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LG Lüneburg: Gesundheitswerbung mit „Immunkraft“

Es ist wettbewerbswidrig, Fruchtsaft blickfangmäßig mit der gesundheitsbezogenen Angabe „Immunkraft“ zu bewerben. Daran ändert auch ein Sternchenhinweis zu Erläuterungen auf der Rückseite der Produktverpackung nichts (LG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2025, Az. 7 O 8/25).

Werbung für einen Saft mit der Bezeichnung „Immunkraft“ und Vitaminbezug

Der Verbraucherschutzverein foodwatch nahm den Safthersteller Voelkel wegen eines Fruchtsafts in Anspruch, der auf der Vorderseite mit der Bezeichnung

„Immunkraft“

beworben wurde. An dem Begriff „Immunkraft“ war ein Sternchenhinweis angebracht, der auf der Rückseite des Saftverpackung mit der folgenden Erläuterung verknüpft war:

„Vitamin C und A tragen zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“.

Unterlassungsanspruch wegen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

Das Landgericht Lüneburg gab der Unterlassungsklage von foodwatch statt. Es stützte den Anspruch auf §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1a und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1924/2006.

Die Vorschriften der Health-Claims-Verordnung (HCVO) wertete das Gericht als Marktverhaltensregeln. Damit konnte der Verstoß wettbewerbsrechtlich per Abmahnung verfolgt werden.

Begriff „Immunkraft“ ist gesundheitsbezogene Angabe

Im Mittelpunkt des Prozesses stand die rechtliche Einordnung des Begriffs „Immunkraft“. Das Gericht sah darin eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Der Begriff stelle aus Sicht des Verkehrs einen Zusammenhang zur Gesundheit her, weil er eine Wirkung auf das Immunsystem suggeriere.

Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, wenn sie nicht zugelassen sind. Als zugelassener Claim kam hier die Erläuterung auf der Rückseite der Produktverpackung in Betracht, wonach Vitamin C und Vitamin A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Auf diesen Hinweis konnte sich der Safthersteller aus Sicht des Gerichts aber nicht stützen.

Das Landgericht legte einen strengen Maßstab an Umformulierungen an. Das Wort „Immunkraft“ sei nicht gleichbedeutend mit „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“. Es gehe über die Normalfunktion hinaus und vermittle eine stärkere Wirkung.

Der Sternchenhinweis und der Verweis auf die Rückseite änderten nach Auffassung des Gerichts nichts. Maßgeblich blieb die blickfangartige Bewerbung auf der Vorderseite des Fruchtsaftes. Diese wirke bereits für sich als gesundheitsbezogene Angabe. Der erläuternde Hinweis könne die Blickfangwerbung auf dem Front-Label nicht heilen.

Irreführende Obst-Quetschies „Immun-Smoothie für Kinder“

Bereits im Sommer 2025 hatte das Landgericht Karlsruhe der Drogeriekette dm in einem ebenfalls von foodwatch geführten Verfahren verboten, Obst-Quetschies als „Immun-Smoothie für Kinder“ zu bezeichnen (LG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2025, Az. 14 O 13/25 KfH).

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