Der BGH hat heute im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 18.05.2017, I ZR 3/16 – Mietwagen-App).
Das Kammergericht hat ein Urteil des Landgerichts Berlin aus April 2014 betreffend den Einsatz einer Smartphone-App für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer zur Vermittlung von Fahraufträgen aufgehoben (KG Berlin, Urteil vom 17.10.2014, Az. 5 U 63/14).
Aktuell hat das OVG Hamburg einen Eilantrag der Betreiber der Vermittlungs-App „Uber“ Beschluss abgelehnt und entschieden, dass das Verbot des Mitfahrdienstes „Uber“ rechtens ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2014, Az. 3 Bs 175/14).
Dem US-Startup Uber ist es ab sofort verboten, Beförderungswünsche für kostenpflichtige Fahrten an Personen zu vermitteln, die nicht über eine Taxilizenz verfügen (LG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 2-03 O 329/14).