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BGH: Social Media Accounts inklusive Inhalten sind vererbbar

Social Media Recht

Der Vertrag über ein Social Media Konto geht grundsätzlich auf die Erben des ursprünglichen Kontoinhabers über. Die Erben dürfen vom Netzwerk Zugang zum Konto einschließlich dortigem Content verlangen.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können.

2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks.

Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Der Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.

Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint.

Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht “anderer” im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.

Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DSGVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DSGVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 (Nr. 115/2018)

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo !

    bzgl. der Problematik und Lösungen zu der “ABOUTPIXEL pp.”-UrhR-Problematik (Verwerter / Urheber / (vererbungs-) Rechteinhaber in Sub-Systemen) laufen Sie zur Höchstform auf. — BRAVO ! —

    Bzgl,. der Onlinegeschäfte (privat/gewerblich) bspw. über EBAY und der PAYPAL-Zahlungen (Eingang/Ausgang)
    gibt es ÄHNLICHE Problematiken, wie mit der BGH-Problematik bzgl. Facebook (etc).

    Es gibt ja div. Vorsorge-Verfügungen.
    Problem sind die Telekommunikationsanbieter und die Zahlungsinstitute incl. Inkasso sowie Sicherheits-Dienstleister ! (womöglich weitere)

    Im (GKV-/DRV-/BG-) Sozial-& Medi-/Job-/ und Verwaltungs- und Versicherungssystem scheint alles sauber geklärt/geregelt zu sein.

    Problem-Beispiel:
    Ich war als Sozialarbeiter mit einer Generalvollmacht versehen eines Berliner Bürgers.
    Der Klient war zur Heilbehandlung in der Uni-Klink Bonn.
    Das Laptop des Klienten verweilte ausgeschaltet und ohne Netzzugang in der Wohnung des Klienten.
    Während dieser Zeit meldete sich PAYPAL mit Gebührenrechnungen per Email, die nie abgerufen wurden.
    PAYPAL schalten ein Inkasso-Unternehmen ein, das fortlaufend in kurzer Zeit Unsummen an Kosten fabrizierte.
    Auf dem Email-Weg.
    Später kommuliert auf dem Post-Weg per Mahnbescheid.
    Der Klient lag nur ca. 8 Wochen in der Bonner-Uniklinik.
    Und kam dann nach Hause und fand die “abgelaufene” Gerichtspost und die des Gerichtsvollziehers.

    MEINE Frage: hat EBAY / PAYPAL u.U. Bewegungsprotokolle (GPS) ausgewertert, um festzustellen, das der Klient sich “außer haus” befand ? (auf seinem Samrtphone hatte er die Paypal-APP installiert)
    oder war es ein Komplott eines seiner Administratoren oder Stiefkinder die Zugangsdaten ausforschten ?

    Mit MEINER Generalvollmacht bekam ich weder Auskunft noch Gegen-Aktionsspielraum
    von meinem Bürostandort (in des Klientenwohnung und zu dessen Laptop hatte ich keinen Zugang).
    Weder bei der Sparkassse konnte ich die Probleme stoppen, noch bei PAYPAL, noch bei EBAY.
    Die ersten Zwei wollen ZWEI Bankvollmachten sehen, die VOR den Problempsoten erstellt UND IHNEN zugestellt wurden DURCH DEN KLIENTEN.
    EBAY sah sich für MICH unzuständig aufgrund des Telekommunikations-Datenschutzes.
    Die Generalvollmacht zog auch hier nicht !

    Letztlich lief alles darauf hinaus, dass der Klient wieder zuhause war und
    der ganze “Nachwuchs bereits im Brunnen verstarb”.

    Ich würde mir wünschen, SIE würden NEUEN **notwendigen** Vorsorgeverfügungen
    für die DIGITALE Welt einmal online zu skizzieren,
    die aus der ALT-Milleniumwelt-Welt aufzulisten.
    (auch nach dem jetzigen BGH-Urteil bzgl. Vorsorge-Datensafe >> Zugangsdatenhinterlegung)

    Da ich auch die (teilweise) extrem raffgieren PC_Service-, Betreuungs- und Pflegekräfte die wirklich vor nichts zurück schrecken, als Sozialarbeiter vielfach kennen lernen musste, und kaum Gehör und Unterstützung
    bei den Behörden fand,
    sollten Sie zumindest eine verlinkbare (anwaltliche) Hinweisseite anbieten,
    auf dass sich die Klienten zumindest informieren können, über die Gefahren und Schutz-Möglichkeiten.

    Am Rande erwähnt:
    nicht nur kleinkriminelle Altenpfleger handeln mit dem Besitz der verstorbenen
    Pflegepatienten (Pfegebepfohlenen) — auch Vermieter nutzen hier hier Vermieterrecht, nach “selbstprovozierter” Verfahrensverzögerung. Insbesondere mit “geklauten” Online-Devices mit abgspeichrten Zugangsdaten.

    Das ist nur eine Anregung — eine lukrative !

    (die uns, als beratende Sozialarbeiter stark entlasten könnte !
    … mit dem richtigen Link
    … zur richtigen Zeit
    … und richtiger [kompetenter] Problemlösung)

    MFG
    Golinski (Sozialarbeiter, Publizist

    [diese Mail ist ein privater Gedankenaustauch,
    Stichworte: kollegiale Beratung über private berufliche Belange !
    sprich: es liegt kein Austausch über geschäftliche Belange vor
    — Pflichtanzeige nach DSGVO/AO –]

    Antworten

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