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Störerhaftung des Registrars bei Urheberrechtsverletzungen

Domainrecht Rechtsanwalt

Wann haften Registrare für Urheberrechtsverletzungen der Domaininhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung? Wir erklären die Rechtslage anhand aktueller BGH-Rechtsprechung.

I. Was sind Access-Provider, was Registrare?

Access-Provider im Sinne von § 8 TMG ermöglichen technisch den Zugang zum Internet, indem sie einen Anschluss bereitstellen, der den Netzzugang ermöglicht.

Registrare spielen bei der Vergabe von Domains eine Rolle. Die Domain ist der Name einer Website, unter dem die Website in Internetbrowsern erreichbar ist. Die Second-Level-Domain ist der identitätsgebende Teil einer Domain; er macht die Website für Internetnutzer unterscheidbar. Gäbe es keine Domains, müssten Nutzer die IP-Adresse einer Website in die Adresszeile des Browsers eingeben, um sie aufzurufen.

aufbau einer domain

Schaubild zum Aufbau von Domains (hier mit optionaler https-Verschlüsselung)

Bei der Domainvergabe fungieren Registrare als Vermittler (auch “Intermediär” genannt) zwischen dem zukünftigen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle. In dieser Funktion geben sie die für die Domainregistrierung nötigen Daten des Domaininhabers in dessen Auftrag an die Registrierungsstelle weiter. Die Registrierungsstelle wiederum bewirkt die eigentliche Registrierung und Konnektierung der gewünschten Domain. Die Konnektierung führt dazu, dass die zugehörige Website unter der Domain für Internetnutzer erreichbar wird.

Kurz: Der Access-Provider stellt die technische Verbindung zum Internet her. Der Registrar ermöglicht administrativ die (bessere) Erreichbarkeit einer Website unter einer Domain. Die Konnektierung im Sinne einer technischen Erreichbarkeit der Domain erfolgt durch die Registrierungsstelle.

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II. Übertragung der Access-Provider Haftungsgrundsätze auf Registrare

Der BGH hat die bis zum Inkrafttreten des dritten Änderungsgesetzes zum Telemediengesetz (TMG) am 13.10.2017 geltenden Grundsätzen der Störerhaftung des Access-Providers auf den Registrar übertragen (vgl. BGH, Urteil 15.10.2020, Az. I ZR 13/19). Gleichzeitig hat er klargestellt, dass Registrare nicht unter die Vorschriften des TMG fallen – es handele sich nicht um Diensteanbieter im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 TMG. Zur Begründung verweist der BGH auf eine funktionelle Übereinstimmung von Access-Provider und Registrar.

Hinweis: In der Vergangenheit hatten Gerichte teilweise abweichend entschieden und Registrare wie Host-Provider als Störer haften lassen. Diese deutlich strengeren Auffassungen sind mittlerweile überholt.

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III. Voraussetzungen der Störerhaftung des Registrars

“Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquatkausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (st. Rspr. LG München, Urteil vom 31.05.2016, Az. 33 O 6198/14; BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst; BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11 – Alone in the Dark).”

Da der Störer die rechtsverletzende Handlung nicht selbst vorgenommen hat, haftet er nur bei Verletzung zumutbarer Prüf- und Verhaltenspflichten. Welche Pflichten Intermediären zuzumuten sind, hängt von deren Funktion sowie den Umständen des Einzelfalles ab.

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1. Weder Täter noch Teilnehmer

Eine Haftung von Registraren als Täter scheidet aus, weil sie die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begehen. Auch eine Haftung als Teilnehmer kommt nicht in Betracht, weil Registrare im Zeitpunkt ihrer Tätigkeit keine Kenntnis von dem urheberrechtsverletzenden Inhalt haben.

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2. Adäquat-kausaler Beitrag zur Urheberrechtsverletzung

Der Registrar leistet einen adäquat-kausalen Beitrag zur Urheberrechtsverletzung des Domaininhabers, indem er bei der Vergabe der beanstandeten Domain mitwirkt. Ohne Mitwirkung des Registrars wäre die zur Domain gehörende Website nur unter ihrer IP-Adresse erreichbar.

Es ist anzunehmen, dass die betroffene Website, wäre sie nur über ihre IP-Adresse erreichbar, nicht in gleicher Weise von den Internetnutzern angenommen wird. Ohne die Tätigkeit des Registrars wäre eine Urheberrechtsverletzung daher nicht in gleicher Weise begangen worden (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 13/19).

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3. Verletzung zumutbarer Prüfpflichten

a. Keine anlasslosen allgemeinen Prüfpflichten

Die Domainvergabe erleichtert die Auffindbarkeit von Websites. Dadurch dient sie allen Internetnutzern. Weil der Registrar eine wichtige Rolle bei der Vergabe übernimmt, steht dessen Tätigkeit im Allgemeininteresse (so bereits zur Tätigkeit von Registrierungsstellen: BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 251/99).

