Aktuell hat das OVG Hamburg einen Eilantrag der Betreiber der Vermittlungs-App “Uber” Beschluss abgelehnt und entschieden, dass das Verbot des Mitfahrdienstes “Uber” rechtens ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2014, Az. 3 Bs 175/14).
Entscheidung des VG Hamburg aufgehoben
Diese hatte sich gegen eine behördliche Verfügung gerichtet, mit der die Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Personenbeförderungsgenehmigung sowie die Werbung hierfür untersagt worden war. Das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht Hamburg hatte die Untersagungsverfügung aus formellen Gründen für nicht rechtens gehalten. Diese Auffassung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nicht geteilt und damit einer Beschwerde der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation stattgegeben.
Mitfahrdienst Uber verstößt gegen Personenbeförderungsgesetz
Zur Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Geschäftstätigkeit des Mitfahrdienstes “Uber” in den Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes falle, danach aber nicht zulässig sei. Das Verbot verletze weder die Berufsfreiheit des Unternehmens noch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Es diene der Durchsetzung des Personenbeförderungsgesetzes und könne auf das allgemeine Ordnungsrecht gestützt werden. Hierfür sei die die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation auch zuständig.
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Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 26. September 2014