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§ 97a II 2 UrhG: Unwirksamkeit urheberrechtlicher Abmahnungen

Abmahnung Urheberrecht Anwalt

Wer eine urheberrechtliche Abmahnung ausspricht, muss die Pflichtangaben des § 97a Abs. 2 UrhG beachten. Obwohl die Vorgaben teilweise unscharf sind, droht bei Verstößen die Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung.

Wer muss § 97a Abs. 2 UrhG beachten?

§ 97a Abs. 2 UrhG wurde Ende 2013 eingeführt und greift zum Beispiel bei Abmahnungen wegen unerlaubter Übernahme von Fotos, Text, Videos oder Filesharing.

Die Vorschrift trennt nicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Es macht also keinen Unterschied, ob die Abmahnung gegenüber einer Firma oder einer Privatperson ausgesprochen wird. Selbst wenn ein Verbraucher seinerseits einen anderen Verbraucher oder ein Unternehmen abmahnt, muss er sich an die obigen Vorgaben halten.

Es lohnt sich, den Gesetzestext aufmerksam zu lesen, vor allem in Verbindung mit dem letzten Satz.

§ 97a UrhG – Abmahnung

[…]

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

  1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
  2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
  3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
  4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

Unterlassungserklärungsvorlagen als Risiko für Abmahnenden

Bei mehreren Anforderungen in § 97a Abs. 2 UrhG ist noch nicht vollständig geklärt, wie sie praktisch umzusetzen sind. Das gilt vor allem für den verschwurbelten § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG, wonach bei Abmahnungen mit beigefügten Unterlassungserklärungsvorlagen in klarer und verständlicher Weise anzugeben ist, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Unklar ist bereits, wie eine “vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen” kann. Gemeint war vom Gesetzgeber wohl, dass der Abmahnende darüber aufklären sollte, insoweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch des Abmahners hinausgeht, der sich aus der abgemahnten Rechtsverletzung ergibt. Durch das Abstellen auf die “abgemahnte” Rechtsverletzung kommt zum Ausdruck, dass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Rechtsverletzung tatsächlich besteht, sondern allein auf die in der Abmahnung konkret beschriebene Rechtsverletzung. Ob der Gesetzgeber dies wirklich so gewollt hat, bleibt fraglich, der Wortlaut dürfte aber insoweit eindeutig sein (vgl. Wandtke/Bullinger, Kommentar zum UrhR, § 97a Rdnr. 13, so im Ergebnis wohl auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14 Rdnr. 23).

Umstritten ist weiter, ob in der Abmahnung immer über das Verhältnis zwischen Vorlage und materiell-rechtlichem Anspruch unterrichtet werden muss. Wandtke/Bullinger bejaht dies selbst dann, wenn der materiell-rechtliche Anspruch nicht über den Unterlassungserklärungsvorschlag hinausgeht. Dagegen hält das Oberlandesgericht Frankfurt einen derartigen Hinweis bei “Deckungsgleichheit” nicht für nötig (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14 Rdnr. 26).

Praktische Folgen für Abmahnungen

Angesichts dieser und weiterer Risiken im Zusammenhang mit § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG liegt der sicherste Weg darin, beim Verfassen einer urheberrechtlichen Abmahnung entweder in der Unterlassungserklärungsvorlage auf die konkrete Verletzungsform abzustellen oder gänzlich auf das Beifügen einer Unterlassungserklärungsvorlage zu verzichten.

Die erste Variante führt häufig dazu, dass Unterlassungserklärungsvorlagen aus Sorge vor dem Vorwurf einer möglichen Unwirksamkeit (zu) eng formuliert werden. Die zweite Variante mündet in Mehraufwand für alle Beteiligten, weil die Auseinandersetzung selbst bei juristisch klaren Fällen nicht mehr zügig durch Unterzeichnung einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Anwaltsgebühren und Schadensersatz geregelt werden kann.

Kölner Gerichte gehen noch einen Schritt weiter

Die Kollegen von IPCL Rieck & Partner berichten in ihrem Blog über einen Fall, in dem das Amtsgericht Köln eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Verstoßes gegen § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG als unwirksam einstufte, weil in der vorformulierten Unterlassungserklärungsvorlage u.a. auch ein Passus enthalten war, wonach sich der Abgemahnte zur Zahlung von anwaltlichen Abmahnkosten verpflichten sollte. Aus dem Urteil (AG Köln, Urteil vom 12.11.2015, Az. 148 C 190/15):

“Der Kläger hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben (Bl. 24 ff. d.A.) abgemahnt und zur Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die von Klägerseite vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung, die als „Unterlassungserklärung“ überschrieben ist, geht jedoch über den gelten gemachten materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinaus, denn er enthält die Verpflichtung die Kosten der Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.822,97 EUR zu erstatten. Zudem mahnte der Kläger vorliegend die Verwendung der streitgegenständlichen Illustrationen auf der Internetseite des Beklagten ab, die vorgeschlagene Verpflichtungserklärung umfassend darüber hinausgehend u.a. auch die Veröffentlichung in „gedruckter Form“ sowie ein Herunterladen „zum Zwecke der Eigennutzung“ und geht insoweit über die angemahnte Rechtsverletzung hinaus. Darauf wird in der Abmahnung auch nicht hingewiesen im Sinne des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG.”

Der Kläger hatte im obigen Verfahren zunächst Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Nachdem sich das Landgericht in einem Hinweis an die Prozessparteien der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen hatte, nahm er die Berufung allerdings zurück. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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