
Ein Unternehmen darf sein Produkt nur dann als „Testsieger“ bezeichnen, wenn es alleiniger Sieger des Test ist oder darauf hinweist, dass es mehrere Erstplazierte gibt (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 142/13).
Abmahnung: Nicht nur ein „Testsieger“
Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmen sein von der Stiftung Warentest mit „gut“ geprüftes Blutzuckermessgerät als „Testsieger“ bezeichnet. Von den getesteten 16 Produkten waren jedoch noch zwei weitere Blutzuckermessgeräte mit der gleichen Note bewertet worden, ohne dass die Stiftung Warentest eine Unterscheidung vorgenommen oder eines der Geräte konkret als Testsieger bezeichnet hätte.
Vorsicht vor alleiniger Spitzenstellungsbehauptung
Das Oberlandesgericht befand, dass der Verbraucher bei der Bewerbung eines Produkts als „Testsieger“ davon ausgehen würde, dass die Stiftung Warentest nur einem einzigen Produkt diese Bewertung verliehen habe. Entsprechend handele es sich bei der Bezeichnung als „Erster“, „Sieger“ oder „Testsieger“ um eine irreführende, da falsche Alleinstellungsbehauptung, wenn sich das Produkt den ersten Platz mit Konkurrenten teile. Ein solcher Hinweis sei nur zulässig, wenn sich das Produkt als einziges durchgesetzt habe oder auf die geteilte Spitzenposition mit anderen Produkten hingewiesen werde.
Beachten Sie auch unsere Übersichten zur Werbung mit Testergebnissen sowie zu Abmahngefahren bei der Werbung mit Alleinstellungsbehauptungen.