweiliger Verfügung vorzugehen. Die Gesellschaft sei erst 2016 gegründet worden, was durch einen Handelsregisterauszug belegt wurde. Die Erbenermittlerin hatte ihrerseits per Schutzschrift einen Betriebsübergang von einer Vorgängergesellschaft auf ihre GmbH im Jahr 2016 vorgetragen.

OLG Hamburg: Wirtschaftliche Kontinuität entscheidend

Daraufhin scheiterte der Verfügungsantrag sowohl erstinstanzlich vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2020, Az. 327 O 10/20) als auch in der Berufungsinstanz.

Das OLG Hamburg stellte klar, dass es bei Werbung mit langjähriger Unternehmenstradition regelmäßig unerheblich sei, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt sind, solange die wirtschaftliche Kontinuität des Unternehmens gegeben bleibt. Ist dies der Fall, werde der Verkehr trotz der Veränderungen nicht über die beworbene Unternehmenstradition in die Irre geführt.

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts:

“Der Verkehr wird einer entsprechenden Traditionswerbung vorliegend nämlich lediglich entnehmen, dass eine betriebliche Kontinuität mit Bezug zum Gebiet der Erbenermittlung seit 1997 vorliegt, an welche das werbende Unternehmen anknüpfen kann. Ist die wirtschaftliche Kontinuität gegeben, so ist es regelmäßig unerheblich, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt sind (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 4.65 m. w. Nachw.). Die Antragsgegner haben in der Schutzschrift substantiiert zu dem Betriebsübergang von Dr. N. auf die Dr. E. GmbH im Jahr 2016 vorgetragen. Dafür, dass die durch einen solchen Betriebsübergang begründete wirtschaftliche Kontinuität gleichwohl nicht besteht, ist die Antragstellerin glaubhaftmachungsbelastet. Die Vorlage des Handelsregisterauszugs und des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 1) belegt allein deren Gründung im Jahr 2016, sagt aber nichts über die vorliegend maßgebliche Frage der betrieblichen Kontinuität aus.”

Werbung mit “Wir” ändert nichts an Zulässigkeit

Auch die Verwendung des Personalpronomens „Wir“ führe nicht dazu, dass der Verkehr die Traditionswerbung allein auf die erst seit 2016 bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehe. Auch insoweit werde nur eine betriebliche Kontinuität suggeriert, deren Nichtbestehen die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei zudem überhaupt nicht naheliegend, dass sich der Verkehr aufgrund der angegriffenen Werbeaussagen überhaupt Gedanken zur Rechtsform des werbenden Unternehmens mache, da diese an keiner Stelle – auch nicht im werblichen Umfeld – auch nur mittelbar angesprochen werde.

Tipp: Bei Werbung mit Unternehmenstraditionen bleibt Vorsicht geboten. Der Verkehr nimmt Traditionswerbung bzw. Alterswerbung als (verstecktes) Qualitätssignal war, das positive Assoziationen weckt, weshalb sie geeignet ist, die Kaufentscheidung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2002, Az. I ZR 276/99Klosterbrauerei). Falsche Werbung mit einer Firmentradition kann als wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 UWG abgemahnt werden (vgl. OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 1883/13).

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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