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Werbung: Handwerker verschweigt Leistung durch Subunternehmer

handwerker werbung recht

Schalten Handwerker Werbung ohne Hinweis darauf, dass die Leistung durch einen Subunternehmer erbracht wird bzw. werden könnte, ist dies wettbewerbswidrig und abmahnbar (OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2021, Az. 2 U 11/20).

Handwerker wirbt ohne Hinweis, dass Subunternehmer Leistung erbringt

Ein Handwerker bewarb seine Leistungen. Die späteren Arbeiten wurden dann von einem beauftragten Subunternehmer erbracht. Darauf hatte der Handwerker nicht in seiner Werbung hingewiesen, sondern erst im Rahmen der Gespräche zur Auftragserteilung.

Verbraucher erwarten Leistungserbringung durch Vertragspartner selbst

Ebenso wie die Vorinstanz stufte das Oberlandesgericht Rostock die Werbung des Handwerkers als Wettbewerbsverletzung ein. Die Rechtsprechung sei einhellig der Auffassung, dass Verbraucher bei einem Handwerksbetrieb im Zweifel eine Leistungserbringung durch den Vertragspartner selbst bzw. dessen eigenes Personal erwarten würden.

Eine Werbung, die den Einsatz von Subunternehmern “unterschlägt”, sei daher irreführend und wettbewerbswidrig (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 15.09.2017, Az. 5 U 65/17; OLG München, Urteil vom 18.02.1999, Az. 6 U 3666/98; LG Braunschweig, Urteil vom 26.08.2010, Az. 21 O 3239/09; LG Stuttgart, Beschluss vom 10.05.1996, Az. 4 KfH O 63/96). Das gelte allemal dann, wenn die Werbung durch Formulierungen wie “aus einer Hand” zusätzlich unterstreiche, dass keine Dritten eingeschaltet sind (OLG Celle, Urteil vom 14.11.1991, Az. 13 U 113/91 ; ähnlich auch OLG Nürnberg, Urteil vom 05.02.1985, Az. 3 U 3955/84: “Montage durch Fachpersonal” ist auch ohne explizite Zusätze im Zweifel als Montage durch eigenes Personal des Vertragspartners zu verstehen bzw. wird vom Verbraucher gemeinhin so verstanden).

Unerheblich sei in dieser werberechtlichen Frage, ob das Personal des Subunternehmers ausreichend handwerklich qualifiziert ist (Beispiel: Meisterqualifikation). Selbst bei ausreichender Qualifikation bleibe der Subunternehmer ein Dritter.

Späterer Hinweis auf Subunternehmer reicht nicht aus

Ausdrücklich hob das Gericht hervor, dass es nicht ausreiche, erst im Rahmen der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, dass die Leistung durch Subunternehmer erbracht werde. Der Hinweis auf einen – zumindest möglichen – Subunternehmereinsatz müsse schon im Rahmen der Werbung selbst erfolgen.

“Ersichtlich neben der Sache liegt der Einwand der Beklagten, die Werbung sei deshalb nicht irreführend, weil dem jeweiligen Kunden gegenüber spätestens im Zuge der konkreten Auftragsgespräche offengelegt werde, dass – ggf. – für die Leistungserbringung ein Subunternehmer eingeschaltet wird. Darauf kann es mit Blick auf die Zielrichtung des Lauterkeitsrechts, das Verschaffen wettbewerbswidriger Marktvorteile in jeder Hinsicht und vor allen Dingen in jeder – auch frühen – Geschäftsanbahnungsphase zu unterbinden, nicht ankommen. Vielmehr ist die beanstandete Werbung – die ja schon als solche einen kundenstromleitenden Effekt auslösen soll und oftmals auch wird – für sich genommen zu betrachten. Anderenfalls könnte sich z. B. ein Supermarkt- oder Discounterbetreiber, der in einer Broschüre Maracujanektar als „Maracujasaft“ bewirbt, vom Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 25.09.2019 – 2 U 22/18 […]) freizeichnen, indem er dann dem Kunden in der konkreten Verkaufssituation – vor Ort im Markt – berichtigend mitteilt, es handele sich nur um Nektar. Dass derartige Ansätze unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ernstlich in Betracht kommen können, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Hinweis auf einen – zumindest möglichen – Subunternehmereinsatz muss schon im Rahmen des Werbeslogans selbst erfolgen.”

Tipp: Handwerker, die im Rahmen der Leistungserbringungen Subunternehmer einsetzen, müssen darauf bereits in Werbemaßnahmen hinweisen. Es reicht nicht, Interessenten erst aufzuklären, wenn diese sich beim Handwerker melden.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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