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LG Hanau: Irreführende Verlängerungen von Aktionsangebot

Ohne ausreichenden Grund dürfen Unternehmen befristete Aktionsangebote nicht mehrfach verlängern, auch nicht unter anderem Namen (LG Hanau, Urteil vom 05.11.2025, Az. 6 O 27/25).

Mehrfache Verlängerung von befristetem Aktionsangebot

Der Mobilfunkanbieter Drillisch bewarb auf seiner Internetseite sim24.de einen zeitlich befristeten Mobilfunktarif als Valentinstags-Tarif mit einem deutlich sichtbaren Countdown. Die Aktion lief zunächst „nur bis 14.02. 11 Uhr“.

countdown angebot recht

Direkt danach verlängerte der Mobilfunkanbieter die Aktion unter gleichem Namen „nur bis 18.02. 11 Uhr“, erneut mit prominentem Countdown.

Am 18.02. wurde das faktisch gleiche Angebot schließlich unter der Bezeichnung Power-Surf-Tarif weitergeführt, nunmehr befristet „nur bis 21.2. 11 Uhr“, wiederum unter Verwendung eines Countdowns.

Beachte: Drillisch berechnete die Aktionstarife auf Basis unterschiedlicher Alt-Tarife (All-net-Flat 10 + 40 GB als Basis des Valentinstags-Tarifs, dann All-net-Flat 15 + 35 GB als Basis des Power-Surf-Tarifs). Im Kern wurden aber jeweils 50 GB zu 9,99 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten angeboten.

Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1, 3 Satz 1 UWG und nahm Drillisch auf Unterlassung in Anspruch.

LG Hanau: Irreführung über Angebotsverfügbarkeit

Das Landgericht Hanau gab der Klage statt und konkretisierte die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Transparenz zeitlich begrenzter Verkaufsaktionen und den Schutz vor künstlich erzeugtem Zeitdruck.

Aus Verbrauchersicht erweckten die Aktionsangebote angesichts der Kombination aus klar benanntem Endzeitpunkt und Countdown den Eindruck, dass der beworbene Preis nur innerhalb des angegebenen Zeitfensters erhältlich sei.

Die späteren Verlängerungen desselben Angebots hätten diese Erwartung konterkariert. Werde eine als befristet beworbene Verkaufsaktion nach Ablauf unverändert fortgesetzt, bestehe eine Diskrepanz zwischen der werblichen Ankündigung und der tatsächlichen Praxis. Dies begründete aus Ansicht des Landgerichts eine Irreführung über die Verfügbarkeit des Angebots.

Exkurs: Wann ist eine Verlängerung befristeter Aktionsangebote erlaubt?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verlängerung von zeitlich befristeten Aktionsangeboten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 173/0910 % Geburtstags-Rabatt) gilt:

Solche Umstände konnte das Mobilunternehmen nicht bzw. nicht überzeugend darlegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Drillisch hat Berufung beim OLG Frankfurt eingelegt (Az. 6 U 313/25).

Kommentar von Rechtsanwalt Plutte

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