
Wer einen minderjährigen Mitschüler mehrfach über Facebook sowie per E-Mail mobbt, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, was zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen kann, hier in Höhe von 1.500 € (LG Memmingen, Urteil vom 03.02.2015, Az. 21 O 1761/13).
Mobbing unter Schülern verletzt Persönlichkeitsrechte
Ein die 6. Klasse besuchendes Kind wurde von einem Mitschüler in Facebook Postings sowie mehreren E-Mails heftig beleidigt, beispielsweise wie folgt:
„Fick dich du Wixxer du fetter Zwidder kill dich selber und am besten heute noch!“ „Und du bis häßlich dass ich kptzen muss!!“ „DU FETTSACK OHNE EIN GESCHLECHTSTEIL Fick dich!!!!!“
Der betroffene Schüler war wegen Übergewichts schon vorher Beleidigungen ausgesetzt gewesen, weshalb er psychologisch behandelt wurde. Die Beleidigungen des Mitschülers führten dazu, dass er sich in stationäre Behandlung begeben musste.
Unterlassung und Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Landgericht Memmingen verurteilte den Mitschüler dazu, künftig derartige Beleidigungen zu unterlassen. Dem gemobbten Schüler sprach das Gericht zusätzlich aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) in Höhe von 1.500 € zu, §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 827, 828 Abs. 3, 253 Abs. 2 BGB, § 22 KUG. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 12.000 € festgesetzt. Diese Kosten muss der verurteilte Mitschüler tragen.
Mobbing ahnden über Strafrecht und Zivilrecht
Die Entscheidung des Landgerichts zeigt, dass Mobbing unter Schülern nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich verfolgt werden kann. Dass die Beleidigungen von einem Minderjährigen ausgesprochen wurden, ändert nichts an der Haftung des Verletzers. Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen darf das betroffene Kind nicht nur Unterlassung, sondern zusätzlich auch Schmerzensgeld verlangen.
Weitere Informationen und Rechtstipps rund um die Verteidigung gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen finden Sie in unserer ausführlichen Übersicht.