Darüber hinaus wirkt es sich aus, dass der Registrar durch die bloße Mitwirkung bei der Registrierung und Konnektierung einer Domain spätere Urheberrechtsverletzungen in keiner Weise fördert. Das Geschäftsmodell des Registrars ist daher nicht gefahrgeneigt, sondern neutral. Die Ausübung neutraler Geschäftsmodelle darf nicht durch die Auferlegung von Maßnahmen wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 13/19, m.w.N.).

Grundsätzlich treffen einen Registrar vor diesem Hintergrund keinerlei Prüfpflichten. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, auf eigene Initiative zu überprüfen, ob über von ihm vermittelte Domains Urheberrechtsverletzungen begangen werden.

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b. Nachrangige Inanspruchnahme des Registrars

Eine Störerhaftung des Registrars kommt dem Grunde nach erst dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber zuvor erfolglos versucht hat, den Websitebetreiber und den Host-Provider in Anspruch zu nehmen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn die Rechtsverfolgung gegenüber beiden aussichtslos ist.

Beispiel

Im ersten Schritt hatte der Rechteinhaber den Websitebetreiber erfolglos abgemahnt. Der aktuelle Host Provider des Websitebetreibers saß im Ausland. Es war bekannt, dass der Websitebetreiber in der Vergangenheit häufig die Host Provider gewechselt hatte. Sollte der Rechteinhaber einen Titel gegen den aktuellen Host Provider erstreiten, bestand aus Sicht des Gericht der begründete Verdacht, dass es im Anschluss zu einem erneuten Wechsel des Host Providers kommen würde. Dies hätte zur Folge, dass der erstrittene Titel im Ergebnis nicht durchsetzbar wäre. Der Rechtsinhaber durfte daher im nächsten Schritt den Registrar in Anspruch nehmen (vgl. LG München, Urteil vom 07.06.2019, Az. 37 O 2516/18; Anmerkung: Es wurde Berufung eingelegt. Das Berufungsurteil steht noch aus.)

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c. Weit überwiegend illegale Inhalte auf Domain

Der Rechtsinhaber verfolgt mit der Inanspruchnahme des Registrars letztlich die Dekonnektierung der Domain. Die Dekonnektierung einer Domain wirkt sich auf alle dort erreichbaren Inhalte aus. Zumeist sind unter beanstandeten Domains aber auch legale Inhalte erreichbar.

Der Zugang zu legalen Inhalten fällt in den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts der Internetnutzer auf Informationsfreiheit. Nach dem Kriterium der strengen Zielorientierung des EuGH dürfen Sperrmaßnahmen Internetnutzer nicht unnötig vom Zugang zu legalen Inhalten abhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2014, Az. C 314/12).

Die Auferlegung der Veranlassung einer Dekonnektierung ist daher nur zulässig, wenn unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte erreichbar sind, so dass ebenfalls abrufbare legale Inhalte nicht ins Gewicht fallen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 13/19 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14). Auf diese Weise wirkt die Rechtsprechung Over-Blocking entgegen. In der Abwägung berücksichtigt werden die Grundrechte aller von einer Dekonnektierung Betroffenen:

Registrar

– Unternehmerische Freiheit: Art. 16 EU-GrCh
– Berufsfreiheit: Art. 12 Abs. 1 GG

Rechteinhaber

Schutz des geistigen Eigentums: Art. 17 Abs. 2 EU-GrCh, Art 14 Abs. 1 GG

Internetnutzer

Informationsfreiheit: Art. 11 Abs. 1 EU-GRCh, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

d. Hinweis gegenüber Registrar durch Rechteinhaber

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, entstehen aktive Prüfpflichten für den Registrar erst, wenn er vom Rechteinhabers einen Hinweis auf eine klare, ohne Weiteres feststellbare Rechtsverletzung erhält. Der Hinweis muss den Registrar in die Lage versetzen, die Urheberrechtsverletzung ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung feststellen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09).

Dies erfordert konkrete Angaben zu folgenden Punkten:

  • Art der urheberrechtsverletzenden Handlung
  • Bezeichnung des geschützten Werks
  • Angabe der urheberrechtsverletzenden Datei(en)
  • Fundort / Speicherort der Datei(en)
  • Darlegung der Rechtsinhaberschaft
  • Darlegung zur nachrangigen Inanspruchnahme
  • Darlegung zu weit überwiegend illegalen Inhalten auf Domain

Wichtig: Der Hinweis an den Registrar muss sorgfältig und vollständig erstellt werden. Erfüllt er die vorgenannten Voraussetzungen nicht, entsteht keine Prüfpflicht. Eine Störerhaftung des Registrars ist dann ausgeschlossen. Wir unterstützen Sie auf Wunsch beim Vorgehen gegen Registrare.

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer Referendarin Laura Marie Bruhn erstellt.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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